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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Biedermeier – zwischen Restauration, Hambacher Fest und Vormärz [2013/0071]
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Herkunft/Rechte: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir (CC BY-NC-SA)
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Broschüre: "Flugschrift 3."; Zweibrücken, 1832

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Beschreibung

Broschüre: "Flugschrift 3" mit verschiedenen Aufsätzen; 25 Seiten;
Gedruckt bei G. Ritter, Zweibrücken, 1832.

Nach dem Verbot der von Wirth herausgegebenen "Deutschen Tribüne" wurden vom Deutschen Press- und Vaterlandsverein insgesamt sechs "Flugschriften" in unregelmäßiger Folge von Mitte März bis Mitte Mai 1832 veröffentlicht. Neben Vereinsangelegenheiten enthielten sie auch verschiedene politische Aufsätze. Im Gegensatz zu den Zeitungen waren Flugschriften nicht der Zensur unterworfen.

Die dritte Ausgabe der "Flugschriften" trägt den Titel: "Der vaterländische Preßverein und die baierische Regierung"

Das erste "Kapitel" enthält die Vorgänge um das Verbot der "Deutschen Tribüne" und die Repressalien gegenüber dem Komitee des "Preßvereins" (Schüler, Savoye, Geib). U.a. ist auch das Urteil des Appellationsgerichts vom April 1832 in Zweibrücken gegen Wirth abgedruckt.

"Kapitel" II: "Schreiben eines Polen" (aus Paris)

"Kapitel" III: "Deutscher Preßverein" - "Vereinsangelegenheiten", "Subscribentenlisten"

Material/Technik

Papier, weiß; schwarz * gedruckt

Maße

Breite/Länge: 14 cm; Höhe: 21 cm; Tiefe: 0,5 cm

Abschrift

Original: Deutsch

Flugschrift. 3. Der vaterländische Preßverein und die baierische Regierung. _____________________ Zweibrücken, 1832. Gedruckt bei G. Ritter. 1 l. Im Namen Seiner Majestät des Königs von Baiern. Das königliche Appellationsgericht des Rheinkreises zu Zweibrücken, in seiner Anklagekammer, hat folgendes Urtheil erlassen: Nach Einsicht der durch den Untersuchungsrichter am königlichen Bezirksgerichte zu Zweibrücken von Amtswegen geführten Untersuchung gegen den Dr. Johann Georg August Wirth, 35 Jahre alt, geboren zu Hof im Obermainkreise, zu Homburg wohnhaft, verantwortlicher Redacteur des in Homburg erschienenen Journals »deutsche Tribüne«, dermalen im Verwahrungshause in Zweibrücken verhaftet und angeschuldigt 1) der Provocation zu einem Verbrechen gegen die innere Sicherheit des Staats, 2) der mit injuriösem und nächtlichem ruhestörendem Lärm verbundenen Beschimpfung des königl. Landcommissärs von Homburg wegen dessen Amtsverrichtungen, 3) der Erbrechung der mittelst administrativer Verfügung auf seine Druckerpresse angelegten Siegel. Nach vernommenem Berichte des zweiten Staatsprocurators Keller, in den Sitzungen von gestern Morgen, gestern Nachmittag und heute Morgen ; — eingesehen insbesondere 1) den vom genannten Staatsprocurator abgegebenen und den Prozeßschriften beigefügten schriftlichen Antrag des Inhalts: Der königl. General-Staatsprocurator am Appelationsgericht des Rheinkreises; Nach Einsicht der bei dem königl. Bezirksgerichte zu Zweibrücken von Amtswegen geführten Untersuchung gegen den Dr. Johann Georg August Wirth, 33 Jahre alt, geboren zu Hof im Obermainkreise, zu Homburg wohnhaft, verantwortlicher Redacteur des in Homburg 2 erschienenen Journals »deutsche Tribüne«, dermalen im Verwahrungshause zu Zweibrücken verhaftet und angeschuldigt: 1) der Provocation zu einem Verbrechen gegen die innere Sicherheit des Staats, 2) der mit injuriösem und nächtlichem ruhestörendem Lärm verbundenen Beschimpfung des königl. Landcommissär von Homburg wegen dessen Amtsverrichtungen, 3) der Erbrechung der mittelst administrativer Verfügung auf seine Druckerpresse angelegten Siegel; Nach Einsicht der unterm 23. März letzthin durch die Rathskammer des gedachten Gerichts erlassenen Ordonnanz, wodurch wegen des angeregten Verbrechens ein Leibesverhaftsbefehl gegen den genannten Beschuldigten verfügt und wegen der zwei andern Beschuldigungspuncte das weitere Verfahren vorläufig ausgesetzt worden ist; Sodann nach genommener Einsicht der in den Acten als Ueberführungsstücke vorfindlichen Nummern 24- — 69 des angegebenen Tagblatts; In Erwägung, daß aus der angeregten Untersuchung hinreichende Anzeigen dafür erhellen, das; der gedachte Johann Georg August Wirth in dem durch ihn, als verantwortlichen Redacteur, unter dem Titel: »deutsche Tribüne — Zur Wiedergeburt des Vaterlandes«, im Laufe des Jahres 1832 zu Homburg herausgegebenen, durch den Druck bekannt gemachten und in das Publikum verbreiteten politischen Journale, und insbesondere in folgenden Nummern desselben und in nachbezeichneten, darin enthaltenen Aufsätzen, nämlich: In Nro. 26 »Deutschlands Demüthigung, dritter Artikel«; in Nro. 29 »Deutschlands Pflichten«; in Nro. 48, im Aufsatze: »der deutsche Vaterlandsverein und die baierische Regierung», in der Beilage zu Nro. 48, im Aufsatze: »der Volks-Tribun zu Würzburg, redigirt von G. Widmann, eine neue Hoffnung Deutschlands«; in Nro. 63 »die Reaction in Deutschland«, ferner: in Nro. 28 in dem Schlußsatze: »die Republik ist unvermeidlich. Sie wird kommen etc.«, des ersten Artikels dieser Nummer; in Nro. 30, in dem Aufsatze: »der Jüste-Milieu des Würzburger Volksblatts«; in Nro. 33 im Aufsatze: »Wiedergeburt des deutschen Vaterlandes. (Ein Wort an die Fürsten 3 Deutschlands,) und im Artikel: «deutsche Preßfreiheit«, von den Worten an: »auf dem Wege des Rechts . . .« bis zum Schlusse des Artikels; in Nro. 41 in dem Aufsatze: »der Kampf des deutschen Bundes mit der deutschen Tribüne«; in Nro. 43 im Artikel: »Fürsten und Juden;« in Nro. 46 im Aufsatze: »Deutschlands Demüthigung« (vierter Artikel); in Nro. 47 in dem Aufsatze: «Wie kann Deutschland wieder aufstehen zu Ruhm und Größe?« und in der letzten Hälfte des Artikels »der deutsche Vaterlandsverein und die baierische Regierung«; in Nro. 50 im Aufsatze: »Unvernunft des göttlichen Rechts«; in Nro. 54 im zweiten Artikel; in Nro. 57 im Aufsatze: »die undeutsche Bundesversammlung zu Frankfurt; in 58 in dem Aufsatze: »Aufruf an Deutschlands Hochschulen (erster Artikel)«; in Nro. 59 in dem Aufsatze: »Deutschlands Demüthigung (fünfter Artikel)«; in Nro. 62 in dem Aufsatze: »Aufruf an Deutschlands Hochschulen (zweiter Artikel)«, und in jenem «Glaubensbekenntniß eines. Bürgers«; in Nro. 65 im Artikel: »Vereinigung der deutschen Volkskräfte« und sodann im letzten Aufsatze, von den Worten an: In der Sache selbst . . . .« bis zu jenen: »der Könige nicht zu bedürfen«; in Nro. 66 im Aufsatze: »Deutschlands Unglück., auf directe Weise die Bürger und Einwohner des Königreichs Baiern aufgereizt und denselben den Vorschlag gemacht habe, zur Eingehung und Errichtung eines Vereins, welcher, nach dem Vorschlage, den Zweck hat, die im Königreich Baiern bestehende Staatsregierung umzustürzen und zu verändern, und welcher hiermit nicht allein ein Komplott zur Vornahme dieses Umsturzes und dieser Veränderung, sondern auch ein Attentat zu deren Verwirklichung bildet, — ohne daß jedoch jener Vorschlag und jene Anreizung in der Art, wie sie geschehen, angenommen worden seyen oder eine Wirkung erhalten hätten; In Erwägung, daß die eben qualifizirte Thatsache sich durch die Artikel 87, 88, 89, 90 und 102 des Strafgesetzbuchs vorgesehen und durch die zwei letzterwähnten Artikel mit der entehrenden Strafe der Landesverweisung verpönt findet; In Erwägung endlich, daß der angeregte Leibesverhaftsbefehl theils in der Aufzählung der vorzüglich hervorzugehenden und das ange- 4 schuldete Verbrechen begründenden Nummern des fraglichen Journals, theils in der Bezeichnung dieses Verbrechens Mängel darbietet und nicht die aus den Acten sich ergebende und obige Qualifizirung desselben rechtfertigende Vollständigkeit und Nichtigkeit beobachtet hat; weshalb denn dieser Befehl aufzuheben und durch einen neuen zu ersehen seyn dürfte; — stellt den Antrag, die Anklagekammer wolle, in Gemäßheit der Art. 231, 232 in Verbindung mit 134, 233, 242, 243 des Gesetzbuchs über das strafrechtliche Verfahren, gegen den mehrerwähnten Johann Georg August Wirth wegen des ihm angeschuldigten Verbrechens, so wie es oben bezeichnet ist, unter Aufhebung des vorliegenden Leibesverhaftsbefehls und Erlassung eines neuen, die Anklage erkennen und denselben deshalb vor die Assisen verweisen, auch verordnen, daß eine bezügliche Anklagacte gegen ihn errichtet, solche nebst dem Anklagurtheile demselben abschriftlich insinniert und er sodann in den auf diese Anstellung zunächst folgenden 24 Stunden in das bei dem Assisengerichte befindliche Criminal-Justizhaus eingebracht werden solle. Zweibrücken, den 10. April 1832. Unterzeichnet: Keller, zweiter Staatsprocurator. 2) Den von dem königl. Bezirksgerichte zu Zweibrücken am 23. des vorigen Monats gegen den Beschuldigten Johann Georg August Wirth erlassenen Leibesverhaftsbefehl, folgenden Inhalts u. s. w. Nach Lesung der Untersuchungsacten; vertagt das königl. Appellationsgericht die weitere Verhandlung auf heute Nachmittag drei Uhr. Also geschehen zu Zweibrücken in dem Berathschlagungszimmer der Anklagekammer am II. April 1832, wobei gegenwärtig waren: Böcking, Director, J. A. Molitor, Siegel, Ansmann, Hanauer, Räthe, Keller, zweiter Staatsprocurator und Faber, Obergerichtsschreiber. Unterschrieben: Böcking, J. A. Molitor , Siegel, Ansmann, Hanauer, Faber. — Sitzung vom 14. April 1832. Das königl. Appelationsgericht in seiner Anklagekammer, hat folgendes Urtheil erlassen. Nach stattgehabter Berathung in den Sitzungen vom 11. April des Nachmittags, vom 12. April des Morgens und des Nachmittags, in jener vom 13. April und jener von heute; — In Erwägung, das; der Art. 102 in Verbindung mit Art. 87, alinea 2 und 3 und mit Art. 88 des Strafgesetzbuchs erfordert durch 5 eine directe Aufreizung der Bürger oder Bewohner durch . . . Druckschriften das Attentat, das heißt eine Thathandlung, zum Umsturz oder zur Abänderung der bestehenden Staatsregierung zu begehen; daß derselbe Art. 102 in Verbindung mit Art. 87, alinea 2 und 3 und Art. 89 erfordert: eine directe Aufreizung der Bürger oder Bewohner durch . . . Druckschriften zu einem Complott, d. h. zu einer Vereinbarung und Festsetzung des Entschlusses zwischen zwei oder mehreren Beschwornen zur Thathandlung des Umsturzes oder der Abänderung der bestehenden Staatsregierung; daß der Art. 90 alinea 2 daselbst erfordert: einen Vorschlag zu dem voranbeschriebenen Attentat, oder zu dem voranbeschriebenen Complott, wenn gleichwohl der Vorschlag nicht angenommen worden ist; daß dieser Vorschlag bestimmt, förmlich und direct zu dem vorbesagten Zwecke gemacht worden seyn muß, und über seine Natur und über seinen Gegenstand keinen Zweifel übrig lassen darf. Carnot commentaire sur le code In Erwägung, daß die in der Anschuldigung namhaft gemachten respectiven Blätter und Aufsätze der deutschen Tribüne vom Jahr 1832, wodurch der Angeschuldigte die Anwendung der obbesagten Strafartikel nach Inhalt des voranstehenden Antrags der königl. Staatsprocurator verwirkt haben soll, und zwar vorerst und vornehmlich Nro. 29 mit Verbindung der übrigen bezüchtigten Nummern, namentlich der Nummern 26, 48 und 66 in Betreff eines Vereines, folgenden feststehenden Thatbestand darbieten, nämlich: Einen öffentlichen Verein, zu welchem der Angeschuldigte öffentlich aufgefordert hat, zur Unterstützung der Preßfreiheit durch litterarische und pecuniäre Beiträge, welcher öffentliche Verein die Preßfreiheit selbst zu seinem nächsten Zweck haben soll, und welcher nächste Zweck das Mittel seyn soll für den weitern Zweck, nämlich für Aufklärung durch Wechselwirkung der Geister, um zum klaren Bewußtseyn und zur durchdringenden Erkenntniß Aller zu erheben das Wahre, Rechte, Nützliche und Befriedigende für die gesellschaftliche Ordnung des deutschen Gesammtvolkes, für das Staats- und Weltbürgerleben, damit der auszubildende Stoff durch sein inneres organisches Wesen sich selbst die Natur- und zeitgemäßen Formen und Reformen aneigne, auf dem Wege des Friedens , der Gesetzmäßigkeit, ohne. Gewaltthat, ohne Schwertstreich, ohne Blutvergießen, also auf dem ruhigen und steten Gange der 6 Cultur, (Nro. 29, 62, 57, 47) damit der in die ferne Zukunft gestellte, den künftigen Generationen überlassene Entzweck, als die Organisation eines deutschen Reiches mit demokratischer Verfassung, und eine europäische Staatengesellschaft durch treues Bündnis, (Nro. 29, 65, 58) hervorgehe aus der Gesittung, der Erkenntniß und dem harmonischen Willen Aller. Die Fortschritte der Bildung sollen befördert werden durch gegenseitigen und allseitigen Austausch der Ideen Aller und deren Prüfung durch Alle; weßwegen sich der Verfasser in 66 ausdrücklich von dem Volke ab und nur den Gebildeten desselben, den Lehrern und Beamten zugewendet hat, nicht um die Doctrine des einen oder des andern (also auch nicht die des Angeschuldigten) blind zu unterzeichnen, sondern auch ihrerseits das Wort zu ergreifen, um nicht im Sinne dieser oder jener Partei, sondern im Sinne der allgemeinen Stimmung die Reformen auf gesetzlichem und friedlichem Wege durch Bildung, nicht mit der physischen Kraft, nicht durch revolutionäre Handlungen, (Nro. 63, 46, 47, dritter Aufsatz, Nro. 57,58) das heißt also durch öffentlichen Unterricht, durch politische Erziehung zu fördern. In Erwägung, daß hieraus nothwendig die Consequenz hervorgeht, daß der Angeschuldigte gemeint ist, daß auch seine eigene Ansichten geprüft werden sollen, daß er dieselben zurücknehmen oder corrigiren werde, wenn sie von dem Gesammtgeiste von der bessern Einsicht für unrichtig befunden oder verworfen würden, weßwegen der Angeschuldigte immer auf die Preßfreiheit, als den alleinigen Zweck des von ihm vorgeschlagenen Vereins und das alleinige Mittel für freie Untersuchung, zurückkommt. (Nro. 54.) — In Erwägung, daß eben damit der allerentschiedenste Beweis gegeben ist, daß der Verein für Preßfreiheit oder der Vaterlandsverein von dem Angeschuldigten nicht vorgeschlagen worden ist, um die Ansichten seiner, des Einzelwesens, zu unterstützen, sondern um die Mittheilung der Ansichten und die Prüfung Aller, mit einem Worte, um die Fortbildung, als Wesenheit des Menschen einer geistigen Natur, durch das Zusammenwirken aller im Geiste Berufenen, auch mittelst pekuniären Unterstützungen zu befördern, und zwar, wie der Angeschuldigte wiederholt ankündigt, nur auf gesetzlichem Wege, offen und redlich unter den Augen der Fürsten selbst. (Nro. 62.) — Namentlich soll durch die Bildung einer öffentlichen Meinung eine moralische Macht entstehen, welche in Ruhe und Frieden wachsen und als 7 moralische Macht gegen alle Rückschritte sichern, und stärker seyn soll, als jede Macht, welche das Recht entziehen wollte, wozu denn immer nur die Preßfreiheit als die Schutzwehr gefordert wird. (Nro. 59, 62, 65.) — In Erwägung, daß sich der Angeschuldigte nur für ein Handeln in diesem Sinne an die akademische Jugend wendet, und zwar mit einem Verweis wegen der frühern Illegalität ihres Wirkenn, 58) und daß es gleiche Bewandniß hat mit den von ihm besprochenen Adressen an die Fürsten. 46, 57.) In Erwägung, daß in diesen geistigen Umkreis alles Handeln und alle Vereinbarung fällt, wozu der Verfasser seine Mitbürger aufgefordert hat, und daß er selbst ein Handeln der Fürsten sollicitirt, um auf dem Wege der Bildung dem Volke entgegen zu kommen, vor allem und vorzüglich für das Wohl von Deutschland. (Nro. 33, 47, 57.) In Erwägung, daß es außer allem Zweifel ist, daß auf den oben beschriebenen Thatbestand eines Vereines für Preßfreiheit, zu welchem der Angeschuldigte, nach dem von ihm ganz ausdrücklich und förmlich angegebenen Sinne und Inhalt, aufgefordert hat, die Eingangs erwähnten Strafgesetze, auf welche die Anschuldigung gestützt wird, durchaus keine Anwendbarkeit finden, und daß auch keiner der incriminirten Artikel eine direkte Aufreizung oder einen Vorschlag enthält zu der Thathandlung oder zu dem Abschlüsse einer Verschwörung, um die in dem Königreiche Baiern bestehende Staatsregierung umzustoßen oder zu verändern. In Erwägung, was die persönlichen theoretischen Ansichten des Verfassers angeht, (z. B. Nro. 50) welche, wie oben erwiesen ist, nach seiner eigenen Erklärung dem Preßvereine fremd sind und fremd seyn sollen, daß er sich in 29 nur gegen das Uebergewicht der österreichischen und preußischen Monarchien in dem deutschen Bunde, keineswegs aber dahin ausspricht, daß die österreichischen und preußischen Monarchien keine Mitglieder des deutschen Bundes seyn sollen; daß, wenn er in Nro. 33 auf die nordamerikanischen Freistaaten hinweiset, er auch wiederum den deutschen Bund in seiner Vervollkommnung mit demokratischer Verfassung als ein schönes begeisterndes Bild der Einheit und Kraft darstellt, von dessen Verwirklichung, die Fürsten selbst die Schöpfer werden sollen. 8 In Erwägung, daß das Königreich Baiern selbst, so wie noch andere Bundesstaaten, Monarchien mit demokratischer Verfassung, das heißt mit Volksvertretung sind, und daß der Bundesvertrag selbst landständische Verfassungen zugesichert hat. In Erwägung, daß das Schwanken des Angeschuldigten in seinen Ansichten beweißet, daß dieser sich selbst noch nichts zum festen Vorbild aufgestellt hat, und nicht einmal bereit wäre, für eine Verfassungs-Abänderung einen Plan zur Vereinbarung vorzulegen, und daß er allerdings zu seiner eigenen Belehrung die Mitwirkung anderer Denker anrufen, und vor jetzt einzig und allein alles auf die Wirksamkeit der Preßfreiheit setzen muß, zum Behufe der Aufklärung, welche allem vorangehen müsse, und mit der Zukunft erst Früchte bringen könne, wie er denn auch nirgends, selbst nicht in den Artikeln der zügellosesten Schmähung und der leidenschaftlichsten Deklamation, (Nro. 65, 26, 43, 47) noch durch den in der Beilage zu Nro. 48 aus dem Volkstribun in Würzburg angenommenem Artikel aufgereitzt oder vorgeschlagen hat, noch aus dem eben angeführten Grunde aufreizen oder Vorschlagen konnte, eine theoretische Ansicht von ihm durch Gewaltthätigkeit oder durch Verschwörung zu verwirklichen, sondern im Gegentheil seine persönlichen Ansichten und Affektionen der Ueberzeugung der Masse überläßt. (Nro. 30.) In Erwägung, daß der in Nro. 28 den neuesten Zustand Frankreichs betreffende Artikel nur ein politisches Raisonnement über Frankreich enthält, sich nur auf Frankreich bezieht, und keine Ausdehnung auf Deutschland zuläßt, am wenigsten auf den Verein zur Unterstützung der Preßfreiheit, welcher erst in Nro. 29 zur Sprache kommt. In Erwägung, daß der Aufsatz in Nro. 41, betitelt: der Kampf des deutschen Bundes mit der deutschen Tribüne , weiter nichts als einen Wunsch des Angeschuldigten zum Schutze seiner eigenen Presse, oder nur eine leere Vision enthält, wie es auch die Folge gelehrt hat, und keine Provocation zur Unterstützung seines Interesse. In Erwägung, daß, wenn man auch 29 an und für sich und abgesondert von allen nachfolgendeil bezüchtigten Nummern betrachten wollte, doch in jenem Blatte kein anderer als der oben angegebene Sinn und Tendenz zu finden ist, und daß diese Nummer 29 9 um so weniger anderst interpretirt werden kann, als die Vorgängige Nummer 26 auch nur von Reformen auf gesetzlichem Wege spricht, und gleichfalls keine Provokation enthält, auf welche die Merkmale der Eingangs angegebenen Strafartikel anwendbar wären; daß demnach aus allem klar bestimmt, und entschieden hervorgeht, daß in dem vorliegenden Thatbestand das angeschuldigte Verbrechen nicht gegeben, und das die in der Beschuldigung angerufenen Strafartikel keine Anwendbarkeit darauf zulassen, Nach Ansicht des Artikels 229 des Gesetzbuchs über das Verfahren in Strafsachen. Aus diesen Gründen Mittelst Aufhebung der Leibesverhafts-Ordonnanz des ersten Richters vom 23. vorigen Monats, verordnet das königl. Appellationsgericht, daß der genannte Doktor Johann Georg August Wirth alsogleich in Freiheit gesetzt werden soll, wenn er nicht um anderer Ursache willen in Verwahr ist. Also geschehen und geurtheilt zu Zweibrücken in dem Berathschlagungszimmer der Anklagekammer den 14. April 1832, wo zugegen waren: Böcking, Direktor, J. A. Molitor, Siegel, Ansmann, Hanauer, Räthe. Unterschrieben Böcking, J. A. Molitor, Siegel, Ansmann, Hanauer, Faber; Gegenwärtiges ist von allen denen, die es angeht, alsbald in Vollzug zu setzen. Für gleichlautende auf Begehren der Staatsbehörde ertheilte Ausfertigung. Der Obergerichtsschreiber, unterzeichnet: Faber. Für die Abschrift: G. F. Schée. ________________ So lautet das Urtheil des Appelationsgericht. Ehre diesen Männern, die in gewissenhafter Pflichterfüllung keinen Anstand nahmen, jener allerhöchsten und hohen Verordnungen vom 1. und 4. März (Amtsblatt Nro. 13 dieses Jahrs) ungeachtet zu entscheiden, «es sey außer allem Zweifel, daß auf den deutschen Vaterlandsverein »die Strafgesetze durchaus keine Anwendbarkeit fänden.« Also ist es richtig, was das Comite dieses Vereins bereits früher ausführlich zeigte und bekanntmachte, daß jene Verordnungen etwas Ungesetzliches enthalten, wenn sie den Verein verbieten und dagegen einzuschreiten befehlen; und aus diesem Beispiel wird Jeder den Schluß ziehen, das; eine Sache nicht schon darum wahr und gesetzlich sey, 10 weil sie im Amtsblatt steht und vom Ministerium und der Regierung unterschrieben ist, sondern daß man sich in der Nothwendigkeit befinde, bei jedem vorkommenden Fall die Wahrheit und Gesetzlichkeit einer Verordnung einer strengen Prüfung zu unterwerfen. — Nach dieser Entscheidung des höchsten Gerichtshofs steht nun rechtskräftig fest, daß, da der Verein gesetzlich nicht verboten ist, Jeder ein Recht habe, an demselben Theil zu nehmen. Von diesem Recht alsbald Gebrauch zu machen gebietet jetzt Ehre und Pflicht, weil den Zurückbleibenden der Verdacht treffen möchte, die ungesetzlichen Verordnungen der Administrativbehörden in Nro. 13 des Amtsblattes höher geachtet zu haben, als das gründliche Urtheil seiner unabhängigen Richter. Doppelt wird alsdann jeder Bürger sich aufgefordert fühlen, wenn er erfährt, wie die Administrativbehörden fortfahren, bloßen Verordnungen eine willfährigere Achtung zu zollen als Gesetzen und richterlichen Entscheidungen. Der Landcommissär zu Neustadt hat die Mitglieder des dortigen Comite aufgefordert, sich aufzulösen; sie haben kräftig dagegen protestirt; und der Landcommissär zu Zweibrücken hat, als Gegenstück des vorstehenden Urtheils, drei Tage nachher folgendes erlassen, was den betreffenden Personen auch mitgetheilt, von dem provisorischen Preß-Vereins-Ausschuß aber sogleich als eine widerrechtliche und gesetzverletzende Anmaßung zurückgewiesen wurde: Zweibrücken, den 17. April 1832. An das königliche Bürgermeisteramt zu Zweibrücken. »Die allerhöchste Verfügung vom 1. März d. J. (Amtsblatt Nro. 13) weisst auf das in der Verfassungs-Urkunde gegründete Verbot hin, politische Associationen zu bilden, oder an solchen Vereinen Theil zu nehmen, wenn deren Statuten nicht vorher die Genehmigung der Staatsregierung erhalten haben. »In einer hierauf gegründeten Verordnung der königl. Regierung des Rheinkreises vom 4. März d. J. (Amtsblatt Nro. 13) werden die Administrativbehörden angewiesen, die etwa bestehenden oder sich bildenden Vereine der angegebenen Art unverzüglich aufzulösen. »Nachdem nun ans einer bei G. Ritter in Zweibrücken gedruckten Flugschrift hervorgeht, daß ohngeachtet obiger gesetzlich be- 11 kannt gemachten und den sämmtlichen Bürgermeisterämtern durch diesseitige Ausschreibung vom 13. März d. J. zum pünktlichen Vollzug empfohlenen Verordnungen in Zweibrücken ein angeblich zum Schutz der freien Presse gebildeter Verein noch fortwährend besteht, welcher von einem aus den Anwälten Schüler, Savoye und Geib bestehenden provisorischen Comite geleitet wird, so erhält das Bürgermeisteramt hiermit den Auftrag, das Comite dieses Vereins, auf welchen das allegirte Verbot anwendbar ist, sogleich aufzulösen. »Zu diesem Ende ist an jeden der Mitglieder, unter Berufung auf gegenwärtigen Auftrag, so wie an die von denselben bezeichneten Gelderheber G. und Ph. Theysohn, Handelsleute dahier, eine schriftliche Aufforderung zu erlassen, den besagten Verein als aufgelößt zu betrachten, und sich aller auf die Leitung desselben bezüglichen Handlungen zu enthalten. »Ueber die Insinuation ist eine Bescheinigung zu erheben und hierher zu senden.« Königliches Landcommissariat, unterschrieben: v. Hofenfels. Bettinger. Nach Durchlesung dieses Aktenstücks weiß man in der That nicht, welchem Gefühl sich überlassen; soll man mitleidig lächlen über diese treugehorsamen Diener, die nicht müde werden den Verein zu verbieten und immer wieder zu verbieten und aufzulösen, obgleich sie sehen, daß kein Mensch um ihre ohnmächtigen Verbote sich kümmert, und ihre Auflösungen nur auf dem Papier stehen und ohne Wirkung bleiben; oder soll man sich entrüsten als über schamlos freche Anmaßung und Eingriff in die Gesetze und die Rechte der Bürger? — Was ist das für ein Rechts-Zustand! Durch die Gesetze sind die Behörden gebunden so gut wie die Bürger; ob eine Handlung verboten sey, haben allein die Gerichte zu entscheiden. Nun aber haben wir Gesetze, nach welchen der Verein zur Unterstützung der freien Presse nicht verboten ist, demohngeachtet füllen das Ministerium und die Regierung die Amtsblätter mit Verboten und Drohungen; der höchste Gerichtshof hat erkannt, der Verein sey erlaubt, demohngeachtet läßt sich ein Landcommissär beigehen, mit pomphaften Auflösungs-Erlassen die Leute zu belästigen. Ist das nicht offener Krieg gegen das Gesetz und seine gesetzlichen Organe, ist das nicht handgreifliche Verletzung der Verfassung?— Denn die Verfassung 12 (Titel IV §. 8) garantirt einem Jeden Sicherheit seiner Rechte; jeder Bürger hat das Recht, dem Verein beizutreten, nach der Entscheidung des diesseitigen Appelationsgericht, wie nach den kräftigen Protestationen vieler Appellationsgerichte jenseits des Rheins; dieses Recht und somit die Verfassung sind verletzt durch jene Verordnungen. Die Gerichte sind hierüber einstimmig, und dennoch beharrt die Administration in ihrem Unrecht. Solche Handlungen bedürfen keiner Erläuterung; wer noch Ohren hat zu hören und Augen zu sehen, dem muß es klar und verständlich seyn, wohin das führen soll; und hat noch Jemand einen Zweifel, so mag er nur in seiner eignen Gemeinde, im eignen Landcommissariat sich umsehen, und er wird überall ähnliche Akte finden, wie die so eben getadelten. Die Stände sind nicht beisammen und kommen sobald nicht zusammen; da bleibt kein Weg der Klage, der Beschwerde, als die freie Presse; sie zu unterdrücken ist das Bestreben der Regierungen, sie zu schützen und aufrecht zu erhalten ist das Interesse und die Pflicht der Bürger. Von den Anordnungen einiger Landcommissäre haben wir Veranlassung genommen zu Gegenwärtigem: Wie aber soll man die Knechte loben, Kommt das Uebel doch von Oben! ? Vor Kurzem erschien, ohne allen Zusatz, ohne irgend eine Bemerkung, in deutscher Sprache gedruckt: »Die Grundlage der Constitution des französischen Volkes vom Jahr 1793.« Der Landcommissär zu Pirmasens hat diese Schrift mit Beschlag belegt, und die Regierung des Rheinkreises hat in folgender Weise den Beschlag bestätigt: Speyer, den 17. April 1832. Im Namen Sr. Majestät des Königs. (Die öffentliche Ordnung im Rheinkreise betreffend.) Die unterzeichnete Stelle hat nach collegialer Berathung den von dem königl. Land-Commissariate Pirmasens verfügten Beschlag eines Pamphlets, unter dem Titel: »die Grundlage der Constitution des französischen Volks vom »Jahre 1793,« fortzusetzen beschlossen, da durch dieses, unter dem erborgten Scheine einer öffentlichen Staats-Urkunde bekannt gemachte Pamphlet der

Original: Deutsch

13 Umsturz der verfassungsmäßigen Institutionen beabsichtigt, die Grundlagen der gesellschaftlichen Ordnung erschüttert, Aufruhr und Widersetzlichkeit gegen die öffentlichen Autoritäten gepredigt, und Haß und Verachtung gegen die Oberhäupter der Staaten proklamirt werden. Die königl. Land-Commissariate haben diesen Beschluß ungesäumt zu vollziehen. Zu diesem Ende empfangen dieselben in den beigefügten Abdrücken eine hinlängliche Anzahl Exemplarien mit dem Auftrage, selbe sämmtlichen untergeordneten Polizeibehörden, resp. Bürgermeistereien, durch die Cantons- oder, wenn es nothwendig erscheint, durch eigene Boten mitzutheilen, und durch selbe alle in den Buchhandlungen, Gasthäusern und andern öffentlichen Orten ohne Ausnahme vorfindlichen Abdrücke jenes Pamphlets überall, wo man deren habhaft werden kann, wegnehmen zu lassen, gegen die Colporteurs, welche dasselbe verbreiten, wachsam zu seyn, und auf Betreten die geeignete gesetzliche Einschreitung zu provoziren. Von dem Diensteifer sämmtlicher Polizeibehörden erwartet man den genauesten und vollständigsten Vollzug des gegenwärtigen Beschlusses. Königl. Bayer. Regierung des Rheinkreises. Kammer des Innern. Frhr. von Andrian. Luttringshausen, coll. Wer auch nur oberflächlich die Geschichte der französischen Revolution kennt, dem ist der Kampf der sogenannten »Berg-Partei« mit den »Girondisten« im Convent von 1793 hinlänglich bekannt; an der Spitze der Berg-Partei stand Robespierre. Zur Bekämpfung der Gesetzes-Projecte der Girondisten publizirte Robespierre seine »Erklärung der Menschenrechte«, abgefaßt in 38 Artikeln, und diese 38 Artikel sind es, welche in der mit Beschlag belegten Schrift sich abgedruckt finden. Durch die Ereignisse des 31. Mai 1793 wurden die Girondisten gestürzt, die Partei von Robespierre, die Bergpartei, trug den Sieg davon, und schon am 24. Juni 1793 wurde eine neue Constitution proclamirt. Wie die Grundsätze, der Geist dieser neuen Constitution aus jenen 38-Artikeln von Robespierres »Erklärung der Menschenrechte« geschöpft seyen, wie somit diese Artikel die »Grundlage« der neuen 14 Constitution bilden, ist schon im Voraus aus dem Umstand zu schließen, daß diese Constitution von der siegenden Berg-Partei ausging, ihre Prinzipien zu verwirklichen suchte und daß Robespierre das Haupt dieser Partei war. Wem diese Schlußfolgerung nicht genügt, der vergleiche die »Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers« in der wirklich angenommenen Constitution von 1793 mit jener von Robespierre, und er wird sich leicht überzeugen, daß diese letztere, dem Geist und dem Wort nach, der Constitution vom 24. Juni 1795 zur »Grundlage« dient, und das; die vermeintliche Verschiedenheit meist nur in einer geänderten Reihenfolge der Artikel zu finden ist. Diese Thatsachen sind schon dem Geschichtkundigen kein Ge- ____________________________ *) Die 28 Art. der Erklärung von Robespierre curenliren bereits in mehreren Tausend von Exemplaren; ihr Inhalt wird die mit Unrecht verbreitete Meinung von dem blutdürstigen Charakter Robespierres berichtigen und auch den Ungläubigsten überzeugen, daß er die Menschheit liebte, und nur das wirkliche Wohl aller Völker bezweckte: die Artikel 10, 12 und 35 lassen darüber keinen Zweifel. - Zum Behuf der Vergleichung folgt hier die «Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers« in der Constitution vom 24. Juni 1795. »Ueberzeugt, das; die Vergessenheit und Verachtung der natürlichen Rechte des Menschen die einzigen Ursachen des Unglücks der Welt sind, hat das französische Volk beschlossen, in einer feierlichen Erklärung diese heiligen und unveräußerlichen Rechte darzulegen, damit alle Staatsbürger jederzeit die Verfügungen der Regierung mit dem Endzweck jeder gemeinschaftlichen Einrichtung vergleichen können, und sich niemals durch die Tyrannei erniedrigen oder herabwürdigen lassen; damit das Volk ferner die Grundlagen seiner Freiheit und seines Glückes, die Obrigkeit die Richtschnur ihrer Pflichten, der Gesetzgeber den Gegenstand seiner Sendung immer vor Augen habe. Demzufolge macht es, in Gegenwart des höchsten Wesens, bekannt: I. Allgemeine Glückseligkeit ist der Zweck der Gesellschaft. Die Regierung ist angeordnet, um dem Menschen den Genuß seiner natürlichen und unverjährbaren Rechte zu sichern. II. Diese Rechte sind: die Freiheit, die Gleichheit, die Sicherheit, das Eigenthum. III. Alle Menschen sind von Natur und vor dem Gesetze gleich. IV. Das Gesetz ist der freie und feierliche Ausdruck des allgemeinen Willens. Es ist für alle dasselbe, es mag schützen oder bestrafen. Es kann nichts verordnen, was nicht gerecht und für die Gesellschaft ersprießlich ist. Es kann nichts verbieten, was ihr nicht schädlich ist. V. Alle Staatsbürger können zu allen öffentlichen Aemtern gleichmäßig zugelassen werden. Freie Völker kennen keine andere Gründe des Vorzugs bei ihren Wahlen, als die Tugenden und Talente. VI. Die Freiheit ist die dem Menschen gebührende Macht, alles zu 15 heimniß und müssen um so mehr allen Denen bekannt seyn, welche durch ihren Stand und ihre Berufsgeschäfte verpflichtet sind, die Ge- ____________________________ thun, was den Rechten eines Andern nicht entgegen ist; ihr Prinzip ist die Natur; ihre Regel die Gerechtigkeit; ihre Schutzwehr das Gesetz; ihre moralische Gränze die Vorschrift: „Thue keinem andern, was du nicht willst, daß man dir thue." Vll. Das Recht, seine Gedanken und Meinungen durch den Druck oder auf jede andere Weise bekannt zu machen; das Recht, sich friedlich zu versammeln und die freie Ausübung gottesdienstlicher Gebräuche können nicht untersagt werden. Die Nothwendigkeit, diese Rechte ausdrücklich anzugeben, setzt entweder einen gegenwärtigen oder kurz vergangenen Despotismus voraus. VIII. Die Sicherheit besteht in dem Schutze, welchen die Gesellschaft jedem ihrer Mitglieder zur Erhaltung seiner Person angedeihen läßt, seiner Rechte und seines Eigenthums. IX. Das Gesetz soll die öffentliche und persönliche Freiheit gegen die Unterdrückung der Regierenden beschützen. X. Keiner darf angeklagt, verhaftet, oder im Gefängniß gehalten werden, außer in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, und nach den darin vorgeschriebenen Formen. Jeder kraft des Gesetzes vorgeladene oder in Haft genommene Bürger muß sogleich Gehorsam leisten. Durch Widerstreben macht er sich strafbar. XI. Jede, außer den, durch das Gesetz bestimmten Fällen, und ohne die darin festgesetzten Formen, vollzogene Verfügung ist eigenmächtig und tyrannisch; jeder, gegen den man sie gewaltsam vollziehen will, ist berechtigt, sie mit Gewalt zurückzutreiben. XII. Diejenigen, welche eigenmächtige Verfügungen verlangen, ausfertigen, unterzeichnen, vollziehen oder vollziehen lassen, werden als Schuldige betrachtet und müssen bestraft werden. XIII. Da jeder Mensch für unschuldig gehalten wird, bis er für schuldig erklärt worden ist; so muß, wenn man es unvermeidlich nothwendig findet, ihn zu verhaften, dennoch jede Strenge, welche nicht nothwendig ist, um sich seiner Person zu versichern, durch das Gesetz streng untersagt seyn. XIV. Niemand darf verurtheilt oder gestraft werden, ehe man ihn gehört und gesetzmäßig vorgeladen hat; und zwar kraft eines schon vor dem Vergehen vorhandenen Gesetzes. Das Gesetz, welches Vergehungen bestrafen wollte, welche vor seinem Daseyn begangen sind, würde eine Tyrannei seyn: die rückwärts gehende Wirkung des Gesetzes ist also ein Verbrechen. XV. Das Gesetz darf keine Strafen festsetzen, welche nicht bestimmt und augenscheinlich nothwendig sind; die Strafen müssen dem Vergehen angemessen und der Gesellschaft nützlich seyn. XVI. Das Recht des Eigenthums ist das jedem Bürger zustehende Recht, nach Belieben mit seinem Vermögen, seinen Einkünften, den Früchten seiner Arbeit und seines Fleißes zu schalten. XVll. Keine Art der Arbeit, des Anbaues, des Handels kann der Betriebsamkeit der Staatsbürger untersagt werden. XVIIl. Jeder Mensch kann seine Dienste, seine Zeit verdingen; aber er kann sich weder selbst verkaufen, noch verkauft werden; 16 setze nicht blos den; Wort nach zu kennen, sondern auch die Quellen, aus welchen dieselbe geschöpft sind. seine Person ist kein veräußerliches Eigenthum. Das Gesetz erkennt keine immerwährende Dienstbarkeit; nur eine gegenseitige Verpflichtung von Mühwaltungen und Erkenntlichkeit kann zwischen dem Menschen, der arbeitet, und dem, der ihn gebraucht, Statt finden. ____________________________ XIX. Keiner darf des geringsten Theils seines Eigenthums ohne seine Einwilligung beraubt werden; es sey denn, daß die öffentliche und gesetzlich erwiesene Nothwendigkeit es erfordere, und unter der Bedingung einer angemessenen und vorher festgesetzten Vergütung. XX. Nur zum allgemeinen Nutzen kaun eine Steuer angeordnet werden. Alle Bürger haben das Recht, zur Anordnung der Steuern beizutragen, über ihre Verwendung zu wachen und sich davon Rechenschaft ablegen zu lassen. XXI. Oeffentliche Unterstützungen sind eine heilige Schuld. Die Gesellschaft muß unglücklichen Bürgern Unterhalt geben, es sey nun, indem sie ihnen Arbeit verschaff, oder indem sie denjenigen, die nicht im Stande sind zu arbeiten, die Mittel ihrer Erhaltung darreicht. XXII Der Unterricht ist ein gemeinschaftliches Bedürfnis; Die Gesellschaft muß die Fortschritte der öffentlichen Aufklärung aus allen Kräften befördern und allen Bürgern den Unterricht möglich machen. XXlII. Die gesellschaftliche Gewährleistung besteht in der Thätigkeit Aller, um einem Jeden den Genuß und die Erhaltung seiner Rechte zu sichern; die Gewährleistung selbst beruht auf der Souverainität der Nation. XXVI. Sie kann nicht Statt finden, wenn die Gränzen der öffentlichen Aemter nicht deutlich durch das Gesetz bestimmt sind, und wenn die Verantwortlichkeit der Beamten nicht gesichert ist. XXV. Die Souverainität gehört dem Volke. Sie ist einig und untheilbar, unverjährlich und unveräußerlich. XXVI. Kein Theil des Volkes kann die Macht des ganzen Volkes ausüben; aber jede Sektion des Souverains muß, wenn sie versammelt ist, das Recht genießen, ihren Willen mit vollkommener Freiheit auszudrücken. XXVII Jeder Einzelne, der die Souverainität anmaßend ausübt, muß von freien Menschen auf der Stelle zum Tode verdammt werden. XXVIII. Ein Volk hat immer das Recht, seine Verfassung zu revidiren, zu verbessern und zu verändern. Eine Generation kann die folgenden Generationen nicht ihren Gesetzen unterwerfen. XXIX. Jeder Bürger hat ein gleiches Recht, an der Abfassung des Gesetzes und an der Ernennung seiner Mandatarien oder Geschäftsführer Theil zu nehmen. XXX. Die öffentlichen Amtsverwaltungen sind durchaus auf eine gewisse Zeit eingeschränkt; sie können weder als Auszeichnungen noch als Belohnungen betrachtet werden; sie sind Pflichten. XXXl. Vergehungen der Geschäftsträger des Volkes und seiner 17 Ist es nun außer allem Zweifel, daß jene Erklärung von Robespierre die Grundlage der Constitution bilde, so kann ebenso wenig bezweifelt werden, daß diese Erklärung auch eine »öffentliche Urkunde« sey. Denn sie ist eine historische Thatsache, ausgegangen von dem Haupt einer, zur Zeit herrschenden Partei Frankreichs, sie ist die wichtigste Urkunde jener großen Zeit, ist in Tausenden von Abdrücken unter der französischen Nation verbreitet, in jedem gediegenen geschichtlichen Werk als ein urkundlicher Beleg abgedruckt und lebt in der Erinnerung der Völkerer von Deutschland bis Spanien. Und diese 38 Artikel wären dennoch ein Pamphlet, eine Schmähschrift, und sie trügen nur den »erborgten Schein« einer öffentlichen Urkunde an sich? — Solche Behauptungen übersteigen alles Maaß des Erlaubten. Traut denn die Regierung sich die Macht zu, durch »collegiale Berathung« geschehene Thatsachen ungeschehen zu machen, die historischen Werke einer großen Nation zu vernichten, und das Gedächtniß von Millionen Menschen mit einem Federstrich zu durchstreichen? — Jene Artikel bedürfen keines »erborgten Scheins«, denn sie sind Wirklichkeit an sich; gelüstet es Jemanden von erborgtem Schein zu sprechen, so mag er seine Beispiele bei den oben gerügten Verordnungen wählen, die, beim Abgang des Rechts, den Schein der Gesetzlichkeit in hohlen Phrasen und im Schwulst der Worte erborgt haben. -- Oder sollte etwa die Regierung in ihrer Geschichte- und Gesetzeskunde nicht gewußt haben, daß jene 38 Artikel von Robespierre die Grundlage der Constitution von 1793 bilden? Und sollte könig- ____________________________ Repräsentanten dürfen niemals ungeahndet bleiben. Keiner ist berechtigt, sich für unverletzlicher als andere Bürger auszugeben. XXXII. Das Recht, den Verwaltern der öffentlichen Macht Bittschriften vorzulegen, kann in keinem Fall untersagt, oder auch nur eine Zeitlang aufgehoben und beschränkt werden. XXXIII. Der Widerstand gegen die Unterdrückung ist eine Folge von den übrigen Rechten des Menschen. XXXIV. Es findet eine Unterdrückung der Gesellschaft Statt, wenn ein einziges ihrer Mitglieder unterdrückt wird. Eine Unterdrückung gegen jedes Mitglied findet Statt, wenn der gesellschaftliche Körper unterdrückt wird. XXXV. Wenn die Regierung die Rechte des Volkes verletzt, so ist der Aufstand für das ganze Volk und jeden Theil desselben das heiligste der Rechte und die unverletzlichste der Pflichten. 18 liehe Regierung in Ihrer Weisheit übersehen haben, daß die confiscirte Druckschrift nicht behauptet, die Constitution selbst von 1793, sondern nur die »Grundlage« derselben zu enthalten? In diesem Falle möge hohe Regierung, da Sie ohne Zweifel durch die bestätigte Beschlagnahme in den Besitz einer bedeutenden Anzahl jener Druckschrift gekommen ist, nur eins der confiscirten Exemplare Nachlesen, und Ihrem Scharfsinn wird nicht zum zweiten Mal entgehen, daß schon die Überschrift nicht die Constitution selbst ankündigt, und daß insbesondere aus dem Zusatz zu Artikel 14, nemlich aus den Worten: »Artikel 27 der angenommenen Constitution von 1793« klar hervorgeht, zwischen der »angenommenen» Constitution und der bloßen »Grundlage« hiezu sey sehr wohl unterschieden worden, und nur die letztere sey der Gegenstand der Druckschrift. Diese 38 Artikel, bekannt gemacht, wie gesagt, ohne Zusatz, ohne Bemerkung, ohne irgend eine Aufforderung, sollen dennoch die Aufforderung enthalten: zum Umsturz gesellschaftlicher Ordnung, zum Aufruhr, zum Haß und der Verachtung der Oberhäupter der Staaten. Daß eine Aufforderung zu all' dem Gräßlichen, wenn dieselbe nicht bestimmt, förmlich und direkt gemacht ist, nicht willkürlich vorausgesetzt werden könne, sagt der gesunde Menschenverstand und sagt zum Ueberfluß das vorstehende Urtheil in seinem Eingang. — Aber man betrachte auch den Inhalt selbst von jenen Artikeln. Die Grundlagen der gesellschaftlichen Ordnung können nicht durch eine geschichtliche Urkunde verletzt werden, welche, als Zweck der Gesellschaft aufstellt: Aufrechthaltung der natürlichen und unverjährbaren Rechte, und Entwickelung aller Fähigkeiten des Menschen (Art. 1), welche den Gehorsam gegen die Organe des Gesetzes zur heiligen Pflicht macht (Art. 24) und das Eigenthum unter die Garantie des Gesetzes stellt (Art. 6); man müßte denn die Erschütterung der gesellschaftlichen Ordnung darin finden wollen, daß der Artikel 33, in Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz, ausdrücklich verfügt: »Niemand (Beamte oder Privatperson) kann das »Recht ausprechen, unverletzlicher zu seyn als seine Mitbürger.» In Art. 38 ist zwar gegen die Könige, als Aristokraten und Tyrannen ein liebloses Urtheil gefällt, damit aber noch keineswegs Haß und Verachtung gegen die Oberhäupter der Staaten proclamirt, welche keine Aristokraten und keine Tyrannen sind. Solch' ein Urtheil 19 ist nach den 37 vorhergehenden Artikeln ganz unnöthig, darum hat denn auch die wirklich angenommene, in der Note abgedruckte, Constitution von 1793 diesen Artikel weggelassen; diese Constitution spricht gar nicht von den Oberhäuptern der Staaten und setzt voraus, auch der schlichteste Verstand vermöge einzusehen, daß die Angelegenheiten des Staats besser und wohlfeiler verwaltet werden durch Männer, welche durch das Vertrauen des Volkes gewählt sind, welche aus dem Volk hervorgehen und zu dem Volk zurückkehren, als durch ein theuer bezahltes Oberhaupt, das mit dem Volk weiter nicht zusammenhängt, als eben durch die Bezahlung. — Wahr aber ist es, daß in dieser Grundlage zur Constitution von 1793 vom Aufruhr und der Widersetzlichkeit die Sprache ist; in welchem Sinn, entnehme man aus der wörtlichen Uebersetzung des Art. 29. »Wenn die Regierung die Rechte des Volks »verletzt, dann ist der Aufstand für das ganze Volk und jeden Theil desselben das heiligste Recht und die unerläßlichste Pflicht.« — Damit nun die Regierung nicht in Versuchung komme, auch diese Schrift wegen des angeblich »erborgten Scheins einer öffentlichen Staats-Urkunde als Pamphlet zu erklären, wollen wir gleich beifügen, wie die Constitution vom 5. Fructidor, Jahr III der Republik, über diesen Gegenstand sich ausdrückt. — Diese Constitution ist in den Rheinlanden als Gesetz bekannt gemacht, ist an alle Gemeinden vertheilt worden und soll sich auf jedem Gemeindehaus vorfinden, ebensogut wie die neuern baierischen Verordnungen. Jeder Bürger kann sie von dem Gemeindeschreiber sich aufschlagen lassen, und da wird er finden, daß in dem dritten Band der von dem General-Commissär Rudler veranstalteten Gesetzes-Sammlung, 176 und 177, anstatt des citirten Art. 29 nunmehr der Art. 6. »Ueber die Pflichten des Menschen« in der Constitution vom Jahr III also lautet: »Ein Jeder (Privatmann oder Behörde) welcher die Gesetze offen «verletzt, erklärt sich in den Zustand des Kriegs mit der »bürgerlichen Gesellschaft.« Auf diesem Satz beruht die Rechtmäßigkeit der französischen Revolution vom Jahr 1830. Karl X. hat durch seine bekannte Juli - Ordonnanzen mehrere Gesetze verletzt, und dadurch der bürgerlichen Gesellschaft den Krieg erklärt, von dem Kriegsrecht Gebrauch machend hat die angegriffene bürgerliche Gesellschaft ihn fortgejagt, alle Welt hat enthusiastischen Beifall gezeigt 20 und die Könige selbst haben dieses Kriegsrecht dadurch anerkannt, daß sie alsbald mit Ludwig Philipp in freundschaftlichen Verkehr traten, ihn als König von Frankreich anerkannten. — Die Lehren der Geschichte sind für Jedermann gegeben. Sie find Wahrheiten und unveränderliche Thatsachen. Sollte dem erschrockenen Gewissen in der starren Vergangenheit ein Spiegel der Zukunft erscheinen, so wende er sich erforschend an die Wirklichkeit der Gegenwart, und suche nicht in dem unverschuldeten Willen Anderer, was der eigenen Pflichtvergessenheit angehört. G. II. Schreiben eines Polen. ______ So eben (24. April) erhalte ich von meinen unglücklichen Landsleuten in Paris die Nachricht, daß das französische Polen-Comite, in welchem der General Lafayette den Vorsitz und die leitende Stimme führt, bei offener unzweideutiger Begünstigung der königlich gesinnten Polen, die wahren Patrioten verlassen hat. Dieses Comite hat den Beschluß gefaßt, seine ferneren Unterstützungen lediglich den Gliedern der Landboten-Kammer angedeihen zu lassen, welche sich durch ihr Votum für das Königthum, als zukünftige Regierungsform Polens ausgezeichnet und unter egoistischer Vertheidigung ihrer Vorrechte als reiche Gutsbesitzer, jede Verbesserung in dem Loose der Massen und die Freigebung der Bauern verweigert haben. Auf diese Weise sollen die Glieder der polnischen Regierung fortwährend der Unterstützung sich zu erfreuen haben, die übrigen in Paris anwesenden Polen aber von aller Hülfe entblößt bleiben. Unter den letzteren befinden sich junge Männer, welche die polnische Revolution mit begonnen, und viele andere Polen, welche um das Vaterland und die gesammte Menschheit sich verdient gemacht haben. Als Mitglied der Kriegscommission in Polen habe ich den Befehl erhalten, der Regierung überallhin zu folgen, und es stünde nur bei mir von den Entschließungen Lafayette's und des Comite Nutzen zu ziehen, die bewilligte Unterstützung anzunehmen. Allein ich müßte des Namens eines Polen unwürdig seyn, ich 21 könnte keinen ruhigen Augenblick mehr im Leben haben, wenn ich selbst in der größten Hülfsbedürftigkeit, einen Pfennig annehmen würde von einem Comite, welches die versprochene, feierlich verheisene Hülfe jener herrlichen Jugend entzieht, welche am 29. November den Belvedere angegriffen und das Zeichen zu einer Revolution gegeben hat, welche die Bücher der polnischen Geschichte verherrlicht und selbst unsren erbittersten Feinden die laute Anerkennung ehrender Bewunderung abdringt. Schande, ewige Schande über jene falschen Freunde der Freiheit, welche auf diese Weise die unbegrenzte Hingebung unserer jungen Helden belohnen, deren ganzes Verbrechen darin besteht, daß sie die Rechte des Volkes als das höchste Gut, den Bürger und Landmann als ihre Brüder und Freunde erkennen. Hochherzige Deutsche! Indem ich gegen diese unwürdige Handlungsweise des französischen Comite feierlichst protestire, wende ich mich, von Schmerz durchdrungen, an Eueren Edelmuth. Die Helden des Belvedere sind hülflos, der Noth preisgegeben in Paris?! An Euch, wahre Freunde der Freiheit, ist es, sie zu unterstützen. Aus dem innersten Gefühle dringt sich mir das Vertrauen auf Eueren Beistand auf Ja, ich darf ihn von Euch hoffen, nicht als einen Almosen, sondern als die edelmüthige Anerkennung geleisteter Dienste. Diese Kämpfer, welche jetzt in Frankreich hungern, waren es, welche durch ihren todtentschlossenen Muth das Ungeheuer des Nordens in seinem Marsche nach Frankreich aufgehalten haben. Ueber Eure Städte, über Eure Dörfer, über Eure Aecker würde sein verheerender Zug hergefallen, und die leeren Stätten Eurer Wohnungen würden heute die traurigen Zeugen des Barbarentrosses seyn! Nicht ein Almosen sey es darum, — noch lebt ein Gott, — Deutschland kann nicht ewig Polen fremd seyn, und die Zukunft muß die Kunde der Vergeltung bringen. Der Pole zahlt die heilige Schuld mit seinem Blute! Eine große Anzahl Polen, jenen jungen Helden gleich, durch ihren Muth, durch ihre Gesinnungen, durch ihre, der Sache des Volkes und der Menschheit gebrachten Opfer, sind hülflos und verlassen. An Euch, edle Deutschen, wende ich mich daher zu Gunsten die- ser Braven. Wie groß auch — Polen wird es nie vergessen -Euere dargebotene Hülfe bereits ist, wie zahlreich die Beweise Euerer edeln Gesinnungen, Ihr werdet diese neue Anstrengung nicht verweigern, Ihr werdet diesen Unglücklichen die unentbehrlich nothwendige Hülfe reichen, damit sie in zerknirschender Klarheit über das Zerrinnen ihres letzten, schönsten Traumes Paris, — Frankreich verlassen können, dessen Regierung die Nation um die Früchte einer glorreichen Revolution betrogen und jedem erhabenen Gefühle abgeschworen hat, um in ehrloser Demüthigung ein kümmerliches Daseyn zu fristen. -Schon jetzt aber erfülle ich die süße Pflicht, dem Polen-Comite Zweibrücken, welches neuerlichst 1000 Franken abgesendet, dem Frauen-Verein vom Donnersberg, welcher so eben 1030 Gulden zur Linderung meiner Leidensgefährten bewilligt hat, sowie dem Frauen-Verein in Zweibrücken, welcher in diesem Augenblick die Kunstarbeiten zarter Händen dem Dienste der Menschlichkeit widmet und reiche Quelle der Unterstützung offen hält, im Namen meiner Freunde den aufrichtigsten, gerührtesten Dank zu zollen. Glücklich ist das Land, dessen Frauen das heilige, ewige Feuer der Freiheits- und Vaterlandsliebe erhalten und pflegen-, der Thatkraft des Mannes zum erhabenen, herrlichen Vorbild. Jean Czinski. III. Deutscher Preßverein. _______________________________________ Man wird in der Folge nur diejenigen Subskriptionslisten namentlich abdrucken, von denen es ausdrücklich gefordert wird, um Raum zu gewinnen, die Publikation der täglich einlaufenden neuen Listen schneller zu fördern. _______________________________________ Subscriptionen in Münchweiler im Kanton Winnweiler. Ein Ungenannter, 6 kr. Ein .... du, 6 kr. J. Felsenthal, Eisenhändler, 3 kr. E. Ehrmann, Ackersmann, 3 kr. J. Reinstein, 23 2 kr. J. Straus, esraelitischer Lehrer, 4 kr. S. Busch, Wirth, 6 kr. Carl Hollstein, Ackerer, 6 kr. W. Lommel, Zimmermann, 2 kr. Valentin Eichert, 2 kr. P. P. Ledig, Händler, 2 kr. P. Zinn,Ackersmann, 2 kr. W. Ledig, Schuster, 1 kr. H. J. Schöneber-ger, 2 kr. K. Koch, Schneider, 5 kr. P. Weißmann, 3 kr. J. Eichelberger, 3 kr. A. Daran, Ackerer, 2 kr. G. Dreifuß;. Handelsmann, 2 kr. F. Busch, Polizeidiener, 3 kr. K. A. Amlung, Ackerer, 3 kr. P. Lommel, Wittib, 3 kr. Ein Ungenannter, 3 kr. Fr. Dörr d. j., 2 kr. A. Thorn, Schlosser, 3 kr. W. Weißmann, Lehrer, 6 kr. A. Goldmann, Handelsmann, 8 kr. B. Goldmann, 3 kr. P. Börkes, 3 kr. F. Weinmann, Adjunkt, 6 kr. I. Busch, 5 kr. Peter Heck, Schuster, 2 kr. J. G. Kneipert, Wagner, 2 kr. Fr. Landsidel, Weber, 2 kr. K. H. Jungk, Ackerer, 2 kr. S. Ledig, Ackerer, 3 kr. Ein Ungenannter, 10 kr. Valentin Lommel, Ackerer, 3 kr. G. P. Eichert, 2 kr. P. Weißmann d. a., 3 kr. P. Weißmann d. j., 2 kr. S. Schöneberger, 3 kr. Joh. Barer, Ackerer, 2 kr. J. Schläfer, Kiefer, 3 kr. L. Schöneberger, Schmidt, 2 kr. Joh. Herbst, Ackerer, 3 kr. P. P. Dörr, ledig, 1 kr. M. Goldmann, 3 kr. Ph. Schöneberger, 1 kr. W. Heck, 2 kr. J. E. Börkes, 2 kr. Zusammen monatlich 2 fl. 45 kr. _______________________________________ Subscriptionen in Otterbach. Wittwe Hach, 24 kr. Abraham Wolff, 1 kr. G. J., 5 kr. Daniel Hach, 20 kr. Johannes Hach, 20 kr. Jakob Habing von der Walkmühl, 4 kr. Johannes Kern, Wirth, 12 kr. Philipp Hach, 12 kr. Daniel Wagner, 12 kr. Peter Bang, 4 kr. Johannes Stemmler, 6 kr. Johannes Horlemann, 2 kr. Johannes Brunk, 6 kr. Nicolaus Bang, Feldschütz, 3 kr. Friedrich Feth, 1 kr. Daniel Bang, 2 kr. Zusammen Monatlich, 2 fl. 14 kr. Subscriptionen in Sembach. Peter Leßwing, 1 kr. Philipp Werntz, 1 kr. Daniel Leßwing, 1 kr. Jacob Knieriemen, 1 kr. Johannes Heyl, 2 kr. Wilhelm Heun von Olsbrücken, 6 kr. Zusammen monatlich, 12 kr. _______________________________________ Subscriptionen in Enkenbach. David Würtz, Gutsbesitzer, 30 kr. Jacob Käge aus Hessen, 6 kr. Heinrich Käge ans Hessen, 3 kr. Johann Hoffmann, Kiefer, 24 3 kr. Ein alter Krieger, 2 kr. Wilhelm Migeot, 12 kr. Johann Migeot, 8 kr. Wilhelm Schwan, Schuhmacher, 3 kr. Franz Weber, Schlosser, 2 kr. Philipp Rauschenberger, 8 kr. Andreas Jacob, 3 kr. So weit die deutsche Sprache tönt, Ein Staat, 3 kr. Heinrich Glas, Chirurg, 3 kr. Zusammen monatlich, 1 fl. 26 kr. ______________________________________________________________________________ Deutscher Preßverein. In Beziehung auf den neuerlich bekannt gemachten Aufruf des Herrn Dr. Wirth, und mehrere darüber geschehene Anfragen, sieht sich das provisorische Comite des deutschen Preßvereins veranlaßt, die schon früher gemachte Erklärung zu wiederholen: daß nur diejenige Aufsätze, Bekanntmachungen oder Anzeigen, welche von den Unterzeichneten unterschrieben sind, als von dem provisorischen Comite des Vereins oder im Einverständnis mit demselben, ausgegangen, angesehen werden dürfen. _______________________________________ In Neustadt, Landau, Frankenthal, Pirmasens, Kirchheimbolanden, Zweibrücken, Kaiserslautern, Dürkheim haben sich, wie dem provisorischen Central-Comite bekannt geworden, Local-Comite gebildet ; da jedoch die Anzeige Hievon meist nur auf dem Weg der Privatmittheilung geschah, so werden sämmtliche Comite, die dies nicht bereits gethan haben, hiermit aufgefordert, ihre Constituirung direct anzuzeigen und die Namen der gewählten Comite-Mitglieder mitzutheilen, um solche bekannt zu machen. Die Orte, an welchen man mit der Wahl eines Lokal-Comite noch im Rückstand ist, fordert man dringend auf, dem Beispiel der oben genannten Städte zu folgen. Zweibrücken, den 28. April 1832. Das provisorische Central-Comite, Schüler, Savoye, Geib. 25 Literarische Anzeige Bei G. Ritter in Zweibruüken ist angekommen und zu haben: Dr. E. Große, politische Schriften, oder: Wie viel Uhr ist's im Reiche Gottes und der Weltgeschichte? 1tes bis 6tes Bändchen. br. 2 fl. 24 kr. ------Maximilians Geisterstimme an seine Baiern, ein Wort der Zeit aus einer Fürstengruft, an Baierns und Deutschlands Könige, Baierns und Deutschlands Stände und das Volk! 2 Bdch. br. 48 kr. ------Das Gleiche in 2 Bänden auf Velin-Papier. 1 fl. fl. -------------------------------------------------------------------Lieder aus der Verbannung, enthaltend: 1) der Herzog von Reichsstadt in 2 Gesängen. 2) Wehklage zweier Liebenden bei der ersten Nachricht von Warschaus Fall. 3) An den Dr. Wirth, Herausgeber der deutschen Tribune. 4) An den Grafen von Armansperg. 5) Bundeslied der Deutschen. 6) Pereate und liberale Toaste. br. 24 kr. ------Das Gleiche auf Berlin-Papier. br. 30 kr. — — An den Frhrn. v. Closen. Wiegenlied für meine jüngste Tochter und Epistel eines ans Baiern Verbannten an seine in München zurückgelassene Gattin. 2te Aufl. br. 24 kr. Lobgedicht auf König Ludwig. Wörtlich entnommen aus dem Lebewohl des Große, ob welchem er wegen Majestätsverbre-chen und Aufforderung zum Aufruhr durch das königl. Kreis-und Stadtgericht München verhaftet, prozessirt und nicht einmal gegen Caution entlassen wurde, von Frhrn. von Closen. br. 12 kr. Dr. F. L. Pistor, Bürgerkatechismus für Deutschland als allgemeiner Theil zum Bürgerkatechismus für Baiern. 8. br. 36 kr. Bei G. Ritter ist erschienen und an alle Buchhandlungen versandt worden: Aufruf an die Deutschen zur Bildung eines National-Vereines zur Beförderung der ächt - kirchlichen Aufklärung einer gründlichen kirchlichen Reformation. gr 8 geheftet. Preis 18 kr.

Literatur

  • Dr. Britta Hallmann-Preuß, Georg Karl Rings, Dr. Fritz Schumann (2009): Johannes Fitz - genannt der Rote. Bad Dürkheim
  • Herausgeber Kulturministerium Rheinland-Pfalz (1982): Hambacher Fest 1832-1982. Neustadt an der Weinstraße
  • Hrsg. Kultusministerium Rheinland-Pfalz (1990): Hambacher Fest 1832 Freiheit und Einheit - Deutschland und Europa (Katalog zur Dauerausstellung). Neustadt an der Weinstraße
  • Kurt Baumann Hrsg. (1982): Das Hambacher Fest - 27. Mai - Männer und Ideen. Speyer
Karte
Verfasst Verfasst
1832
Friedrich Schüler
Zweibrücken
Verfasst Verfasst
1832
Joseph Savoye
Zweibrücken
Verfasst Verfasst
1832
Georg Ferdinand Geib
Zweibrücken
Gedruckt Gedruckt
1832
Georg Ritter (Verleger)
Zweibrücken
1831 1834
Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

Objekt aus: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

Der über 2000-jährigen Tradition des Weinbaus in Bad Dürkheim entsprechend, ist das Stadtmuseum in einem ehemaligen Weingut untergebracht. Auf über...

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