Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Belgien, Brüssel, 17. September 1914.
„Bekanntmachung
Privatautomobile, Motorräder und Fahrräder dürfen in den von den deutschen Truppen besetzten Gebieten nur verkehren, wenn sie entweder von deutschen Soldaten geführt werden oder der Führer einen gültigen Erlaubnisschein besitzt.
Solche Erlaubnisscheine werden nur von den örtlichen Kommandanturen, und zwar nur in dringenden Fällen ausgestellt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung haben die Beschlagnahme der Automobile, Motorräder und Farräder [sic] zur Folge.
Wer ohne Erlaubnisschein deutsche Vorposten oder Truppenlinien zu passieren versucht oder sich ihnen derart nähert, dass der Schein einer Erkundung hervorgerufen wird, auf den wird geschossen.
Ortschaften, in deren Nähe Telegraphen- oder Telephonleitungen zerstört werden, wird eine Kriegskontribution auferlegt, gleichgültig, ob sich die Einwohner schuldig gemacht haben oder nicht.
Vorstehender Erlasse tritt mit dem 20. d. Mts. in Kraft.
Brüssel, den 17. September 1914.
Der Generalgouverneur in Belgien,
Freiherr von der Goltz,
Generalfeldmarschall."