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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Biedermeier – zwischen Restauration, Hambacher Fest und Vormärz [2013/0086]
Blatt: "Vaterlandsverein zur Unterstützung der freien Presse", Neustadt, 1832 (Stadtmuseum Bad Dürkheim, Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e.V. CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Stadtmuseum Bad Dürkheim, Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e.V. / Stork, Karl (CC BY-NC-SA)
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Beilage: "Vaterlandsverein zur Unterstützung der freien Presse", bezügl. Auflösung von Vereinen

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Beschreibung

Beilage zum Westboten

"Der deutsche
Vaterlands-Verein zur Unterstützung der freien Presse
und die dagegen erlassenen
königlich baierischen Verfügungen.", 4 Seiten; Neustadt, 1832

Anlass dieser Schrift:

"Die Regierung des Rheinkreises hat, in Folge einer von den gesammten baierischen Staatsministerien unterschriebenen allerhöchsten Verordnung vom 1. d. M., den sämmtlichen Administrativbehörden dieses Kreises durch Erlaß vom 4ten dieses anbefohlen:
1) "die in ihren Amtsbezirken »etwa« bestehenden Vereine derjenigen Art, worüber jene Verordnung sich verbreitet, unverzüglich aufzulösen;
2) gegen die Urheber und Theilnehmer mit aller Kraft ihrer gesetzlichen Amtsbefugnisse rücksichtslos einzuschreiten;
3) unter den gesetzlichen Vorausetzungen die strafrechtliche Cognition darüber zu veranlassen;
4) diejenigen Staatsdiener, welche solchen Vereinen beigetreten sind, namhaft zu machen, damit ihre Dienstentsetzung beantragt werde;
5) und endlich alle öffentliche Blätter, worin Aufforderungen oder Anpreisungen solcher Vereine oder Verzeichnisse ihrer Mitglieder enthalten sind, mit Beschlag zu belegen.«"

Zweck der Schrift ist "die Ungesetzlichkeit der ausgesprochenen Verbote nachzuweisen"

Die Verfasser dieser Schrift sind Joseph Savoye, Friedrich Schüler und Georg Ferdinand Geib.

Material/Technik

Papier, weiß; schwarz * beschriftet

Maße

Breite/Länge: 23 cm; Höhe: 29 cm; Tiefe: 0,1 cm

Abschrift

Original: Deutsch

Beilage zum Westboten Der deutsche Vaterlands-Verein zur Unterstützung der freien Presse und die dagegen erlassenen königlich baierischen Verfügungen. __________________________________ Die Regierung des Rheinkreises hat, in Folge einer von den gesammten baierischen Staatsministerien unterschriebenen allerhöchsten Verordnung vom 1. d. M., den sämmtlichen Administrativbehörden dieses Kreises durch Erlaß vom 4ten dieses anbefohlen: 1) "die in ihren Amtsbezirken »etwa« bestehenden Vereine derjenigen Art, worüber jene Verordnung sich verbreitet, unverzüglich aufzulösen; 2) gegen die Urheber und Theilnehmer mit aller Kraft ihrer gesetzlichen Amtsbefugnisse rücksichtslos einzuschreiten; 3) unter den gesetzlichen Vorausetzungen die strafrechtliche Cognition darüber zu veranlassen; 4) diejenigen Staatsdiener, welche solchen Vereinen beigetreten sind, namhaft zu machen, damit ihre Dienstentsetzung beantragt werde; 5) und endlich alle öffentliche Blätter, worin Aufforderungen oder Anpreisungen solcher Vereine oder Verzeichnisse ihrer Mitglieder enthalten sind, mit Beschlag zu belegen.« Da dieser Auftrag, offenbar gegen den deutschen Verein zur Unterstützung der Presse gerichtet, »in Gemäßheit der angeführten allerhöchsten Verordnung« ertheilt wird, und letztere durch das Ansehen ihrer Quelle, den darin ausgesprochenen irrigen Ansichten gegen die Gesetzmäßigkeit dieses Vereines leicht Eingang verschaffen, und so die Ausübung eines der wichtigsten Rechte des Bürgers hintertreiben könnte, so sieht sich der provisorische Ausschuß des Vereines veranlasst, diese Verordnung sowohl als den in Gemäßheit derselben ertheilten Auftrag zu erörtern, und die Ungesetzlichkeit der ausgesprochenen Verbote nachzuweisen. Die »allerhöchste Verordnung geht von folgender Auf-stellung aus: »Die Verfassung und die 3te Beilage bestimmten genau: 1) »durch welche Organe die Mitwirkung der Staatsangehörigen zu den öffentlichen Angelegenheiten ausgeübt werden; 2) »durch welche Grenzlinien die freie Benützung der Presse beschränkt sein, und 3) »durch welche Organe die Gewähr der constitutionellen Rechte (jener Mitwirkung und dieser Benützung) stattfinden sollen; »Deßhalb könne man nicht gestatten: (ad. 1.) «daß die Befugnis, jener Organe von Dritten in Anspruch genommen, noch (ad. 3.) daß das Recht, diese Gewähr zu leisten, welches der Tit. X der Verf.-Urk. als ein Vorrecht der Stände bezeichne, gekränkt werde.« — Von allen diesen Säuen ist Nichts auf den Verein zur Unterstützung der freien Presse anwendbar. Dieser Verein will keines derjenigen Rechte in Anspruch nehmen , welche die baierische Verfassung den baierischen Ständen als »Organen der Mitwirkung zu den öffentlichen Angelegenheiten und der Gewähr constitutioneller Rechte ausschlieslich zugetheilt hat: er will für Baiern weder Gesetze votiren, noch Steuern bewilligen, noch sich die Staatsrechnungen vorlegen lassen, noch Staatsschulden genehmigen, noch Stiftungsvermögen veräußern oder Staatsdomänen als Belohnungen verleihen lassen, noch über alle diese Dinge dem Könige Wünsche vorbringen, noch endlich wegen Verletzungen der baierischen Verfassung Beschwerden oder Anklagen gegen die baierischen Minister an den König bringen; — das aber sind sämmtliche Rechte, welche die baierische Verfassung (Tit. VII u. X) »als ausschließliches Vorrecht der Stände bezeichnet ; weit entfernt aber, das die Ausübung dieser baierischen Ständevorrechte von dem deutschen Vereine »in Anspruch genommen« werden wollte, so lag vielmehr in der nachgewiesenen Vergeblichkeit derselben der erste Entstehungsgrund eines Vereins, der nicht mehr darin, sondern allein in einer möglichst allgemeinen Verbreitung besserer Einsicht dessen, was des Volkes Wohl befördern kann, mithin in dem Schutze des alleinigen Mittels dazu, d. h. der freien Presse, ein strebenswerthes Ziel erkannt hat. Das, dieser Schutz der freien Presse ein Vorrecht der baierischen Stände sei, davon schweigt sowohl der in jener »allerhöchsten« Verordnung angeführte Tit. X der Verf.-Urk. als auch das 3te Edict. Auf jeden Fall ist dem deutschen Verein keine Absicht fremder, als diejenige, ein solches »Vorrecht« der baierischen Stände, wegen verletzter Preßfreiheit eine Beschwerde an den König bringen zu dürfen, auf irgend eine Weise schmälern oder »kränken« zu wollen; nicht der baierische König durch seinen Staatsrath, sondern die deutsche Nation durch die öffentliche Meinung soll über das lichtscheue Beginnen erkennen, das, unter dem Schilde buchstäblicher Verfassungstreue, jedes freie Denken, jede würdige Geistesregung und jede Rüge des Mißbrauchs anfeindet. In dieser Art von Verfassungsmäßigkeit fährt die »allerhöchste« Verfügung folgendermaßen fort: II a) »die baierische Verfassung räume den Staatsbürgern nirgends das Recht ein, in politische Associationen einzugehen; b) »vielmehr sei nach wie vor der Verfassung die Bildung jedes Vereins, ohne Ausnahme, von der Genehmigung der Staatsregierung abhängig geblieben; c) »da nun mannichfache Versuche entgegengesetzter Art statt gefunden haben und noch täglichstatt fänden, so erfolge — nach Vernehmung des Gesammt-Ministeriums 1) Hinweisung aller Staats - Angehörigen auf die verfassungsmäßige Begrenzung der Theilnahme an der Vertretung öffentlicher Interessen; 2) Ernstliche Untersagung jeden Versuchs der bezeichneten Art; 3) Befehl an die Behörden, gegen die Urheber und Theilnehmer mit aller Kraft ihrer gesetzlichen Amtsbefugnisse einzuschreiten: 4) gegen jene Vereine, aus deren Ankündigungen und sonstigen Verhältnissen ein der Verfassung oder der Souverainität des baierischen Staats zuwiderlaufendes Bestreben hervorgehe, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, die strafrechtliche Cognition zu veranlassen; 5) und insbesondere gegen die der Theilnahme überwiesenen Staatsdiener, auf den Grund der Verordnung vom 13. September 1814, die Entsetzung vom Dienste hervorzurufen." Der erste der drei Sätze (a) auf welche diese Anordnungen gegründet sind, ist eine dem Buchstaben nach wahre, aber dem Sinne nach falsche Behauptung, welche zu dem Trugschluß verleiten soll: „eine Verbindung sei unerlaubt, weil die Verfassung nicht die Ermächtigung dazu ertheile." Unerlaubt, im gestzlichen Sinn, ist nur diejenige Handlung, welche bestraft werden kann, wenn sie begangen wird; bestraft werden darf aber nur diejenige Handlung, welche das Gesetz zuvor mit Androhung einer Strafe verboten hatte: (Code pén art. 4.) was nicht auf solche Art verboten war, kann nicht bestraft werden; was nicht bestraft werden kann, ist nicht unerlaubt; nicht unerlaubt d. h. erlaubt ist also alles dasjenige, was die Gesetze nicht verboten haben, und falsch ist jener umgekehrte Satz: „verboten sei, was die Gesetze nicht erlaubt hätten." Denn an und für sich ist der Mensch zu allem befugt, wozu seine Kräfte und Anlagen ihm die Fähigkeit geben, und seine Bedürfnisse ihn antreiben; in diesen Fähigkeiten und Antrieben liegt das von der Natur selbst ihm verliehene ursprüngliche Recht zu den Handlungen und Gegenständen derselben; bevor und so lange dieses Recht nicht durch positive Gesetze beschränkt oder aufgehoben wird, besteht es von sich selbst, und wird nicht erst durch positive Gesetze verliehen. Daher enthalten die Strafgesetzbücher nicht ein Verzeichniß von Handlungen die für erlaubt — sondern ein Verzeichniß von solchen, die für verboten erklärt werden; und ursprünglich erlaubt ist und bleibt alles, was unter dem ausdrücklichen Verbote nicht begriffen worden ist. Es muß daher in allen Fällen, wo es sich fragt, ob ein Recht bestehe, ob eine Handlung befugt sei? stets nur untersucht werken — nicht, ob die bestehenden Gesetze das Recht bewilligt, die Handlung erlaubt, sondern — ob die Gesetze sie verboten haben? nicht erlaubt, nicht eingeräumt, nicht gebilligt, im gesetzlichen Verstand, ist nur dasjenige was ausdrücklich verboten ist; nur letzteres Wort ist das bezeichnende, und jene Ausdrücke sind einer richtigen Gesetzes-Sprache fremd. Das Recht, Associationen zu bilden, ist also den baierischen Staatsbürgern nicht dann benommen, wenn die baierische Verfassung es ihnen nicht verleiht, sondern es ist ihnen zuständig, sobald diese Verfassung oder ein anderes Gesetz es nicht verboten haben. Die Falschheit jenes ersten Grundes (a) der erlassenen Verfügung, ist also nach gesetzlichen Begriffen dargethan. Der zweite jener drei Sätze (b) stellt geradezu eine Unwahrheit auf: es ist nicht an dem, daß, sei esv or, sei es nach der Verfassung, die Bildung jedes Vereins , ohne Ausnahme, in Baiern von der Genehmigung der Staatsregierung abhängig gewesen, oder noch sei: im Rheinkreis waren und sind zu beiden Epochen, nur diejenigen Verbindungen und Vereine von einer solchen Genehmigung abhängig, welche aus mehr als 20 Mitglieder bestehen, die zum Zweck haben sich täglich oder an bestimmten Tagen zu versammeln, (Code penal art. 291.) Zweierlei Arten von Vereinen, Associationen oder Gesellschaften sind also im Rheinkreise nicht verboten und unabhängig von jeder Regierungs-Genehmigung: a) Vereine von weniger als 21 Mitgliedern, gleichviel ob sie zum Zweck haben oder nicht, sich täglich oder an bestimmten Tagen zu versammeln; b) Vereine von jeder beliebigen größern Anzahl Mitglieder, welche nicht zum Zweck haben sich auf solche Weise zu versammeln. Im übrigen Baiern aber ist, inhaltlich der Verordnung vom 13. September 1814, jede nicht geheime Association unverboten, folglich erlaubt; und da die Staatsregierung so wenig als irgend ein Private das Nichtverbotene verwehren darf, so ist es eine förmliche Rechtsverletzung, wenn dieselbe im Rheinkreise eine der bezeichneten zwei Arte» und im übrigen Baiern, eine nicht geheime Association oder Verbindung verhindern will. Daß aber die angeführte Verordnung lediglich geheime Gesellschaften verbiete, und auf öffentliche Associationen und Vereine, worauf die baierische Regierung solche be-ziehen will, durchaus nicht abwendbar sei, das ergibt sich textuell aus dieser Verordnung selbst; schon die Ueberschrift derselben: „Erneuerung des Verbots geheimer Gesellschaften und Verbindungen" schliesst ihre Anwendung auf nicht geheime Gesellschaften aus; die Einleitung der Verordnung bezeichnet wiederholt ausschließlich diesen Gegenstand: „Wir haben zwar gleich bei dem Antritt unserer Regierung unterm 4. November 1799 und später noch unterm 4. März 1804 alle geheimen Gesellschaften und Verbindungen politischen, religiösen oder angeblich wissenschaftlichen Zweckes, wenn solcher dem Staate verhehlt oder anders angegeben wird, in unsern Staaten strenge verboten." Also: nicht geheime Gesellschaften, d. h. solche, deren Zweck dem Staate nicht verhehlt worden, waren durch jene Verordnung nicht verboten; „da Wir jedoch vermuthen, daß diese Verbote zu Vergessenheit gerathen" (nicht also, daß solche etwa nicht umfassend genug seien und auch auf öffentliche Vereine ausgedehnt werden sollten), „so wollen Wir daß dieselben erneuert und in folgender Art öffentlich bekannt gemacht werden sollen." Nun folgt die Verordnung selbst in fünf Artikeln: der erste verbietet jede geheime Gesellschaft im Königreiche; der zweite untersagt die Theilnahme an solchen, welche ausser dem Reiche bestehen; der dritte fordert, daß alle baierischen Staatsdiener einen Revers darüber ansstellen, daß sie zu keiner geheimen Gesellschaft gehören, bei Verlust ihrer Stellen; der vierte erklärt (seltsam genug), diese „Ahndung und Strafen" (d. h. Dienstentsetzung) auch auf die geheimen Verbindungen, welche auf Universitäten, Lyceen und öffentlichen Unterrichtsanstalten sich etwa bilden mögen, anwendbar: (wonach also Studirende und Schüler ebenfalls des Dienstes entsetzt werden müßten; ein Beweis der besondern Ueberlegung und Aufmerksamkeit, welche man der Redaction dieser Verordnung gewidmet hat!) der fünfte Artikel endlich macht allen Behörden zur Pflicht, „gegen das Entstehen und die Verbreitung geheimer Verbindungen wachsam zu sein." Folgendes ist der wörtliche Inhalt dieser fünf Paragraphen : 1. »Wird verordnet, daß keine geheime Gesellschaft, ihre Mitglieder mögen persönlich, oder durch Correspondenz zusammenhängen, in unserm Reiche gestaltet werden solle.» 2. »Jene Unserer Unterthanen und Diener, welche Anwerber, Verbreiter und Theilnehmer solcher Gesellschaften, welche außer Unserm Reiche bestehen, und Beförderer ihres Zweckes sind, wenn dieser dem Staate nicht bestimmt angegeben und gebilligt ist, sind nach vorgängiger gesetzlicher Untersuchung als Uebertreter des Gesetzes zu bestrafen.» 3. »Alle jene, welche in Unsern Diensten oder Pflichten stehen, und sich desfalls schuldig machen, werden hierdurch ihres Dienstes oder Amtes verlustig. Es ist daher strenge darauf zu sehen, daß der vorgeschriebene schriftliche Revers von einem Jeden, welcher in Unsere Dienste oder Pflichten tritt, ausgestellt werde. Alle und jede, welche ihn etwa noch nicht ausgestellt haben, sind zur alsbaldigen Befolgung hierdurch aufgefordert, und es wird der Termin hiezu auf drei Monate festgesetzt. Der Revers muß die Versicherung enthalten, daß der Aussteller zu keiner geheimen Gesellschaft, oder zu irgend einer Verbindung, deren Zweck dem Staate unbekannt, von demselben nicht gebilligt, oder dem Interesse des Staates fremd ist, gehöre, noch je in Zukunft gehören werde. Dieses muß ein jeder Angestellte und Verpflichtete durch einen Eid bekräftigen. Die Verletzung dieses Eides zieht ohne weiters und ohne Nachsicht den Verlust der Stelle nach sich.« 4. »Den oben erwähnten Ahndungen und Strafen werden auch die geheimen Gesellschaften untergeben, die sich unter was immer für Formen auf Universitäten, Lyceen und allen öffentlichen Unterrichtsanstalten etwa bilden möchten. Die Rectoren, Obern und Professoren werden, da ihnen ohnehin obliegt, auf Betragen und Aufführung ihrer Untergebenen zu wachen, zu einer besondern Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand unter strenger Verantwortlichkeit aufgefordert.« 5. »Alle Gerichte, Polizei-Behörden und Orts-Obrigkeiten haben sich vorzüglich angelegen seyn zu lassen, gegen das Entstehen und die Verbreitung geheimer Verbindungen wachsam zu seyn, und wer immer davon Wissenschaft trägt, wird als getreuer Unterthan und redlicher Staatsbürger auf gesetzliche Art die Anzeige den erwähnten Orts-Obrigkeiten zu machen wissen, welche sodann von Amtswegen und ordnungsmäßig zu verfahren haben.« Der l. Art. bezeichnet diejenigen Gesellschaften welche innerhalb des Reichs nicht gestattet sein sollen, und nennt als solche ausschließlich die geheimen Gesellschaften: Der 2. §. untersagt ebenfalls die Theilnahme an »solchen« Gesellschaften, welche außerhalb des Königreichs bestehen; das Wort »solcher« bezieht sich offenbar auf die im 1. § enthaltene Bezeichnung geheimen (Gesellschaften), um die Wiederholung dieses Wortes zu vermeiden; wollte man das Wort »solche« von dieser Beziehung auf geheime» abreißen, und den 2. §. außer Zusammenhang mit dem l. seyen, und ihn so deuten, als wenn es allgemein hieße: 'diejenige Gesellschaften welche außer unserm Reiche bestehen etc.« so bliebe immerhin zweierlei fest stehen, 1) daß dieses so verallgemeinerte Verbot im §. 2 sich doch nur auf Verbindungen »außer dem Königreiche« bezöge, und 2) daß für das Inland stets nur das Verbot der geheimen Gesellschaften gegeben wäre, und das irrthümlicher Weise auf nicht-geheime Verbindungen im Auslande ausgepöhnte Verbot im 2. §. dem 2 Inlande immerhin fremd Daß die Verordnung aber lediglich nur geheime Associationen und die Theilnahme daran, sey es im In- sey es im Auslande, verbieten wollte, davon liegt der Grund auf flacher Hand: öffentliche Gesellschaften und Vereine sind solche, deren Zwecke bekannt sind; es liegt dann sofort am Tage, ob diese Zwecke durch die bestehenden allgemeinen Gesetze verboten sind, oder nicht: im ersten Fall bedarf es keines besondern Verbots einer Gesellschaft mehr, deren Gegenstand schon durch die allgemeine Gesetzgebung untersagt ist; im zweiten Fall aber ist die Gesellschaft eben nicht verboten, mithin erlaubt und darf also ebenso wenig als die Ausübung jeder andern nicht verbotenen Befugniß durch die Staatsregierung untersagt werden. Geheime Gesellschaften hingegen haben unbekannte Zwecke: da diese eben sowohl verboten als erlaubt seyn können, das Erstere sogar die Vermuthungen für sich hat, indem das Erlaubte sich in der Regel nicht verbirgt, so ist das Verbot geheimer Gesellschaften, d. h. von Gesellschaften mit unbekannten Zwecken, der Klugheit angemessen, ohne die Ausübung eines Rechts zu verwehren: denn sind jene »unbekannten« Zwecke von keinem Gesetze verboten, so braucht die Gesellschaft solche nur kund zu geben, um sofort als erlaubt da zu stehen. Nachdem die Art. 1 und 2 das Verbot aufgestellt haben, spricht der §. 5 die Strafe gegen dessen Uebertretung aus: da die Strafe nur zur Aufrechterhaltung des Verbots gegeben ist, so erstreckt sich dieselbe weder über etwas Anderes, noch weiter, als das Verbot selbst; untersagt dieses nur geheime Verbindungen, so straft jene auch nur geheime Verbindungen, und eine Strafe, auf einen Fall ausgedehnt, der nicht im Verbote begriffen wäre, würde aller gesetzlichen Ordnung den Krieg erklären. Das Alles bestätigen dann auch die Worte deS 3. Art.: Nachdem der § 1 die geheimen Gesellschaften im Inlande, §. 2 die Theilnahme an solchen im Auslande verboten bat, verfügt der Art. 3: „Alle Jene, welche in Unsern Diensten oder Pflichten stehen, und sich deßfalls schuldig machen, werden hiermit ihres Dienstes oder Amtes verlustig." Nur wer ein Verbot Übertritt, macht sich schuldig. Verboten werden durch die vorhergehenden Verfügungen der Verordnung nur geheime Gesellschaften, also nur wer zu geheimen Gesellschaften tritt, macht sich deßfalls schuldig: nur dieser soll mit der angedrohten Strafe belegt werden. „Es ist daher strenge darauf zu sehen, daß der vorgeschriebene schriftliche Revers von einem Jeden, welcher in Unsere Dienste oder Pflichten tritt, ausgestellt werde. - Der Revers muß die Versicherung enthalten, daß der Aussteller „Zu keiner geheimen Gesellschaft, oder (d. h. mit andern Worten) „Zu irgend einer Verbindung, deren Zweck 1) dem Staate unbekannt, 2) von demselben nicht gebilligt ( d. h. verboten, um gesetzlich zu reden), oder 3) dem Interesse des Staats fremd (d. h. feindlich) ist, gehöre." Daß der ganze zweite Satz mit seinen drei Bestandtheilen nichts weiter begreife, als der erste, daß er nur die gleich-bedeutende Umschreibung von diesem sey, daß somit, in der Sprache und Absicht der Verordnung, „Verbindung, deren Zweck dem „Staate unbekannt, von demselben nicht gebilligt, oder dem „Interesse des Staats fremd ist" - und: „geheime Gesellschaft" eins und dasselbe seyen; daß beide Sätze die Anwendbarkeit auf nicht geheime Gesellschaften gleich sehr ausschließen: das beurkundet eben die Verordnung durch ihre Überschrift, welche nur die Erneuerung des Verbots geheimer Verbindungen anzeigt; b) durch die Einleitung, welche nur geheime Verbindungen als früher verboten angibt; c) durch die §. 1 und 2, welche dies Verbot ausdrücklich nur gegen geheime Verbindungen wiederholen; d) durch die Strafverfügung des §. 3, welche nur „deßfalls", d. h wegen Uebertretung des Verbots geheimer Gesellschaften die Dienstentsetzung verhängt; und e) durch die weitere Verfügung desselben §. 3, „daher" von allen Staatsdienern schriftliche Reverse zu verlangen: f) durch die Verfügung des §. 4, welcher denselben Ahndungen und Strafen auch diejenigen geheimen Verbindungen untergibt, die sich auf Universitäten und andern Unterrichtsanstalten bilden könnten; g) durch den §. 5, der gegen das Entstehen und die Verbreitung der durch die ganze Verordnung als verboten bezeichneten Verbindungen die Wachsamkeit der Gerichte und Behörden aufruft, und als solche wiederum und ausschließlich nur die geheimen Verbindungen nennt; und schließlich h) die Thatsache, daß weder die baierische Staatsregierung noch die betreffende Kreisregierung denjenigen öffentlichen neuerlich zu Würzburg, unter dem Namen baierischer Vaterlandsverein, gebildet hat (Volksblatt vom 23. Februar 1832), als verboten betrachten noch anfechten: obschon dieser Verein eben so wenig als der „deutsche Verein zur Aufrechterhaltung der Preßfreiheit" irgend eine Genehmigung der Staats- oder Kreisregierung nachgesucht hat. Es ergibt sich demnach, sowohl aus dem ganzen Inhalt der Verordnung vom 13. September 1814, als aus der allerneuesten thatsächlichen Anerkenntniß der baierischen Regierung, daß durch diese Verordnung keineswegs „die Bildung jedes Vereins ohne Ausnahme" wie die „allerhöchste Verfügung" unwahrer Weise vorgibt, sondern ausschlieslich nur geheime Verbindungen, d. h. Vereine mit geheimen Zwecken verboten werden sollen. Der Verein zur Unterstützung der Preßfreiheit ist demnach, als Verein, weder nach den baierischen Gesetzen, noch nach denen des Rheinkreises, verboten; es ist demnach nur noch zu untersuchen, ob etwa der Zweck und Gegenstand desselben eine durch die Gesetze des Staats verbotene Handlung sey ? Die „allerhöchste" Verfügung bezeichnet diejenige Vereine, „aus deren Ankündigungen, Aufrufen, Verhandlungen " und sonstigen Verhältnissen ein, der Verfassung des „Reichs oder der Souverainität des baierischen Staats „zuwiderlaufendes, Bestreben hervorgeht, unter den „gesetzlichen Voraussetzungen" der „strafrechtlichen Cognition" »unterworfen: Mehrere Organe der baierischen Staatsregierung, namentlich die Regierung des Oberdonaukreises haben „im Namen Sr. Majestät des Königs" erklärt: in dem Aufrufe zur Bildung des deutschen Vereins zur Unterstützung der freien Presse wie solcher in Nro. 29 der deutschen Tribüne enthalten ist, liege ein solcher „Angriff auf die baierische Staatsverfassung," wie er nach den gesetzlichen Voraussetzungen das Verbrechen des Staatsverraths bilde; zur Begründung dieser Anklage gegen den Verein, beruft sich jene Regierungsbehörde textuell auf die Verfügungen des Tit. 2. Cap. 2. des 1ten Theils des baierischen Strafgesetzbuchs: hier also sind diejenigen „gesetzlichen Voraussetzungen aufgezählt, welche sich bei dem deutschen Vereine vorfinden müssen, um den „staatsverrätherischen Charakter" desselben auszumachen. Hier aber sind folgende gesetzliche Voraussetzungen angegeben, unter welchen ein Angriff a) auf die Souverainität (Selbstständigkeit) des Staats, oder b) auf dessen Verfassung, als staatsverrätherisch erscheint: „Art. 300. — Hochverrath wird begangen: II. Durch Angriffe ans die Selbstständigkeit des Staats, unter folgenden Voraussetzungen: »Wenn ein Unterthan, um das Königreich einem fremden Staate einzuverleiben oder zu unterwerfen, oder um die hierauf gerichteten Pläne einer auswärtigen Regierung zu begünstigen, Ein Complott anstiftet, eine Verbindung mit Auswärtigen geschlossen oder einen Aufruhr erregt oder in gleicher Absicht an solchen verrätherischen Verbindungen Antheil genommen hat;« III. »Durch Angriff auf die Verfassung, — ' Wenn ein Unterthan, um die bestehende Staatsverfassung durch gewaltsame Revolution zu ändern, oder um den rechtmäßigen Souverain von der Regierung zu entfernen, oder um die regierende Familie zu verdrängen, oder um die verfassungsmäßige Ordnung der Thronfolge zu verändern, sich in eine Verschwörung oder andere verrätherische Verbindung eingelassen, Aufruhr gestiftet oder auf eine Person deS königlichen Haues zur Ausführung solchen Zwecks thätlich einen Angriff gethan hat." Ganz gleichen Inhalts sind die betreffenden Verfügungen des Strafgesetzbuches des Rheinkreises; als Staatsverbrechen werden demnach bezeichnet Art. 86. "L'attentat ou Complot contre la vie ou contre la personne du roi. Art. 87. "L'attentat ou Complot contre la vie ou la l'attentat ou complot dont le but sera — de détruir ou de changer le gouvernement, out l'ordre de successibilité au throne." *) ist demnach ein gewaltsamer Angriff; Complot die Verabredung Mehrerer dazu; zu ersterm gehört nothwendig eine äußere Handlung, eine That (un acte); zu letzterm, eine Verabredung zu einer solchen That; darum sagt das Gesetz: Art 88. "Il y a attentat dés qu'une acte est commis ou commencé, pour parvenir à l'exécution de ces crimes" Art. 98. "Il y a complot dés que la résolution d'agir est concertée entre deux ou pluscurs etc." **) Also nur eine Gewaltthat, oder das Verabreden und Beginnen einer solchen That, zum Umsturz der Regierung oder zur Veränderung der Verfassung, ist, nach dem Strafgesetze des Rheinkreises wie nach demjenigen von Baiern, ein staatsverbrecherischer Angriff auf die Selbstständigkeit oder die Verfassung des Staats; und nur der öffentliche Aufruf dazu (durch Wort oder Schrift) begründet eine Mitschuld an diesen Verbrechen. (B. Strafgesetzbuch Art. 308, Cod. pénal, art. 02.) Man halte nun diesen »gesetzlichen Voraussetzungen« und Bestimmungen den Inhalt jener Aufforderung zur Bildung des deutschen Vereins gegenüber: die Falschheit des Vorgebens, dieser Inhalt treffe mit jener »Voraussetzung« zusammen, wird dann eben so klar der Einsicht vorliegen, als solche ohnedieß jedem Gefühle vorlag. Der Aufruf sagt: »Die Aufgabe unseres Volkes besteht darin: die Nothwendigkeit der Organisation eines deutschen Reichs, im demokratischen Sinne, zur lebendigen Ueberzeugung aller deutschen Bürger zu erheben;« »gebt der großen Mehrheit des Volks diese Ueberzeugung « — »dadurch ist uns die Macht gegeben die Wiedervereinigung Deutschlands im Geiste herzustellen« — «die vereinigte Gewalt aller Könige ist nicht hinreichend, um das Bündniß der Geister zu verhindern» — »über den Geist gebietet keine andere Macht, als die moralische« — »das Mittel zur Wiedervereinigung Deutschlands im Geiste ist aber einzig und allein die freie Presse« — »es kommt jetzt nur darauf an, die Presse gegen die factische Gewalt der Könige zu schützen — dieß liegt in der Macht unseres Volks, und so ist uns denn auch zur Wiedervereinigung unserer Nation im Geiste die Gewalt gegeben;« » ich zeige dies sofort näher: — l) die Macht der Könige ist auf das Verbot der Journal-Versendungen durch die Post beschränkt: das deutsche Volk muß deßhalb zur Versendung der Oppositionsschriften eine eigene Anstalt expresser Boten errichten:« 2) da die Journale in den Händen Einzelner zum Mittel der Selbstsucht gemacht werden könnten, so müssen diejenigen Journale, welche als der Hebel für die Nationalsache angesehen werden, in das Eigenthum des Volks übergehen;« 3) »da die Anstrengungen und Talente eines Einzelnen oder weniger Einzelnen nicht hinreichen, um die Journale auf die Höhe zu stellen, wo sie stehen müssen, um die Sache desVolks mit Erfolg zu führen, »so müssen die besten Söhne des deutschen Vaterlandes ihre geistige Kraft den Journalen des Volks widmen;« — 4) »wer aber auch geneigt ist, sich rücksichtslos dem Vaterlande zu weihen, muß doch die Mittel haben, das physische Leben zu erhalten; »das deutsche Volk soll daher für die Subsistenz aller derer und ihrer Familien sorgen, welche sich seinem Dienste widmen.« »Alle diese Zwecke zu erreichen, liegt in der Macht der deutschen Nation; das Mittel dazu ist die Bildung eines öffentlichen Vereins zur Unterstützung der freien Presse.« Es ist also unter allen diesen Mitteln und Zwecken, sei es der Presse, sei es des Vereins zur Unterstützung derselben, weder davon die Rede, »das Königreich Baiern einem fremden Staate einzuverleiben oder zu unterwerfen,« noch davon, »die bestehende Verfassung dieses Königreichs durch gewaltsame Revolution zu ändern.« Die einzige Macht, welche die Presse anwenden und der Verein unterstützen will, ist »die Macht des Geistes«; die Revolution, die bewirkt werden soll, ist die friedliche Revolution der Ueberzeugung«; wer darin die -strafgesetzlichen Voraussetzungen des Hochverraths« wirklich erblickt, ist — wahnsinnig; wer aber gegen besseres Wissen durch den Mißbrauch amtlichen Ansehens Ununterrichtete zu diesem Wahn verleiten will, der ists, der Verrath begeht, und zwar Hochverrath, da das Recht auf freie Ueberzeugung das höchste Recht des Menschen ist. Die Regierung des Rheinkreises hat durch die am Eingang angeführte Verfügung vom 4. März befohlen, daß die in diesem Kreise bestehenden Vereine von der Art, wie solche in der »allerhöchsten« Verfügung vom 1. März bezeichnet sind, aufgelöst und gegen die Theilnehmer an denselben »mit aller Kraft der geschlichen Amtsbefugnisse rücksichtslos eingeschritten werden solle; die allerhöchste Verfügung erklärt aber alle Vereine ohne Ausnahme für verboten, während gesetzlich in Baiern nur die geheimen Gesellschaften, und im Rheinkreis nur solche verboten sind, die aus mehr als 20 Mitgliedern bestehen, die sich zu bestimmten Tagen versammeln wollen. Obiger Regierungsact untersagt also die Ausübung eines Rechts, das den Bürgern gesetzlich zusteht; ob ein solches Verbot, sei es von der Kreis-oder von der Staatsregierung, erlassen und vollzogen werden durfte, wird der Beurtheilung des allgemeinen Rechtssinns anheimgegeben. Nun aber verfügt der pénal des Rheinkreises, unter welchem die Regierungsbeamten wie die Bürger dieses Kreises stehen, im Art. 114 wie folgt: „Wenn ein öffentlicher Beamter, ein Agent oder Angestellter der Regierung irgend eine willkürliche und entweder die individuelle Freiheit oder die staatsbürgerlichen Rechte eines oder mehrerer Bürger, oder die Verfassung verletzende Handlung befohlen oder verrichtet hat, so soll er mit der "degradation civique"- (entehrende Entsetzung von den Rechten und der Würde eines Staatsbürgers) bestraft werden. Beweist er, daß er auf Befehl seiner Vorgesetzten gehandelt hat, in Dingen, die in der Amtsbefugniß der Letztern liegen und worüber er ihnen Dienstgehorsam schuldig war, so bleibt er frei von der Strafe, welche in diesem Fall nur jene Vorgesetzten trifft." Wenn nun die Bildung des deutschen Vereins zur Aufrechterhaltung der freien Presse ein „rücksichtsloses Einschreiten mit aller Kraft der Wesentlichen Amtsbefugnisse" veranlassen soll, so möge jeder Rechtdenkende nach Ansicht obiger Gesetzes-Stelle und jener Regierungs-Verfügung ermessen: ob ein solches Einschreiten gegen die Urheber und Theilnehmer des Vereins, oder aber gegen die Urheber und Theilnehmer dieser Verfügung gerichtet sein mußte, um einem wirklich verletzten Gesetze Genugthuung zu verschaffen? Das provisorische Comite des deutschen Vereins zur Unterstützung der freien Presse: Schüler. Savoye. Geib. ____________________________________________ *) Art. 86. „Das Attentat oder der Complot gegen das Leben oder die Person des Königs. Art. 87. „Das Attentat oder Complot gegen das Leben oder die Person der Mitglieder der königlichen Familie, „das Attentat oder Complot, die zum Zweck haben die Regierung zu zerstören oder die Ordnung der Thronfolge zu verändern." **) Art. 88. „Ein Attentat ist vorhanden, sobald eine That verübt oder begonnen worden ist, um zur Vollendung dieser Verbrechen zu gelangen." Art. 89. „Ein Complot ist vorhanden, sobald die Entschließung zu solcher That zwischen zwei oder mehrern Verschwornen verabredet worden ist etc."
Verfasst Verfasst
1832
Joseph Savoye
Verfasst Verfasst
1832
Friedrich Schüler
Verfasst Verfasst
1832
Georg Ferdinand Geib
Gedruckt Gedruckt
1832
1831 1834
Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

Objekt aus: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

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