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Extrablatt Vertrag zur Herstellung einer Wasserleitung

Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Schriftgut Schriftgut - Amtsdrucksachen Stadtgeschichte [2022/0153/032]
https://rlp.museum-digital.de/data/rlp/resources/documents/202203/15101558481.pdf (Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir (CC BY-NC-SA)
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Beschreibung

Extra-Blatt zum Dürkheimer Anzeiger Nr. 263.
Dienstag, den 6. November 1888.
Vertrag zur Herstellung einer Wasserleitung
in der
Stadt Dürkheim. *)

Die Stadtgemeinde Dürkheim, in voller Anerkennung, daß die Versorgung der Gemeinde mit gutem und reichlichem Trinkwasser ein durch das Bedürfniß nothwendig gewordenes öffentliches Werk ist, ertheilt dem Herrn Philipp Krämer, Wasserversorgungstechniker in Dürkheim wohnhaft, die zur Ausführung einer Wasserversorgung verlangte Erlaubniß, wie überhaupt zur Durchführung und zum Betriebe derselben, bezweckend sonach die Versorgung der Stadt und Gemarkung von Dürkheim mit gutem, trinkbaren und nicht gesundheitsschädlichen Wasser, welches im Weiteren allen Bedürfnissen in hauswirthschaftlicher, gewerblicher und industrieller Beziehung Rechnung zu tragen im Stande ist, mit allen ihr, der Gemeinde selbst, zustehenden Rechten und Pflichten und unter folgenden Bedingungen...

(vollständigen Text siehe Transkript/Abschrift)

Das Extra-Blatt enthält den vollständigen Text des Vertrages sowie das "Reglement für die Wasserabgabe an Privat in Dürkheim"

Anmerkungen:

Kosten: "Der Preiß für 1000 Liter Wasser wird auf den Maximalbetrag von 15 Pfennig festgesetzt, bei ständig laufenden Brunnen ist der Maximalbetrag pro 1000 Liter auf 20 Pfennig normirt worden."

Bei der Planung wurde ein Pro-Kopf-Verbrauch von 150 Liter pro Tag angesetzt, ein Wert, der auch im Jahre 2000 Gültigkeit hat.

Bemerkenswert auch, dass Wasserverschwendung vertraglich untersagt wurde: "..Die Wasserversorgung wird in der liberalsten Weise beurtheilen, dagegen jeder unnützen Vergeudung des Wassers mit aller Strenge entgegentreten."

Heutzutage erinnert eine Gedenktafel am Brunnen im Hammelstal an den Bau der Wasserleitung.

Material/Technik

Papier / Schwarzweissdruck

Maße

Länge: 37,5 cm, Breite: 27,6 cm, Stückzahl: 1

Abschrift

Original: Deutsch

Extra-Blatt zum Dürkheimer Anzeiger Nr. 263. Dienstag, den 6. November 1888. Vertrag zur Herstellung einer Wasserleitung in der Stadt Dürkheim. *) Die Stadtgemeinde Dürkheim, in voller Anerkennung, daß die Versorgung der Gemeinde mit gutem und reichlichem Trinkwasser ein durch das Bedürfniß nothwendig gewordenes öffentliches Werk ist, ertheilt dem Herrn Philipp Krämer, Wasserversorgungstechniker in Dürkheim wohnhaft, die zur Ausführung einer Wasserversorgung verlangte Erlaubniß, wie überhaupt zur Durchführung und zum Betriebe derselben, bezweckend sonach die Versorgung der Stadt und Gemarkung von Dürkheim mit gutem, trinkbaren und nicht gesundheitsschädlichen Wasser, welches im Weiteren allen Bedürfnissen in hauswirthschaftlicher, gewerblicher und industrieller Beziehung Rechnung zu tragen im Stande ist, mit allen ihr, der Gemeinde selbst, zustehenden Rechten und Pflichten und unter folgenden Bedingungen: 1) Dem Herrn Krämer ist gestattet, zur Ausführung des in Frage stehenden Werkes eine Gesellschaft zu bilden; er verpflichtet sich aber in einem solchen Falle immerhin an der Spitze des Unternehmens zu verbleiben. 2) In erster Linie ist das Wasser aus dem sogenannten Hammelsbrunnengebiete, Limburg-Dürkheimer Waldes, gemeinschaftliches Eigenthum zwischen dem k. Aerar und der Stadt Dürkheim, zu beschaffen, woselbst auch schon von Krämer Quellenauffindungsarbeiten, als Vorarbeiten, vorgenommen worden sind. Es steht dem Unternehmer jedoch auch frei, das erforderliche, immerhin aber den obigen Eigenschaften entsprechende Wasser auch von anderer Seite zu beschaffen. Ist zur Gewinnung von Wasser fremdes, der Stadt nicht eigenthümlich angehörendes Terrain nöthig, so liegt die Erwerbung des Terrains dem Unternehmer ob. Die Stadt behält sich vor, sämmtliches zur Verwendung kommendes Wasser analysiren und sanitätspolizeilich prüfen zu lassen. Die Verwendung von Wasser zu industriellen Zwecken kann immer nur dann geschehen, wenn alle übrigen Anforderungen an dasselbe ihre volle Befriedigung gefunden haben werden. Mit der k. Staatsregierung sind von Seiten der Stadt Dürkheim Verhandlungen im Gange über Ueberlassung des Wassers aus dem obenbezeichneten Waldgebiete und wird hier bedungen, daß, falls etwa wider Erwarten von ärarischer Seite eine Recognition für das zur Verwendung kommende Wasser beansprucht werden sollte, Unternehmer diese Gegenleistung zu tragen, überhaupt alle an die Erlaubniß zum Wasserbezug vom Staate geknüpft werdenden Bedingungen und Verpflichtungen zu erfüllen hat. Die bei der Anlage, Ausführung und Betrieb des Werkes etwa entstehenden Prozesse und Klagen jeder Art, woher sie auch rühren, und worin sie immer ihre Veranlassung haben mögen, können nur gegen den Unternehmer gerichtet und geltend gemacht werden; er übernimmt in dieser Richtung alle und jede Verantwortung, so daß die Stadt Dürkheim niemals in dieser Hinsicht beigezogen werden kann. 3) Der Unternehmer verpflichtet sich, das Wasser an ihm convenirenden Orten wie oben zu suchen und zu acquiriren, dasselbe in mindestens 300 mm lichtweiten Röhren zuzuleiten, in einem 50—60 Meter über der Straßenhöhe bei dem Anwesen der Frau D. Feis Wittwe,Wachenheimerstraße in Dürkheim, dem Jsenachbache im alten städtischen Steinbruche am sogenannten Köpfel oder auch anderwärts anzulegenden Reservoirs zu fassen und zwar — höhere Gewalt Vorbehalten — in einem solchen Quantum, daß der Bedarf für mindestens 6000 Einwohner à 150 Liter pro Kopf und pro Tag gedeckt ist und eventuell bei Vermehrung der Bevölkerung bis auf 7000 Einwohner zu 150 Liter pro Kopf und pro Tag ausgedehnt wird. Das Wasserquantum muß Schritt halten mit der Zahl der Abonnenten. Von dem Reservoir an bis zum ersten Kreuzungspunkt an der Schiller- und Gaustraße soll eine gußeiserne Druckleitung erstellt werden, welche eine Lichtweite von wenigstens 200 mm hat und von dort durch alle Straßen gehen, wie solches in dem Situationsplan von Dürkheim eingezeichnet ist. Vom Kreuzungspunkt an können Röhren von 150, 125 und 100 mm Sichtweite gelegt werden; unter 100 mm dürfen keine Gußröhren für Hydrantenleitungen verwendet werden. Sämmtliche technischen Elaborate, welche auf das Werk Bezug haben, werden von den Kontrahenten paraphirt und unterschrieben, und bilden alsdann einen integrirenden Bestandtheil des zu errichtenden Vertrags. 4) Der Unternehmer ist jederzeit verpflichtet, jedem Privaten innerhalb des Rayons nach vorliegendem Situationsplan nach den dort eingezeichneten Leitungslinien Wasser abzugeben. Die Verpflichtung erlischt, sobald ein Konsument mit der Bezahlung des Wasserzinses 4 Wochen sich im Rückstand befindet. In diesem Falle kann dem Säumigen das Wasser abgesperrt werden, jedoch erst nach einer nochmaligen schriftlichen Mahnung und Fristgewährung von 10 Tagen. Private, die außerhalb des genannten Kreises wohnen, haben sich über die Bedingungen mit dem Unternehmer zu verständigen und haben auf billige Berücksichtigung von Seiten desselben Anspruch. Unternehmer wird von der Ausdehnung der Leitung der Stadtverwaltung jedesmal Mittheilung machen. 5) Das zur Anlage der Wasserleitung benöthigte gemeindliche Terrain darf unentgeltlich benützt werden unter steter Wahrung des Eigenthumsrechtes, und zwar Terrain, welches der Stadt Dürkheim ausschließlich oder auch gemeinschaftlich mit dem k. Aerar eigenthümlich gehört. Das zur Anlage benöthigte Holz erhält der Unternehmer soweit es die Stadt Dürkheim betrifft gegen Zahlung der Forsttaxe. 6) Die Größe des Reservoirs hängt von dem Quantum Wasser der Quellenfassungen ab und soll erst nach Beendigung derselben definitiv bestimmt werden. 7) Der Unternehmer hat die zur Leitung nöthigen Anstalten, Oeffnen und Schließen der Gräben, Wiederherstellung des Pflasters etc. mit thunlichster Beförderung, unter Aufsicht der Stadtverwaltung auf seine Kosten zu erstellen. Im Ferneren hat der Unternehmer alle schadhaften Stellen an den Straßen und Wegen, die durch das Röhrenlegen entstehen, sofort auf seine Kosten zu beseitigen. Während der Einlegung der Röhren, sowie bei späteren Reparaturen darf der freie Verkehr auf den Straßen möglichst wenig gestört werden und sind alle Vorkehrungen zu treffen, um etwaige Unglücksfälle zu verhindern. Für Schaden, welcher durch die Anlage und den Betrieb der Stadt oder Dritten erwachsen sollte, haftet selbstverständlich der Unternehmer. Nach erfolgter Einlegung der Röhren muß die Auffüllung in dünnen Lagen gut gestampft werden und ist die Pflasterung in solider Weise nach Uebereinkunft wieder herzustellen. Wo Staatsstraßen in Betracht kommen, haben die diesbezüglichen Anordnungen der k. Regierung als Norm zu dienen. 8) Der Unternehmer verpflichtet sich, so viele Hydranten zu erstellen und zu unterhalten, als der Stadtrath verlangt. Hierüber werden von Seiten der Stadt noch Erhebungen gepflogen und sind die desfallsigen Beschlüsse maßgebend. Größe und Construction sämmtlicher Hydranten sind nach Schaffhauser-System (Krämer) zu erstellen. Bei Feuersgefahr steht der gesammte Wasservorrath unbedingt, bei Feuerwehrproben und zur Straßenreinigung nach Maßgabe des Bedarfs zur freien Verfügung der Stadt. 9) Die Stadt Dürkheim verpflichtet sich, dem Unternehmer einen jährlichen Beitrag von zehn Mark für jeden erstellten Hydranten zu bezahlen. Die Bezahlung dieses Beitrags an den Unternehmer geschieht in vierteljährigen Raten, und ist die erste Rate ein Vierteljahr nach der Betriebseröffnung fällig. 10) Für den Bezug des Wassers ist von den Abonnenten ein jährlicher Wasserzins zu entrichten, dessen Höhe und nähere Bestimmungen durch den Stadtrath und den Unternehmer gemeinschaftlich festgesetzt wird. Eine Aenderung dieses Tarifs und des Reglements, die ebenfalls einen integrirenden Bestandtheil des zu errichtenden Vertrags bilden sollen, unterliegt stets der Genehmigung des Stadtraths. 11) Das Reservoir soll mit mindestens 600 kbm (sechshundert Kubikmeter) Inhalt erstellt werden; sollte es sich ergeben, daß dasselbe nicht genügt, um sechs Hydranten während sechs Stunden zu speisen, so ist dasselbe entsprechend zu vergrößern. Sollte bei einem Brandfall nicht das nöthige Quantum Wasser im Reservoir vorhanden sein, so verfällt der Unternehmer in eine Konventionalstrafe von 100 M. 12) Das ganze Unternehmen ist innerhalb drei Jahren, vom Tage des definitiven Vertragsabschlusses gerechnet, zur Ausführung zu bringen, entgegengesetzten Falles steht der Stadt Dürkheim der Rücktritt von ihren eingegangenen Verpflichtungen frei. 13) Zehn Jahre nach der Betriebseröffnung steht der Stadt Dürkheim jederzeit das Recht zu, die ganze Anlage in Eigenthum zu übernehmen, und zwar unter folgenden Bedingungen: a. Die Stadt übernimmt die gleichen Rechte und Pflichten, Activa und Passiva, wie sich solche aus dem letzten Rechnungsabschlusse des Unternehmers ergeben. Die Passiva, soweit sie den Gesammtwerth nicht übersteigen. d. Die Stadt löst den Unternehmer in der Weise aus, daß sie demselben M. 110 für M. 100 des Baucapitals bezahlt. c. Dem etwaigen Rückkauf soll eine einjährige Kündigung vorausgehen. d. Vor der Betriebseröffnung, sowie bei allenfallsiger Uebernahme des Werkes durch die Stadt hat die Stadtverwaltung das Recht, die ganze Anlage prüfen zu lassen. Bei sich etwa ergebenden Anständen hat das Schiedsgericht zu erkennen. *) Die Wasserleitung darf sich nur auf die Gemeinde und Gemarkung Dürkheim erstrecken.

Original: Deutsch

- Seite 2 - e. Das gesammte Wasserwerk mit allen Anlagen und Zubehörden hat der Unternehmer jederzeit in gutem betriebsfähigen Zustande zu erhalten. 14) Die Stadt Dürkheim verpflichtet sich, innerhalb des Zeitraums von dreißig Jahren keine öffentlichen Brunnen in dem derzeit bebauten Stadtrayon ohne Einwilligung des Unternehmers mehr zu errichten. Dieselbe hat jedoch das Recht, die jetzt bestehenden Brunnen und Wasserleitungen in ihrem ganzen Umfange und auch der Zahl nach zu erhalten und zu unterhalten. Berechtigt ist jedoch die Stadt, eine Verlegung der heute bestehenden 42 städtischen Brunnen nach ihrem Ermessen vorzunehmen, wodurch, wie sich von selbst versteht, eine Vermehrung dieser öffentlichen Brunnen nicht stattfindet. Unternehmer hat zu den heute vorhandenen städtischen Brunnen noch zwei weitere Ventilbrunnen an von der Stadtverwaltung als nothwendig erkannten Orten aufzustellen. Die Entschädigung für die Wasserabgabe aus diesen beiden Brunnen an den Unternehmer soll geschehen, entweder mittelst eines zu vereinbarenden Pauschalbetrags oder aber nach ermäßigtem Spezialtarif für die Stadt. Die Kosten der Zuleitung zu diesen beiden Ventilbrunnen trägt der Unternehmer, während die Stadt die Brunnen mit Schacht zu bezahlen hat. Sollte im Laufe der Jahre durch Anlage neuer Straßen die Aufstellung weiterer öffentlicher Brunnen von der Stadtverwaltung als nothwendig und geboten erachtet werden, so übernimmt die Stadt die Verpflichtung während der Zeit der Concessionsdauer das zur Speisung der aufzustellenden Ventilbrunnen benöthigte Wasser von dem Unternehmer zu beziehen gegen Zahlung des Wasserzinses nach Spezialtarif. In diesem Falle werden die Kosten der Zuleitung und der Brunnen selbst, wie bereits oben gesagt, getragen. 15) Der Unternehmer hat während der Concessionsdauer das alleinige Recht, von der Hauptleitung Ableitungen für Private und öffentliche Zwecke bis in das Eigenthum der Abonnenten zu legen und zu repariren und kann für diese Arbeiten nur die üblichen Preise berechnen, welche keinenfalls höher stehen dürfen als die jeweiligen Concurrenz-Preise. Die Ausführung der Einrichtung im Innern der Häuser durch hiesige Handwerksmeister haben unter Aufsicht des Unternehmers zu geschehen, ohne daß ihm jedoch hieraus eine Garantiepflicht erwächst. Bevor eine solche Einrichtung in Betrieb gesetzt werden darf, ist dieselbe durch den Unternehmer oder dessen Bevollmächtigten zu prüfen, und ist hierfür eine Gebühr von 10 M. an denselben zu entrichten. Findet diese Einrichtung im Innern jedoch durch den Unternehmer selbst statt, so fällt auch die ebenbemerkte Gebühr für die Prüfung weg. 16) Die Erlaubniß wird vom Tage der definitiven Inbetriebsetzung an gerechnet auf dreißig Jahre ertheilt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll diese Erlaubniß nach einer alsdann zu treffenden Uebereinkunft erneuert oder gekündigt werden, wenn sie nicht infolge mittlerweile eingetretenen Ankaufs erloschen ist. Findet die Kündigung wie hier angegeben statt, so kommen sämmtliche in Ziffer 13 a—e enthaltenen Bestimmungen auch hier zur vollen Anwendung, jedoch mit der Modification sub lit. b, daß alsdann dem Unternehmer nur 100 M. für 100 M. Baucapital bezahlt werden. Eine Kündigung von Seiten des Unternehmers kann nie stattfinden. Findet nach Ablauf von 30 Jahren zwischen der Stadt und dem Unternehmer eine neue Uebereinkunft nicht statt und ist auch die Stadt nicht gewillt, die ganze Anlage in Eigenthum zu übernehmen, so ist der Fall gegeben, nachdem wie oben, eine Kündigung von Seiten des Unternehmers nicht statthaft ist, den Vertrag in unveränderter Weise fortzusetzen, ohne daß jedoch alsdann das Recht des jederzeitigen Ankaufs der Anlage durch die Stadt aufgehoben wird. Ueber die Art der Ausbezahlung des Kaufpreises an den Unternehmer in einem solchen Falle bleibt in allen Fällen zwischen den Contrahenten seinerzeit nähere Vereinbarung Vorbehalten. 17) Die Stadt Dürkheim verpflichtet sich von der Verbriefung des Vertrags an gerechnet während dreißig Jahren an Niemand Anders eine Concession für Wasserversorgung zu ertheilen. 18) Allenfallsige zwischen der Stadt Dürkheim und dem Unternehmer aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten sollen vor einem Schiedsgerichte entschieden werden. Dasselbe soll aus 5 Mitgliedern bestehen und wird derart gebildet, daß jede Partei zwei Richter und diese gemeinsam den Obmann ernennen; sollten sich die Richter über die Wahl des letzteren nicht einigen können, so wird derselbe durch das Präsidium des k. Landgerichts Frankenthal bestimmt. Die durch die Bestellung eines Schiedsgerichts entstehenden Kosten hat stets der unterliegende Theil zu tragen. 19) Die Kosten der Vorstudien und Vorarbeiten — Quellenauffindungs-Arbeiten Nr. 2 Absatz 1 oben — zu dem in Frage stehenden Unternehmen bilden ebenfalls Gegenstand desselben und werden von dem Unternehmer dem Baucapital beigeschlagen. Dasselbe gilt von den Kosten der Verbriefung der Uebereinkunft, welche von dem Unternehmer zu tragen sind. Reglement für die Wasserabgabe an Private in Dürkheim. Ueber die Wasser-Abgabe an Privat grundstücke wird folgendes Reglement aufgestellt: 1) Die Abgabe von Wasser an Private erfolgt nur miethweise in Form von Abonnementsverträgen gegen einen vierteljährig zu bezahlenden Wasserzins. Das vertragliche Verhältniß zwischen der Wasserversorgung und den Privaten ist beiderseitig halbjährig kündbar. 2) Die Abgabe des Wassers erfolgt in der Regel ohne Messung für häusliche und berufliche Bedürfnisse; die Wasserversorgung ist jederzeit berechtigt, an beliebigem Orte Wassermesser für Controle aufzustellen, falls sie Solches aus irgend einem Grunde wünschbar erachtet. Die Kosten der in diesem Falle aufzustellenden Wassermesser fallen der Gesellschaft zur Last, während der betreffende Abonnent einen entsprechenden Miethzins für den Wassermesser zu bezahlen hat. Sollte jedoch der Abonnent gewillt sein, den Wassermesser anzukaufen, so hat derselbe an die Gesellschaft den Selbstkostenpreis mit einem Aufschlage von 25 % zu bezahlen. Der Preis für 1000 Liter Wasser wird auf den Maximalbetrag von 15 Pfennig festgesetzt, bei ständig laufenden Brunnen ist der Maximalbetrag pro 1000 Liter auf 20 Pfennig normirt worden. 3) Mit Miethern von Wohnungen, Pächtern von Liegenschaften, werden in der Regel keine Wasserlieferungsverträge abgeschlossen. 4) Die Abgabe von Wasser wird nur für ganze Häuser, nicht für einzelne Stockwerke, bewilligt. 5) Für den Bezug des Wassers ohne Wassermesser ist ein jährlicher Miethzins zu bezahlen, welcher nach folgenden Grundsätzen normirt wird: a. 30 Pfennige für Tausend Mark des Assecuranz-Werthes der Gebäulichkeiten, wobei Nebengebäude, wie Oekonomiegebäude, Scheunen, Arbeitslocalitäten etc. bei der Taxation nach Assecuranzwerth einbezogen werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit der Wasserleitung verbunden werden oder nicht. b. für eine Haushaltung des betreffenden Gebäudes .............................M. 12 c. für eine Waschküche zum Hausgebrauch „ 2 d. für eine Waschküche, in welcher auch An- dere waschen ........ „ 8 6. für einen Abtritt (Closet) ohne fortwäh- rende Spülung.......................... 4 f. für eine Badezimmer..............„ 4 g. für ein Pferd....................„ 4 h. für jedes Stück Großvieh . . . . „ 2 i. wird in einem Gebäude ein Gewerbe betrieben, welches eine größere Menge Wasser erfordert, als der gewöhnliche Hausbedarf, z. B. Wirthschaft, Bäckerei, Küferei, Brennerei, Brauerei, Metzgerei etc., so wird, außer dem sich nach obigen Bestimmungen ergebenden Betrage, je nach dem Wasserbedarf, ein Zuschlag von 5 M. an berechnet. Der Betrag wird von der Wasserversorgung festgesetzt, sobald sie sich von dem unfähren Verbrauchsquantum etwelche Sicherheit verschafft hat. Sollte ein Abonnement sich nach vorstehenden Sätzen zum Bezuge von Wasser nicht bequemen, so steht ihm das Recht zu, einen Wassermesser auf seine Kosten sich aufstellen zu lassen und hiernach den Wasserzins zu bezahlen. Wasser zu städtischen Zwecken: Stadthaus, Schulhäuser, Spital, Schlachthaus etc. wird zu 10 Pfennig, Wasser zum Aichgebrauche zu 5 Pfennig pro Cubikmeter berechnet; ebenso gelten 10 Pfg. für das Badehaus. 6) Dem Abonnenten steht es frei, unter Beachtung des Reglements über Anlage der Privatleitungen in seinem Haus oder Grundstück eine beliebige Anzahl Hahnen anzubringen, aus denen der jeweilige Wasserbedarf entnommen werden kann. 7) Jeder Hahnen ist nach dem Gebrauch sofort zu schließen, ebenso ist es auch untersagt, ohne specielle Erlaubniß der Wasserversorgung zum Schutze gegen das Einfrieren Wasser aus einem Hahnen fortwährend laufen zu lassen. 8) Es ist Abonnenten nicht gestattet, Wasser an dritte Personen, beziehungsweise für Zwecke, welche in diesem Abonnement nicht vorgesehen sind, abzunehmen oder abnehmen zu lassen Der Abonnent ist daher für vorschriftswidrige Benützung seiner Leitung verantwortlich, ob dieselbe nun durch ihn selbst oder durch Dritte erfolgt. 9) Indem die Wasserversorgung bei der Abgabe ohne Messung das Recht zu unbeschränktem Gebrauch einräumt, verläßt man sich auf die Loyalität der Bewohner. Die Wasserversorgung wird den Bedarf in der liberalsten Weise beurtheilen, dagegen jeder unnützen Vergeudung des Wassers mit aller Strenge entgegentreten. 10) Bei anhaltend strenger Kälte müssen die Leitungen jeden Abend sorgfältig entleert werden. 11) Der Wasserversorgung steht das Recht der Aufsicht über die Privatleitungen und die Art des Wasserbezuges zu. Sie wird dieselben nachsehen lassen; selbstverständlich ist zu diesem Zweck Zutritt zu allen Räumlichkeiten, durch welche Wasserleitungröhren führen, zu gestatten. 12) Die Verletzung reglementarischer Bestimmungen hat die Bezahlung einer Buße und Entschädigung, oder auch Entzug des Wassers, sowie Strafklage bei den competenten Behörden zur Folge. 13) Wird eine Leitung oder ein Theil derselben längere oder kürzere Zeit nicht benützt, so berechtigt das den Besitzer nicht zum Verlangen des Erlasses des festgesetzten Wasserzinses. Ebensowenig kann Entschädigung beansprucht werden, wenn durch Reparaturen an der öffentlichen Leitung oder aus anderen Gründen eine zeitweilige Einstellung oder Verminderung des Wasserzuflusses eintreten sollte. Leerstehende Wohnungen werden bei regelmäßiger Anzeige nicht in Berechnung gezogen. 14) Bei Verkauf von Immobilien haftet der abtretende Besitzer für die Innehaltung des Abonnementsvertrages so lange fort, bis nach wirklich erfolgter Kündigung die vorgesehene Kündigungsfrist abgelaufen ist, oder eine Uebertragung des Abonnements auf den neuen Besitzer stattgefunden hat. 15) Die Wasserversorgung, wahrt sich das Recht, obige Bestimmungen und Tarifansätze, den Umständen angemessen, im Einverständniß mit der städtischen Behörde abzuändern oder aufzuheben. Verantwortlicher Redacteur: Otto J. Meyer in Dürkheim Truck und Verlag von J. Rheinberger in Dürkheim.
Veröffentlicht Veröffentlicht
1888
Bad Dürkheim
Gedruckt Gedruckt
1888
Rheinberger (Lithographische Anstalt) Bad Dürkheim
Bad Dürkheim
1887 1890
Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

Objekt aus: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

Der über 2000-jährigen Tradition des Weinbaus in Bad Dürkheim entsprechend, ist das Stadtmuseum in einem ehemaligen Weingut untergebracht. Auf über...

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