Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache..Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 23. April 1916 in Brüssel .."Verordnung betreffend Aenderung der Steuer von Lichtspielvorführungen und Ausdehnung dieser Steuer auf sonstige öffentliche Lustbarkeiten...Artikel1...§ 1. Die Steuerpflicht, der die Unternehmer von Lichtspielvorführungen auf Grund des Gesetztes vom 3. September 1913 unterliegen, wird auf die Veranstalter aller öffentlichen Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Tanzvergnügungen, Rennen, Spiele oder sonstigen öffentlichen Lustbarkeiten ausgedehnt...Unter Abänderung des Artikels 1 des vorerwähnten Gesetzes wird der STeuersatz einheitlich auf zehn vom Hundert der gesamten Roheinnahmen irgendwelcher Art festgesetzt; von diesen können nur die Beträge abgezogen werden, welche nachweislich wohltätigen Einrichtungen überwiesen worden sind...§ 2. Beträgt die während einer Monatshälfte erzielte Gesamtroheinnahme durchschnittlich weniger als sechzig, achtzig oder hundert Franken für den Veranstaltungstag, so wird von den Unternehmern oder Verantstaltern eine feste TAgesabgabe in Höhe von vier, sechs oder acht Franken erhoben...§ 3. Beträgt die vorgenannte Einnahme durchschnittlich weniger als vierzig Franken für den Veranstaltungstag, so tritt Steuerfreiheit ein...Artikel 2...§ 1. Zuschläge zu diesen Steuern dürfen von der Provinz und der Gemeinde nicht erhoben werden...§ 2. Es erhält aber die Provinz ein Achtel und die Gemeinde drei Achtel der Steuer...Um diesenAnteil vermindern sich die besonderen Abgaben, die von Provinz oder Gemeinde von öffentlichen Theatervorstellungen oder sonstigen öffentlichen Lustbarkeiten erhoben werden...Artikel 3...Die Artikel 2, 10 und 11 des Gesetzes vom 3. September 1913 werden aufgehoben; die übrigen Vorschriften des Gesetzes finden mit den durch diese Verordnung getroffenen Aenderungen Anwendung...Diese Vero