Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 29. Januar 1916 in Brüssel
"Verordnung betreffend die Sicherstellung der Versorgung der belgischen Zivilbevölkerung mit Kartoffeln.
Artikel 1.
Es ist verboten, Kartoffeln an andere Tiere als an Schweine zu verfüttern.
Die tägliche Kartoffelgabe ist auf höchstens drei kg für jedes abgesetzte Schwein zu bemessen.
Artikel 2.
Zur Verfütterung an Schweine dürfen nur kleine oder kranke, für den menschlichen Genuss nicht geeignete Kartoffeln verwendet werden.
Artikel 3.
Die Verwendung der Kartoffeln als Saatgut darf das Mass von 2000 kg für den Hektar nicht übersteigen.
Artikel 4.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Haft oder Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M bestraft. Auf beide Strafarten kann nebeneinander erkannt werden.
Artikel 5.
Zuständig sind die deutschen Militärgerichte.
[...]
Verordnung betreffend die Höchstpreise für Kartoffeln.
Artikel 1
In Abänderung des Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 1915 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1090) wird der Preis für 100 kg. inländischer Kartoffeln aus der Ernte 1915 beim Verkaufe durch den Erzeuger festgesetzt:
bei den Sorten:
Industrie, Boules, Krüger, Magnum bonum (Florenville-Virton): auf 11,- Franken
Magnum bonum, König Eduard: 10,-
Rote und Blaue, sowie bei den übrigen Sorten: 9,-
Artikel 2.
Die Höchstpreise (Artikel 1) sind für den ganzen Bereich des General-Gouvernements gleichmässig massgebend.
Artikel 3.
Die Verordnung vom 28. September 1915 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1090) bleibt, insoweit nicht vorstehende Verordnung oder die Verordnung vom 17. Januar 1916 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1325) anderweitige Bestimmungen treffen, aufrecht."