Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 11. Januar 1916 in Brüssel
"Verordnung über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao.
Artikel 1.
Am ersten Februar ds. Js. findet behufs [sic] Feststellung der zur Versorgung der Zivilbevölkerung verfügbaren Vorräte eine Aufnahme der Bestände von Kaffee (Bohnenkaffee und Bohnenkaffeemischungen), roh, gebrannt oder geröstet, Tee (vom Teestrauch) und Kakao, roh, gebrannt oder geröstet, statt.
Artikel 2.
Wer mit dem Beginne des 1. Februar ds. Js. Vorräte der in Artikel 1 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, hat sie an diesem Tage der Gemeindebehörde, in deren Bezirk sie lagern, anzuzeigen. Vorräte, welche in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen oder dergl. lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzuzeigen, falls er sie unter eigenem Verschlusse hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Verwalter der Lagerräume die Anzeige zu erstatten.
Vorräte an Kaffee, Tee und Kakao, die zum Gebrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie bei Kaffee und Kakao 10 kg, bei Tee 25 kg übersteigen.
Artikel 3.
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob, welche die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige durch öffentliche Bekanntmachung ergehen lassen müssen. Bei der Erhebung ist das Anzeigemuster zu verwenden, welches dieser Verordnung beigefügt ist.
Die Gemeindebehörden haben die bei ihnen eingegangenen Anzeigen nebst einer Zusammenstellung über die ermittelten Vorräte bis zum 10. Februar 1916 bei dem zuständigen Zivilkommissar, im Bezirke Maubeuge bei dem Präsidenten der Zivilverwaltung, einzureichen.
Artikel 4.
Ausser den duetschen Militär- und Zivilbehörden sind die Gemeindebehörden oder die von ihnen beauftragten Personen befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der in Artikel 1 genannten Art zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
Artikel 5.
Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. bestraft. Auch kann auf Einziehung der Vorräte, die verschwiegen sind, erkannt werden.
Artikel 6.
Zuständig sind die deutschen Militärgerichte."