Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache...Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Frankreich; Roubaix, 20. Oktober 1914....."Proclamation..Da der Krieg nur zwischen den Armeen geführt werden soll, so gewaehrleiste ich unbedingte Sicherheit des Lebens und des Privateigentumgs aller Einwohner bei Einhaltung der in nebenstehender Verordnung seiner Excellenz des Herrn Etappeninspekteurs, Generalleutenant von Hellingrath, gegebenen Bestimmungen, auf die ich ausdruecklich verweise...Im Besonnderen bestimme ich fuer Roubaix und Tourcoing und die zu meinem Etappenbezirk gehoerigen Gemeinden folgendes:..1° Die Waffenablieferung hat sofort auf den Rathaeusern zu erfolgen. Die schriftliche Bestaetigung der betr. Buergermeister, dass in ihren Gemeinden keine Waffen, keine Munition oder Sprengstoffe mehr vorhanden sind, geht an mich spaetestens 24 Stunden nach Anschlag dieser Bestaetigung ab. Fuer schnellste und sicherste Befoerderung dieser Meldung haftet der Buergermeister und die Gemeinde...Auf die Strafbestimmung Punkt III der neben stehenden Verordnung des Herrn Etappeninspecteurs mache ich besonders aufmerksam...2° Das Glocken gelaeute, auch an Sonn- und Feiertagen, sowie bei Beerdigungen, ist verboten...3° Ich bestimme fuer die Staedte Roubaix-Tourcoing, dass jeder Verkehr der Civilbevoelkerung auf der Strasse von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nach deutscher Zeit - bezw. von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens nach franzoesischer Zeit - untersagt ist. Wer trotzdem in besonderen Notfaellen oder mit einem Erlaubnisschein von mir, innerhalb der verbotenen Zeit auf der Strasse sich zeigt, hat eine brennende Laterne zu tragen. Jedermann hat auf Anruf von Posten oder Patrouillen zu halten. Zuwiderhandelnde muessen gewaertig sein, dass auf sie geschossen wird...4° In der gleichen Zeit - von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nach deutscher Zeit - muessen alle Wirtschaften, die keine besondere Erlaubnis von mir haben, geschlossen sein...5° Requisitionen duerfen nu