In der Allgemeinen Vorschrift werden die Rektoren der Schulen darüber in Kenntnis gesetzt wie die schulstatische Erhebung vom 25. Mai 1891 zu handhaben ist. Auf Seite 1 hat der Kreisschuldirektor aus Remagen, Lünenburg, mit Datum 22. Mai 1891 weitere handschriftliche Anweisungen an den Bodendorfer Pfarrer Dr. Zimmer vermerkt.