Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache...Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Belgien; Mons, 21. Januar 1916....."Verordnung..Die in der Verordnung des Herrn General-Gouverneurs vom 19. Dezember 1915 betr. die Regelung des Verkehrs mit Schlachtschweinen und Schweinefleisch unter Art. 1 für 1 kilogramm Lebendgewicht festgesetzten Grundpreise und zwar für Schweine im Lebendgewicht:..von 125 kg. und mehr 2,40 fr...von 80-125 kg. 2,20 fr...unter 80 kg. 1,60 fr...Sauen 1,80 fr...gelten unverändert für den Bereich des Militär-Gouvernements Hennegau...Für frisches (rohes) Fleisch, Schmalz, zubereitetes (gepökeltes, geräuchertes) Fleisch, sowie Fleischwaren werde ich vorläufig Höchstpreise nicht festsetzen, auch von der Regelung des Marktverkehrs auf den Schlachtviehmärkten einstweilen absehen...Für Zuwiderhandlungen gegen die Höchstpreisbestimmungen gelten die Art. 7 und 8 der obenerwähnten Verordnung des Herrn General-Gouverneurs...Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1916 in Kraft...Mons, den 21. Januar 1916...Der Militärgouverneur,..von Gladiss...Generalleutnant...Imprimerie provinciale du Hainaut, Léon Lambert, rue de Houdain, 12, Mons."