Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Belgien, Brüssel, 2. September 1914.
„Proklamation.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser haben geruht, mich nach okkupierung [sic] belgischen Gebiets zum Generalgouverneur in Belgien zu ernennen. Ich habe des Sitz des Generalgouvernements in Brüssel (Ministerium für Wissenschaft und Künste, rue de la Loi) aufgeschlagen.
Auf Grund weiterer Anordnung Seiner Majestaet ist dem Generalgouverneur eine Zivilverwaltung angegliedert (Kriegsministerium, rue de Louvain) anderen Spitze Seine Exzellenz Herr von Sandt steht.
Die deutschen Heere dringen siegreich in Frankreich vor. Hier im belgischen Gebiete Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten, ist Aufgabe der Generalgouvernements.
Jede feindselige Handlung der Einwohnerschaft gegen Angehörige der [sic] deutschen Heeres, jeder Versuch, ihren Verkehr mit der Heimat zu stoeren, Eisenbahnen, Telegraphen, Fernsprechverbindungen zu gefaehrden oder gar zu unterbrechen, wird unnachsichtlich geahndet werden. Aufruhr oder Widerstand gegen die deutsche Verwaltung haben ruecksichtslose Niederwerfung zu gewaertigen.
Die harte Notwendigkeit des Krieges bringt es mit sich, dass bei Bestrafung feindseliger Handlungen Unschuldige mit den Schuldigen leiden. Umsomehr is [sic] es Pflicht aller vertaendig denkenden Bewohner Belgiens, die unruhigen Elemente im Lande von jeder Ausschreitung gegen die oeffentliche Ordnung abzuhalten.
Kein belgischer Buerger, der friedfertig seinem Erwebe [sic] nachgeht, hat irgend etwas von seiten der deutschen Truppen und Behoerden zu befuerchten. Soweit irgend moeglich, sollen Handel und Wandel wieder aufgenommen, die industriellen Betriebe wieder in Gang gebracht und die Einbringung der Ernte vollendet werden.
Belgier!
Von Niemand wird verleugnung [sic] seiner vaterlaendischen Gesinnung verlangt, wohl aber eine vernuenftige Fuegsamkeit und unbedingter Gehorsam gegen die Anordnungen des Generalgouvernements. Von Eurem Verhalten, von dem Vertrauen und dem Masse der Unterstuetzung, die das Volk, insbesondere die im Lande verbliebenen Staats- und Gemeindebeambten [sic], dem Generalgouvernement entgegen bringen, wird es abhaengen ob die neue Verwaltung Euch und Eurem Lande zum Segen gereicht.
Gegeben, Bruessel, den 2. September 1914.
Der Kaiserliche General-Gouverneur in Belgien,
Freiherr von der Goltz,
Generalfeldmarschall.“