Ersterwähnung von Guntersblum (Cundheresprumare)
Regest:
897 Juni 13 Zwentibold bestätigt den Mönchen des Klosters St. Maximin bei Trier die von seinem Vater Arnolf zugewiesenen genannten Orte (u.a. Cundheresprumare) mit der Bestimmung, daß sie keinem Herrn der Abtei davon Dienste zu leisten haben außer dem Könige, unter dessen Schutz sie stehen, und verleiht ihnen das Recht der Probstwahl.
Originaldiplom in der Nationalbibliothek, Paris im Bestand: Ms. lat. 9264