museum-digitalrheinland-pfalz
STRG + Y
de

Handwagen

Handwagen dürfen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, wobei der Gesetzgeber in Deutschland in § 65 Abs. 1 Satz 2 StVZO bestimmt, dass diese keine Bremse benötigen.

Bei Dunkelheit muss ein Handwagen beleuchtet sein. Das wird in § 17 StVO Absatz 5 verfügt: „Wer zu Fuß geht und […] Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.“ Siehe auch § 66a StVZO Absatz 1 Satz 3. An diese Leuchte werden keine weiteren Anforderungen gestellt. Ein Windlicht oder eine Fackel würden genügen. Taschenlampen sind hingegen ungeeignet, da sie nur in eine Richtung leuchten und zudem oft blenden.

Objekte und Visualisierungen

Beziehungen zu Objekten

HandleiterwagenHandleiterwagenFotografie "Rheinansicht (V)"Kaffeekanne "Cris de Paris" mit DeckelBausatz 8 Handwagen Preiser 593Leiterwagen mit erneuerter Querstrebe
Objekte zeigen

[Stand der Information: ]