Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache...Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 22. Mai 1915 in Brüssel.."Artikel 1...Wer ohne behördliche Genehmigung Gold-, Silber- oder Nickelmünzen oder französische Banknoten zu einem ihren Nennwert übersteigenden Preis erwirbt oder zu erwerben sucht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Franken bestraft...Gleicher Strafe unterliegt, wer Gold-, Silber- oder Nickelmünzen oder französische Banknoten an Personen, die sich nicht im Besitze einer behördlichen Genehmigung befinden, feilbietet, veräussert oder an diesem Geschäft teilnimmt...Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschliesslich auf Geldstrafe erkannt werden...Zuständig sind die Militärgerichte...Die Münzen und Noten werden eingezogen...Artikel 2...Für die Erteilung der in Artikel 1 vorgeschriebenen Genehmigung ist der Generalkommissar für die Banken zuständig...Die mit Genehmigung versehenen Personen erhalten einen behördlichen Ausweis und werden in dem Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens veröffentlicht...Artikel 3...Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft."