Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache..Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 15. März 1916 in Brüssel .."Verordnung betreffend Regelung der Herstellung von Seife...Artikel 1...Die Herstellung von Seife darf vom 10. April 1916 ab nur noch durch Personen oder Firmen ausgeübt werden, die..1. vor dem 1. August 1914 sich gewerbsmässig mit der Herstellung von Seife befasst haben sowie zur Gewerbesteuer veranlagt sind und die..2. von der Oelzentrale in Belgien einen Erlaubnisschein zur Fortsetzung des gewerbsmässigen Betriebes erhalten haben...Artikel 2...Als Seife im Sinne dieser Verordnung gelten alle mit tierieschen oder pflanzlichen Oelen oder Fetten hergestellten festen, halbfesten, flüssigen oder pulverförmigen Wasch- und Reinigungsmittel...Artikel 3...Mit Geldstrafe bis zu 5.000.- M und mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit einer dieser beiden Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt...Ausserdem kann auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten Stoffe erkannt werden...Artikel 4...Zuständig sind die deutschen Militärgerichte und Militärbehörden...[...]..Verordnung betreffend das Verbrennen von Rüben und Sirup...Im Interesse der Versorgung der Zivilbevölkerung mit Zucker und Sirup bestimme ich folgendes:..Art. I...Das Verarbeiten von Rüben jeder Art, sowie von Sirup in Brennereien wird bis auf Weiteres verboten...Art. II...Ausnahmen kann der Verwaltungschef zulassen...Art. III...Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mk. 20.000.- bestraft. Auf beide Strafarten kann nebeneinander erkannt werden...Art. IV...Zuständig sind die deutschen Militärgerichte."