Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache...Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Gebiet im Westen (wahrscheinlich Frankreich, da zweisprachig), 1. Januar 1915....."Verordnung betreffend Erhebung einer Hundesteuer...Für das in Frankreich gelegene Operations- und Etappengebiet wird unter Aufhebung aller entgegenstehenden deutschen und franzoesischen Verordnungen, insbesondere unter Aufhebung der franzoesischen Gesetze und Dekrete über die Hundesteuer vom 2. Mai 1855, 4. August 1855 und 3. August 1861 verordnet, was folgt:..1. - Wer einen Hund haelt, hat für ihn alljährlich bis zum 1. April bei der Orts- (Etappen-) Kommandantur oder der von ihr bezeichneten Stelle eine Steuer zu entrichten...Von der Steuer befreit sind deutsche Truppenteile, Behoerden, Heeresangehoerige und Heeresgefolge...2. - Die steuerpflichtigen Hunde werden in 2 Steuerklassen eingeteilt, Klasse 1 umfasst die Schaefer-, Zieh- und Wachhunde, Klasse 2 alle sonstigen Hunde (Jagd- und Luxushunde usw.). Im Zweifelsfaellen gehoert der Hund zur Steuerklasse 2...Die Steuersaetze werden von den Armee- Oberkommandos festgesetzte...3. - Bis zum 1. April 1916 sind alle steuerpflichtigen Hunde von ihren Besitzern bei der Orts- (Etappen-) Kommandantur oder der bon ihr bezeichneten Stelle zur Steuerliste anzumelden..Wer nach dem 1. April 1916 einen Hund anschafft oder mit einem Hunde zuzieht, hat ihn binnen 2 Wochen anzumelden und gleichzeitig die Jahressteuer zu entrichten, soweit diese ausweislich des vorzulegenden Steuerzettels noch nicht gezahlt ist. Junge Hunde werden 10 Wochen nach der Geburt melde- und steuerpflichtig...Der Abgang eines Hundes ist ebenfals innerhalb von 2 Wochen zu melden...4. - Die Steuerlisten müssen Name und Wohnort der Steuerpflichtigen sowie die Zahl und die Steuerklasse der Hunde enthalten...Bei Bezahlung der Steuer ist dem Steuerpflichtigen ein Hundesteuerzettel mit Quittung über den geleisteten Betrag auszustellen. Ob und wo Hundesteuermarken einzuführen s