Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache..Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 12. Februar 1916 in Brüssel .."Verordnung betreffend die Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 30. November 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Butter..(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1397)..Artikel I...Der Preis für Butter, den der Hersteller beim Verkauf im Grosshandel frei Brüssel, einschliesslich der üblichen Verpackung, fordern kann (Grundpreis), wird bis zum 15. April d. Js. für das Kilogramm festgesetzt, wie folgt:..1. Süssrahmbutter...Reine Butter (bis höchstens 18 v. H. Wassergehalt) (Süssrahmbutter I. Güte): 6,50 Franken...Butter mit mehr als 18 - 50 v. H. Wassergehalt (Süssrahmbutter II. Güte): 4,- Franken...2. Gesalzene Butter...Reine Butter (bis höchstens 18 v. H. Wassergehalt) (Gesalzene Butter I. Güte): 6,30 Franken...Butter mit mehr als 18 - 50 v. H. Wassergehalt (Gesalzene Butter II. Güte): 3,70 Franken...Artikel II...Den Butterhandel dürfen vom 25. Februar 1916 ab nur solche Personen ausüben, die..1) vor dem 1. August 1914 sich gewerbsmässig mit dem An- und Verkauf von Butter befasst haben sowie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, und..2) von den Zivilkommissaren bei den Kreischefs einen Erlaubnisschein zur Fortsetzung des gewerbsmässigen Handels mit Butter erhalten haben. Zuständig zur Ausfertigung des Erlaubnisscheines ist der Zivilkommissar desjenigen Kreises, in dem sich die gewerbliche Niederlassung des Händlers befindet...Die Erlaubnis ermächtigt zum Handel mit Butter innerhalb der Provinz, in der sich die gewerbliche Niederlassung des Händlers befindet. Der Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur in Belgien ist ermächtigt, die Ausdehnung des Handelsbetriebes einzelner Butterhändler über die Provinz, in welcher sich die gewerbliche Niederlassung des Händlers befindet, zu gestatten...Artikel III...Im übrigen bleiben die Bestimmu