Original: Deutsch
Die unterzeichneten Bürger des Rheinkreises haben den Vorsatz gefaßt, sich am 27. Mai auf der Hambacher Schloßruine unweit Neustadt einzufinden, und hier am Jahrestag der bayerischen Cosntitution durch den freundlichen Zusammentritt vieler Mitbürger, durch Befestigung der brüderlichen Eintracht, die sie beseelt, durch friedliche Rücksprache und Verständigung über Gegenstände von allgemeinem Interesse, ein öffentliches Fest zu Feiern.
Die Verfügung der Kreisregierung vom 8. Mai, verbietet die auf den 27. Mai angekündigte Volksversammlung unter dem Vorwande, ihr Zweck sei Besprechung der Maasregeln zu einem Kampfe für Abschüttelung innerer und äußerer Gewalt, dieser Zweck sei unerlaubt, und die beabsichtigte Versammlung, zu der Leute aus der niedersten Volksklasse und selbst beurlaubte Soldaten geworben worden seyn sollten, feditiös und gesetzeswidrig.
In der selben Regierungsverfügung (Art. 1) wird zugleich Jedermann, der nicht in Neustadt, Winzingen, Ober-, Mittel- und Unterhambach wohnt, der Zutritt und Aufenthalt an diesen Orten am 26., 27. und 28. Mai verboten; ferner:
(Art. 2, 3, und 4) und zwar nach der allgemeinen Fassung dieser Artikel im ganzen Rheinkreis die Polizeistunde an jenen Tagen auf 8 Uhr Abends festgesetzt, die Polizeibehörde ermächtigt, jedes Wirtshaus auch bei Tag zu schließen, und jede Versammlung von mehr als 5 Personen für jene Tage in den öffentlichen Straßen und Plätzen, zu untersagen; es werden ferner Reden an die versammelte Volksmenge an allen öffentlichen Orten an diesen Tagen verboten, endlich sollen die Behörden ermächtigt seyn, bei Zuwiderhandlungen mit Waffengewalt einzuschreiten.
Die königliche Regierung will daher, daß am Jahrestage der Constitution, allgemeine Landestrauer an die Stelle öffentlicher Vergnügungen und Feste Trete; die Redefreiheit soll aufgehoben und nöthigenfalls mit Todesstrafe belegt werden.
Die Unterzeichneten protestieren hiermit förmlich und feierlich gegen diese ungesetzliche Verfügung der Kreisregierung; sie erklären, daß sie sich der Vollziehung derselben nicht unterwerfen, und daß sie ihres Rechtes bewußt, am 27. Mai sich bei der beabsichtigten Versammlung auf der Hambacher Schloßruine einfinden werden, insofern nicht einzelne von ihnen durch unvorhergesehene Hindernisse abgehalten werden sollten.Die unterzeichneten sind sich bei dem Besuche des Hambacher Schlosses seines unerlaubten Zwecks bewußt; sie leitet dabei nicht der Inhalt öffentlicher Einladungen, in deren einer die Rede ist von einem Kampfe für Abschüttelung innerer und äußerer Gewalt und von friedlicher Besprechung.
Im Rheinkreis besteht übrigens Redefreiheit, und sie darf sich wohl auch ausdehnen auf die Untersuchung der Frage, mit welchen gestzlichen Mitteln ein Kampf gegen ungestzliche Gewalt, sie komme von Innen oder von Außen zu bestehen sei, und nur hievon ist in jener Einladung die Rede.