Original: Deutsch
Oberer Abschnitt: Entwurf des unten Geschriebenen mit Korrekturen
Dürkheim d. 7t. August 1837
Geehrtester Herr Fitz!
Auf Ihre Zuschrift vom heutigen, habe ich die Ehre Ihnen zu erwiedern, daß nach einem Stadtrathsbeschluß sowohl diejenigen, die ihr Bürgerrecht verzagen(?), gleich denen, die aus dem Auslande als Bürger sich in Dürkheim niederlassen wollen, erst nach Verlauf von 5 Jahren von ihrer Meldung und der Zahlung des Einzugs(?)geldes an gerechnet, ihr Bürgergabholz beziehen können.
Haben Sie, wie nach Ihrem Schreiben bisher Bürgergabholz erhalten, so ist es widerrechtlicher Weise durch den vorigen Gemeindeschreiber ohne mein Mitwissen geschehen. Glauben Sie jedoch, daß Gründe zur Ausnahme bei Ihnen vorliegen, daß Ihnen Unrecht geschehen, trotzt dem, daß 19 Stadträthe obigen Entschluß gefasst haben, so steht Ihnen, wie jedem, der Weg zur Reklamation an das königl. Landcommissariat offen.
Es zeichnet mit vollkommener Hochachtung
Der Bürgermeister (Christmann)