Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Frankreich, Saint-Amand, 27. Februar 1915.
"Bekanntmachung
1. Saemtliches in der Gemeinde befindliche Getreide (Weizen, Hafer, Roggen, Gerste u. s. w.) auch das Saatgut, sowie alles Weizenmehl ist in ein von dem Bürgermeister zu errichtendes Magazin abzuliefern.
2. Das Saatgut erhalten die Landwirte von dem Bürgermeister bei Bedarf nach Massgabe der von ihnen zu bestellenden Felder.
3. Der Hafer, der jedem Pferd in einem Höchstsatz von 2500 gr. gegeben werden darf, ist ebenfalls von [sic] Bürgermeister aus dem Magizin dem Pferde besitzer [sic] abzugeben, jedoch nicht für eine laengere Dauer als eine woche [sic].
4. Ieder [sic] Ankauf und Verkauf von Getreide ist verboten; ausdrücklich wird verboten, Getreide aus dem Bezirk der Gemeinde in dem es sich zur Zeit befindet wegzubringen. Ebenso ist jede Verwendung von Getreide zu anderen Zwecken als in Ziffer 2 und 3 angegeben untersagt.
5. Die Mühlen haben ihren Betrieb völlig einzustellen; auf Schrotmühlen darf nicht gearbeitet werden.
6. Geschrotetes Getreide ist ebenfalls in das Magazin (Ziffer 1) einzuliefern.
7. Die Verarbeitung von Weizenmehl ist verboten.
8. Die Ausfuhr von Lebens mitteln [sic] jeder Art und von Futtermittel, sowie das Abtreiben von Vieh aus dem Gebiet der Kommandantur nach dem Gebiet des General-Gouvernements Belgien ist verboten.
9. Zuwiderhandlungen gegen diese Verschriften [sic] werden mit Freiheits strafen [sic] bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk bestraft.
Mobile Etappen-Kommandantur St-Amand.
Lidl
Oberst u Kommandant.
Saint-Amand, le 27 Février 1915."