Original: Deutsch
Königliche Regierung,
Abtheilung für Kirchen - und Schulwesen.
II. 5455.
Coblenz, den 10. Juni 1896.
Im Anschlusse an unsere Verfügung vom 2. ds.
Mts. II. 5162 bemerken wir noch besonders, daß bei der
letzten schulstatistischen Erhebung im Jahre 1891 trotz der
gegebenen Anleitung die Beträge für Wohnung und
Feuerung der vollbeschäftigten Lehrkräfte vielfsach unter
den sächlichen Schulunterhaltungskosten der Nachwei=
sung II nicht zur Eintragung gelangt sind. Um
diesen Fehler bei der vorliegenden Erhebung zu
vermeiden, und um diesbezügliche Rückfragen
zu ersparen, weisen wir hiermit nochmals aus=
drücklich darauf hin, daß nach No. 4 der „Beson=
deren Bestimmungen zur Ausfüllung der Nachwei=
sung IV in den Spalten 22 -27 dieser Nachweisung die
Werthe für den Lehrpersonen in natura gewährte Frei
Wohnung und Feuerung oder etwaige Mieths- und
Feuerungsentschädigung oder, wenn beide Fälle nicht
zutreffen, die für Beschaffung von Wohnung und Feuerung auf=
zuwendenden und nach No. 3 der „Besonderen Bestim=
mungen zur Ausfüllung der Nachweisung III bei der Be=
messung der persönlichen Kosten von der Gehaltssumme
in Abzug gebrachten Geldwerthe aufgeführt worden
müssen.
Ferner ersuchen wir, das inzwischen dort eingegan=
gene Formular -Material zur Ausführung der schul=
statischen Erhebung am 27. ds. Mts. für den dortigen
Bezirk mit Ausschluß der Stadtgemeinden: welchen die er=
forderlichen Zählgagiere unmittelbar zugesandt worden
sind, unverzüglich auf seine Zinlänglichkeit genau zu
prüfen, und etwaigen Mehrbedarf spätestens binnen 8 Ta=
gen bei und anzuzeigen.
Abdrücke dieser Verfügung für die Lokalschulinspectoren
liegen in der erforderlichen Anzahl bei.
Kort.
An
den königlichen Herrn Kreisschulinspector
zu