Original: Deutsch
Regierung zu Coblenz
A.IV.aJ.ato 163.
Coblenz, den 15. Februar 1886.
Verfügung allgemeiner Vorschriften über die Entlas=
sung und bezw. die zeitweilige Beurlaubung der Schulkinder
sind, wie wir aus den in den letzten Jahren hierher einge=
reichten betr. Verhandlungen entnommen haben, vielfach
unrichtig angewendet, oder auch mißverständlich gedeu=
tet worden. Wir haben uns deshalb veranlaßt gesehen,
im Anschlusse an unsere Cirkular-Verfügungen vom
3. März 1873 A. IIa 826 bezw. vom 20 Januar 1877
A. Ia 9682, und wie hiermit geschieht, unter Aufhe=
bung unserer Cirkular-Verfügungen vom 20. Mai
1873 A. IZ 3248, vom 30 Dezember 1874 K. IIa 8263
und vom 14 Juli 1879 A. II 3795 die geltenden Be=
stimmungen mit den (auch nach der gelegentlichen
Äeußerung einzelner Kreisschulinspectoren) als ange=
messen erscheinenden Abänderungen in der Anlage
übersichtlich zusammenzustellen
Wohlgeboren
beauftragen wir, dieselben
Euer Hochehrwürden
alsbald zur Kenntniß der Schulvorstände, und durch deren
Vermittelung zur Kenntniß des Lehrpersonals Ihrer In=
spection zu bringen, zu welchem Zwecke die nöthigen
Nebenexemplare der gegenwärtigen Verfügung an=
geschlossen sind.
Zugleich sprechen wir die Erwartung aus, daß diese,
die in Betracht kommenden häuslichen und wirthschaft=
lichen Verhältnisse der Betheiligten in ausgiebigem Ma=
se berücksichtigenden Bestimmungen künftig allseitig
genau zur Ausführung gebracht werden. Ins besondere
machen wir es den Herren Kreisschulinspectoren zur
Pflicht, die ihnen zustehenden Befugnisse nur maßvoll
anzuwenden und mit allem Nachdrucke dahin zu
wirken, daß über diese hinausgehende Anträge auf
Entlassung von Schulkindern nur in dringenden Aus¬
nahmefällen bei uns zur Vorlage kommen, und daß
vorzeitige Entlassungen überhaupt thunlichst nir in
dem festgesetzten Entlassungstermine eintreten
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Troch.
An
sämmtliche Königliche Herren
Kreisschulinspectoren des
Bezirks.
Troch.
An
sämmtliche Königliche Herren
Kreisschulinspectoren des
Bezirks.