Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache..Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 11. November 1915 in Brüssel .."Verordnung betreffend die Verwertung der Zwiebeln...Zum Schutze der Verbraucher von Zwiebeln gegen Ausbeutung durch übermässige Preise bestimme ich:..1...Die im Bereich des Generalgouvernements befindlichen Zwiebeln werden hiermit beschlagnahmt...An den beschlagnahmten Vorräten dürfen weder Veränderungen vorgenommen, noch darf über diese Vorräte verfügt oder die Verpflichtung zu Verfügungen übernommen werden. Die hiergegen verstossenden Rechtsgeschäfte sind nichtig. Lieferungsverträge, die noch nicht durch Lieferung erfüllt sind, verlieren ihre Gültigkeit...Die Zwiebeln sind von den Besitzern pfleglich zu behandeln...2...Jeder Besitzer von Zwiebeln einschliesslich der Spediteure, Lagerhalter und sonstiger Verwahrer ist verpflichtet:..a) die gesamte in seinem Besitz befindliche Menge der ’Obstzentrale’ in Brüssel anzumelden,..b) den vom Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur ermächtigten Vertretern der ’Obstzentrale’ den Zutritt zu den Aufbewahrungsstätten zu gestatten,..c) die geführten Geschäftsbücher den zu b) genannten Vertretern der ’Obstzentrale’ vorzulegen und ihnen den Nachweis über den Verbleib der Zweibeln zu bringen...3...Der Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur ist ermächtigt, Höchstpreise für Zwiebeln durch Bekanntmachung festzusetzen...4...Die Verwertung der beschlagnahmten Zwiebeln wird der ’Obstzentrale’ in Brüssel übertragen. Die Besitzer von Zweibeln sind verpflichtet, ihre Vorräte der ’Obstzentrale’ gegen Barzahlung zu liefern..Die ’Obstzentrale’ hat in erster Linie den Bedarf der belgischen Bevölkerung zu decken. Der Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur ist ermächtigt, die hierfür erforderliche Menge zu bestimmen...5...Von der Beschlagnahme befreit und nicht anzuzeigen sind:..a