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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Biedermeier – zwischen Restauration, Hambacher Fest und Vormärz [2013/0086] Archiv 2021-12-27 15:52:35 Vergleich

Beilage: "Vaterlandsverein zur Unterstützung der freien Presse", bezügl. Auflösung von Vereinen

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1# "Vaterlandsverein zur Unterstützung der freien Presse", bezügl. Auflösung von Vereinen1# Beilage: "Vaterlandsverein zur Unterstützung der freien Presse", bezügl. Auflösung von Vereinen
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3[Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir](https://rlp.museum-digital.de/institution/102)3[Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir](https://rlp.museum-digital.de/institution/102)
4Sammlung: [Biedermeier – zwischen Restauration, Hambacher Fest und Vormärz](https://rlp.museum-digital.de/collection/719)4Sammlung: [Biedermeier – zwischen Restauration, Hambacher Fest und Vormärz](https://rlp.museum-digital.de/collection/719)
5Inventarnummer: 2013/00865Inventarnummer: 2013/0086
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7Beschreibung7Beschreibung
8Blatt: "Der deutsche 8Beilage zum Westboten
9
10"Der deutsche
9Vaterlands-Verein zur Unterstützung der freien Presse 11Vaterlands-Verein zur Unterstützung der freien Presse
10und die dagegen erlassenen 12und die dagegen erlassenen
11königlich baierischen Verfügungen.", 4 Seiten; Neustadt, 1832 13königlich baierischen Verfügungen.", 4 Seiten; Neustadt, 1832
3335
34### Original: Deutsch36### Original: Deutsch
3537
36> Der deutsche 38> Beilage zum Westboten
37> Vaterlands-Verein zur Unterstützung der freien Presse 39>
38> und die dagegen erlassenen 40> Der deutsche
41> Vaterlands-Verein zur Unterstützung der freien Presse
42> und die dagegen erlassenen
39> königlich baierischen Verfügungen. 43> königlich baierischen Verfügungen.
40> __________________________________ 44> __________________________________
41> Die Regierung des Rheinkreises hat, in Folge einer von den gesammten baierischen Staatsministerien unterschriebenen allerhöchsten Verordnung vom 1. d. M., den sämmtlichen Administrativbehörden dieses Kreises durch Erlaß vom 4ten dieses anbefohlen: 45> Die Regierung des Rheinkreises hat, in Folge einer von den gesammten baierischen Staatsministerien unterschriebenen allerhöchsten Verordnung vom 1. d. M., den sämmtlichen Administrativbehörden dieses Kreises durch Erlaß vom 4ten dieses anbefohlen:
57> Auf jeden Fall ist dem deutschen Verein keine Absicht fremder, als diejenige, ein solches »Vorrecht« der baierischen Stände, wegen verletzter Preßfreiheit eine Beschwerde an den König bringen zu dürfen, auf irgend eine Weise schmälern oder »kränken« zu wollen; nicht der baierische König durch seinen Staatsrath, sondern die deutsche Nation durch die öffentliche Meinung soll über das lichtscheue Beginnen erkennen, das, unter dem Schilde buchstäblicher Verfassungstreue, jedes freie Denken, jede würdige Geistesregung und jede Rüge des Mißbrauchs anfeindet. 61> Auf jeden Fall ist dem deutschen Verein keine Absicht fremder, als diejenige, ein solches »Vorrecht« der baierischen Stände, wegen verletzter Preßfreiheit eine Beschwerde an den König bringen zu dürfen, auf irgend eine Weise schmälern oder »kränken« zu wollen; nicht der baierische König durch seinen Staatsrath, sondern die deutsche Nation durch die öffentliche Meinung soll über das lichtscheue Beginnen erkennen, das, unter dem Schilde buchstäblicher Verfassungstreue, jedes freie Denken, jede würdige Geistesregung und jede Rüge des Mißbrauchs anfeindet.
58> In dieser Art von Verfassungsmäßigkeit fährt die »allerhöchste« Verfügung folgendermaßen fort: 62> In dieser Art von Verfassungsmäßigkeit fährt die »allerhöchste« Verfügung folgendermaßen fort:
59> II 63> II
60> »die baierische Verfassung räume den Staatsbürgern nirgends das Recht ein, in politische Associationen einzugehen; 64> a) »die baierische Verfassung räume den Staatsbürgern nirgends das Recht ein, in politische Associationen einzugehen;
61> b) »vielmehr sei nach wie vor der Verfassung die Bildung jedes Vereins, ohne Ausnahme, von der Genehmigung der Staatsregierung abhängig geblieben; 65> b) »vielmehr sei nach wie vor der Verfassung die Bildung jedes Vereins, ohne Ausnahme, von der Genehmigung der Staatsregierung abhängig geblieben;
62> c) »da nun mannichfache Versuche entgegengesetzter Art statt gefunden haben und noch täglichstatt fänden, 66> c) »da nun mannichfache Versuche entgegengesetzter Art statt gefunden haben und noch täglichstatt fänden,
63> so erfolge — nach Vernehmung des Gesammt-Ministeriums 67> so erfolge — nach Vernehmung des Gesammt-Ministeriums
77> Daß aber die angeführte Verordnung lediglich geheime Gesellschaften verbiete, und auf öffentliche Associationen und Vereine, worauf die baierische Regierung solche be-ziehen will, durchaus nicht abwendbar sei, das ergibt sich textuell aus dieser Verordnung selbst; schon die Ueberschrift derselben: 81> Daß aber die angeführte Verordnung lediglich geheime Gesellschaften verbiete, und auf öffentliche Associationen und Vereine, worauf die baierische Regierung solche be-ziehen will, durchaus nicht abwendbar sei, das ergibt sich textuell aus dieser Verordnung selbst; schon die Ueberschrift derselben:
78> „Erneuerung des Verbots geheimer Gesellschaften und Verbindungen" 82> „Erneuerung des Verbots geheimer Gesellschaften und Verbindungen"
79> schliesst ihre Anwendung auf nicht geheime Gesellschaften aus; die Einleitung der Verordnung bezeichnet wiederholt ausschließlich diesen Gegenstand: 83> schliesst ihre Anwendung auf nicht geheime Gesellschaften aus; die Einleitung der Verordnung bezeichnet wiederholt ausschließlich diesen Gegenstand:
80> „Wir haben zwar gleich bei dem Antritt unserer Regierung unterm 4. November 1799 und später noch unterm 4. März 1804 alle geheimen Gesellschaften und Verbindungen politischen, religiösen oder angeblich wissenschaftlichen Zweckes, wenn solcher dem Staate verhehlt oder anders angegeben wird, in unsern Staaten strenge verboten." 84> „Wir haben zwar gleich bei dem Antritt unserer Regierung unterm 4. November 1799 und später noch unterm 4. März 1804 alle geheimen Gesellschaften und Verbindungen politischen, religiösen oder angeblich wissenschaftlichen Zweckes, wenn solcher dem Staate verhehlt oder anders angegeben wird, in unsern Staaten strenge verboten."
81> Also: nicht geheime Gesellschaften, d. h. solche, deren Zweck dem Staate nicht verhehlt worden, waren durch jene Verordnung nicht verboten; 85> Also: nicht geheime Gesellschaften, d. h. solche, deren Zweck dem Staate nicht verhehlt worden, waren durch jene Verordnung nicht verboten;
82> „da Wir jedoch vermuthen, daß diese Verbote zu Vergessenheit gerathen" (nicht also, daß solche etwa nicht umfassend genug seien und auch auf öffentliche Vereine ausgedehnt werden sollten), „so wollen Wir daß dieselben erneuert und in folgender Art öffentlich bekannt gemacht werden sollen." 86> „da Wir jedoch vermuthen, daß diese Verbote zu Vergessenheit gerathen" (nicht also, daß solche etwa nicht umfassend genug seien und auch auf öffentliche Vereine ausgedehnt werden sollten), „so wollen Wir daß dieselben erneuert und in folgender Art öffentlich bekannt gemacht werden sollen."
83> Nun folgt die Verordnung selbst in fünf Artikeln: der erste verbietet jede geheime Gesellschaft im Königreiche; der zweite untersagt die Theilnahme an solchen, welche ausser dem Reiche bestehen; der dritte fordert, daß alle baierischen Staatsdiener einen Revers darüber ansstellen, daß sie zu keiner geheimen Gesellschaft gehören, bei Verlust ihrer Stellen; der vierte erklärt (seltsam genug), diese „Ahndung und Strafen" (d. h. Dienstentsetzung) auch auf die geheimen Verbindungen, welche auf Universitäten, Lyceen und öffentlichen Unterrichtsanstalten sich etwa bilden mögen, anwendbar: (wonach also Studirende und Schüler ebenfalls des Dienstes entsetzt werden müßten; ein Beweis der besondern Ueberlegung und Aufmerksamkeit, welche man der Redaction dieser Verordnung gewidmet hat!) der fünfte Artikel endlich macht allen Behörden zur Pflicht, „gegen das Entstehen und die Verbreitung geheimer Verbindungen wachsam zu sein." 87> Nun folgt die Verordnung selbst in fünf Artikeln: der erste verbietet jede geheime Gesellschaft im Königreiche; der zweite untersagt die Theilnahme an solchen, welche ausser dem Reiche bestehen; der dritte fordert, daß alle baierischen Staatsdiener einen Revers darüber ansstellen, daß sie zu keiner geheimen Gesellschaft gehören, bei Verlust ihrer Stellen; der vierte erklärt (seltsam genug), diese „Ahndung und Strafen" (d. h. Dienstentsetzung) auch auf die geheimen Verbindungen, welche auf Universitäten, Lyceen und öffentlichen Unterrichtsanstalten sich etwa bilden mögen, anwendbar: (wonach also Studirende und Schüler ebenfalls des Dienstes entsetzt werden müßten; ein Beweis der besondern Ueberlegung und Aufmerksamkeit, welche man der Redaction dieser Verordnung gewidmet hat!) der fünfte Artikel endlich macht allen Behörden zur Pflicht, „gegen das Entstehen und die Verbreitung geheimer Verbindungen wachsam zu sein."
90> Der l. Art. bezeichnet diejenigen Gesellschaften welche innerhalb des Reichs nicht gestattet sein sollen, und nennt als solche ausschließlich die geheimen Gesellschaften: 94> Der l. Art. bezeichnet diejenigen Gesellschaften welche innerhalb des Reichs nicht gestattet sein sollen, und nennt als solche ausschließlich die geheimen Gesellschaften:
91> Der 2. §. untersagt ebenfalls die Theilnahme an »solchen« Gesellschaften, welche außerhalb des Königreichs bestehen; das Wort »solcher« bezieht sich offenbar auf die im 1. § enthaltene Bezeichnung geheimen (Gesellschaften), um die Wiederholung dieses Wortes zu vermeiden; wollte man das Wort »solche« von dieser Beziehung auf geheime» abreißen, und den 2. §. außer Zusammenhang mit dem l. seyen, und ihn so deuten, als wenn es allgemein hieße: 95> Der 2. §. untersagt ebenfalls die Theilnahme an »solchen« Gesellschaften, welche außerhalb des Königreichs bestehen; das Wort »solcher« bezieht sich offenbar auf die im 1. § enthaltene Bezeichnung geheimen (Gesellschaften), um die Wiederholung dieses Wortes zu vermeiden; wollte man das Wort »solche« von dieser Beziehung auf geheime» abreißen, und den 2. §. außer Zusammenhang mit dem l. seyen, und ihn so deuten, als wenn es allgemein hieße:
92> 'diejenige Gesellschaften welche außer unserm Reiche bestehen etc.« 96> 'diejenige Gesellschaften welche außer unserm Reiche bestehen etc.«
93> so bliebe immerhin zweierlei fest stehen, 97> so bliebe immerhin zweierlei fest stehen,
94> 1) daß dieses so verallgemeinerte Verbot im §. 2 sich doch nur auf Verbindungen »außer dem Königreiche« bezöge, und 2) daß für das Inland stets nur das Verbot der geheimen Gesellschaften gegeben wäre, und das irrthümlicher Weise auf nicht-geheime Verbindungen im Auslande ausgepöhnte Verbot im 2. §. dem 2 Inlande immerhin fremd Daß die Verordnung aber lediglich nur geheime Associationen und die Theilnahme daran, sey es im In- sey es im Auslande, verbieten wollte, davon liegt der Grund auf flacher Hand: öffentliche Gesellschaften und Vereine sind solche, deren Zwecke bekannt sind; es liegt dann sofort am Tage, ob diese Zwecke durch die bestehenden allgemeinen Gesetze verboten sind, oder nicht: im ersten Fall bedarf es keines besondern Verbots einer Gesellschaft mehr, deren Gegenstand schon durch die allgemeine Gesetzgebung untersagt ist; im zweiten Fall aber ist die Gesellschaft eben nicht verboten, mithin erlaubt und darf also ebenso wenig als die Ausübung jeder andern nicht verbotenen Befugniß durch die Staatsregierung untersagt werden. Geheime Gesellschaften hingegen haben unbekannte Zwecke: da diese eben sowohl verboten als erlaubt seyn können, das Erstere sogar die Vermuthungen für sich hat, indem das Erlaubte sich in der Regel nicht verbirgt, so ist das Verbot geheimer Gesellschaften, d. h. von Gesellschaften mit unbekannten Zwecken, der Klugheit angemessen, ohne die Ausübung eines Rechts zu verwehren: denn sind jene »unbekannten« Zwecke von keinem Gesetze verboten, so braucht die Gesellschaft solche nur kund zu geben, um sofort als erlaubt da zu stehen. 98> 1) daß dieses so verallgemeinerte Verbot im §. 2 sich doch nur auf Verbindungen »außer dem Königreiche« bezöge, und 2) daß für das Inland stets nur das Verbot der geheimen Gesellschaften gegeben wäre, und das irrthümlicher Weise auf nicht-geheime Verbindungen im Auslande ausgepöhnte Verbot im 2. §. dem 2 Inlande immerhin fremd Daß die Verordnung aber lediglich nur geheime Associationen und die Theilnahme daran, sey es im In- sey es im Auslande, verbieten wollte, davon liegt der Grund auf flacher Hand: öffentliche Gesellschaften und Vereine sind solche, deren Zwecke bekannt sind; es liegt dann sofort am Tage, ob diese Zwecke durch die bestehenden allgemeinen Gesetze verboten sind, oder nicht: im ersten Fall bedarf es keines besondern Verbots einer Gesellschaft mehr, deren Gegenstand schon durch die allgemeine Gesetzgebung untersagt ist; im zweiten Fall aber ist die Gesellschaft eben nicht verboten, mithin erlaubt und darf also ebenso wenig als die Ausübung jeder andern nicht verbotenen Befugniß durch die Staatsregierung untersagt werden. Geheime Gesellschaften hingegen haben unbekannte Zwecke: da diese eben sowohl verboten als erlaubt seyn können, das Erstere sogar die Vermuthungen für sich hat, indem das Erlaubte sich in der Regel nicht verbirgt, so ist das Verbot geheimer Gesellschaften, d. h. von Gesellschaften mit unbekannten Zwecken, der Klugheit angemessen, ohne die Ausübung eines Rechts zu verwehren: denn sind jene »unbekannten« Zwecke von keinem Gesetze verboten, so braucht die Gesellschaft solche nur kund zu geben, um sofort als erlaubt da zu stehen.
95> Nachdem die Art. 1 und 2 das Verbot aufgestellt haben, spricht der §. 5 die Strafe gegen dessen Uebertretung aus: da die Strafe nur zur Aufrechterhaltung des Verbots gegeben ist, so erstreckt sich dieselbe weder über etwas Anderes, noch weiter, als das Verbot selbst; untersagt dieses nur geheime Verbindungen, so straft jene auch nur geheime Verbindungen, und eine Strafe, auf einen Fall ausgedehnt, der nicht im Verbote begriffen wäre, würde aller gesetzlichen Ordnung den Krieg erklären. 99> Nachdem die Art. 1 und 2 das Verbot aufgestellt haben, spricht der §. 5 die Strafe gegen dessen Uebertretung aus: da die Strafe nur zur Aufrechterhaltung des Verbots gegeben ist, so erstreckt sich dieselbe weder über etwas Anderes, noch weiter, als das Verbot selbst; untersagt dieses nur geheime Verbindungen, so straft jene auch nur geheime Verbindungen, und eine Strafe, auf einen Fall ausgedehnt, der nicht im Verbote begriffen wäre, würde aller gesetzlichen Ordnung den Krieg erklären.
96> Das Alles bestätigen dann auch die Worte deS 3. Art.: Nachdem der § 1 die geheimen Gesellschaften im Inlande, §. 2 die Theilnahme an solchen im Auslande verboten bat, verfügt der Art. 3: 100> Das Alles bestätigen dann auch die Worte deS 3. Art.: Nachdem der § 1 die geheimen Gesellschaften im Inlande, §. 2 die Theilnahme an solchen im Auslande verboten bat, verfügt der Art. 3:
172- Gedruckt ...176- Gedruckt ...
173 + wann: 1832177 + wann: 1832
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179## Bezug zu Orten oder Plätzen
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181- [Hambacher Schloss](https://rlp.museum-digital.de/oak?ort_id=2683)
182
183## Teil von
184
185- [Förderprojekt des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz "Digitalisierung der Sammlung Biedermeier"](https://rlp.museum-digital.de/series/597)
186
175## Links/Dokumente187## Links/Dokumente
176188
177- [Hambacher Fest bei Hambacher-Schloss.de](https://hambacher-schloss.de/index.php/geschichte/309-hambacherfest)189- [Hambacher Fest bei Hambacher-Schloss.de](https://hambacher-schloss.de/index.php/geschichte/309-hambacherfest)
181## Schlagworte193## Schlagworte
182194
183- [Demokratie](https://rlp.museum-digital.de/tag/14258)195- [Demokratie](https://rlp.museum-digital.de/tag/14258)
184- [Hambach](https://rlp.museum-digital.de/tag/99164)
185- [Hambacher Fest](https://rlp.museum-digital.de/tag/42685)196- [Hambacher Fest](https://rlp.museum-digital.de/tag/42685)
197- [Presse](https://rlp.museum-digital.de/tag/29775)
198- [Pressefreiheit](https://rlp.museum-digital.de/tag/1545)
186- [Schloss](https://rlp.museum-digital.de/tag/72817)199- [Schloss](https://rlp.museum-digital.de/tag/72817)
187200
188___201___
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191Stand der Information: 2021-12-27 15:52:35204Stand der Information: 2022-02-20 14:34:24
192[CC BY-NC-SA @ Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir](https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/)205[CC BY-NC-SA @ Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir](https://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/)
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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

Objekt aus: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

Der über 2000-jährigen Tradition des Weinbaus in Bad Dürkheim entsprechend, ist das Stadtmuseum in einem ehemaligen Weingut untergebracht. Auf über...

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