Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 8. Juli 1916 in Brüssel
"Verordnung betreffend Abgabe von Patentsteuererklärungen.
Die durch Artikel 10 § 2 der Verordnung betreffend Abänderung von Gesetzen über direkte Steuern vom 18. Mai 1916 (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 213) vorgeschriebene Frist zur Abgabe von Patentsteuererklärungen wird bis einschliesslich 31. Juli 1916 verlängert.
[...]
Die durch Verordnung vom 18. Mai 1916 zur Deckung des Fehlbetrages des belgischen Staatshaushaltsplanes ausgeschriebenen neuen direkten Steuern führen unter anderem die Patentsteuerpflicht für alle Personen ein, die Ackerbau, Gemüsebau, Gartenbau, Blumen- und Baumzucht, Weinbau, Vieh- und sonstige Tierzucht oder eine andere landwirtschaftliche Tätigkeit betreiben; ferner werden alle Patentsteuerpflichtigen, bei denen der Gesamtbetrag der in einer oder in mehreren Gemeinden erzielten GEwinne, Dienstbezüge und sonstigen Berufseinkünfte sich auf mindestens 10000 Franken jährlich beläuft, einer steigenden Patentsteuer unterworfen.
Die durch diese Vorschriften Betroffenen haben bis zum 31. Juli 1916 besondere Steuererklärungen nach Massgabe der im Artikel 3 § 3 und im Artikel 4 § 5 vorgenannter Verordnung getroffenen Bestimmungen abzugeben, wofür ihnen Formblätter zugesandt werden. Diese Formblätter müssen baldmöglichst ordnungsmässig ausgefüllt und unterschrieben dem zuständigen Steuererheber zurückgesandt werden. Steuerpflichtige, denen ein Formblatt nicht zugesandt worden ist, haben trotzdem die erforderliche Steuererklärung spätestens bis zum 31. Juli 1916 bei dem Steuererheber ihrer Haupttätigkeit (Hauptbetriebsstätte) abzugeben.
Steuerpflichtige, die den vorgenannten Vorschriften nicht nachkommen, haben neben der geschuldeten Steuer die durch Artikel 37 des Gesetztes vom 21. Mai 1810 bestimmte Geldstrafe von 53 bis 848 Franken verwirkt."