Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache...Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Gebiet im Westen (wahrscheinlich Frankreich, da zweisprachig), 16. Oktober 1916....."Verordnung...Um dem Mangel an Bekleidungsstücken für die Zivil-Bevölkerung abzuhelfen, bestimme ich:....§ 1...Wenn der Bedarf der Bevoelkerung an Kleidungsstücken und Schuhzeug durch Kauf, Lieferungen des spanisch-amerikanischen Hilfskomitees oder durch freiwillige Gaben nicht mehr ausreichend gedeckt werden kann, hat der Bürgermeister dem Ortskommandanten Zahl und Art des Fehlenden mitzuteilen.....§ 2...Der Ortskommandant ermaechtigt hierauf den Bürgermeister, die verlassenen Wohnungen in der Gemeinde nach Bekleidung und Schuhzeug zu durchsuchen und die brauchbaren Stücke für die Gemeinde gegen eine nach Friedensschluss zu zahlende Entschaedigung zu beschlagnahmen.....§ 3...Die Durchsuchung erfolgt durch den Bürgermeister oder den von ihm bestellten Vertreter im Beisein von 2 vom Gemeinderat zu waehlenden Ortsangehoerigen und einem vom Ortskommandanten bestimmten Offizier oder Offizierstellvertreter...Ist ein Bürgermeister oder Vertreter nicht mehr vorhanden, so bestimmt der Ortskommandant einen Vertreter des Bürgermeisters und die beiden Ortsangehoerigen...Unmittelbar nach jeder Untersuchung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem jeder beschlagnahmte Gegenstand genau zu verzeichnen ist unter Angabe des durch Schaetzung ermittelten Wertes...Die Protokolle sind im Gemeinde-Archiv aufzubewahren...Fehlt ein Archiv am Ort, so muss das Protokoll in dem Archiv eines benachbarten Ortes niedergelegt werden. Eine Abschrift ist alsdann einem zuverlaessigen Bewohner des durchsuchten Ortes zu übergeben. Von jedem Protokoll nimmt der Ortskommandant eine Abschrift zu seinen Akten.....§ 4...Die Generalkommandos, selbst Divisionen und die Etappen-Inspektion sind berechtigt, den Bedarf eines Ortes noetigenfalls aus anderen Orten ihres Befehlsbereiches unter Beachtung der in den §§ 2