Vogel Verordnung für die Grafschaft Leiningen-Falkenburg in Guntersblum
Transkription von Karin Holl:
"Alldieweil die Vögel, sonderlich die Spatzen, wie bekannt, keinen kleinen Schaden den Frühling über im Feld und wie auch sonst in denen Häusern und Scheuern zu tun pflegen; und dannenher hin und wieder auch in der Nachbarschaft diese hoch-obrigkeitliche Verordnung - zum allgemeinen Besten - dagegen gemacht worden, daß ein jeder Untertan eine gewisse Anzahl im Frühjahr schießen oder fangen und die Köpfe davon liefern muß: Als ergeht Namens der hochgebornen unser allerseits gnädigen Herrschaft und auf der Special Ordre hiermit gleichfalls der ernstl. Befehl an die vier außen bemelte Dorfschafften, daß ein jedweder Gemeinsmann innerhalb 3 oder 4 Wochen aufs Längste 12 Spatzenköpf an den Schultheiß eines jeglichen Orts, welcher pflichtmäßig darauf Achtung zu geben hat, liefern oder vor eines jeglichen 3 btz. bezahlen solle, Überdas wird auch das hiebevor allschon zu mehrmals derer Hunde halben ergangen herschaftl. Gebot anhero wiederholet, wie daß nämlich einem jeden Hund, der ins Feld läuft eine zuchtmäßige Prügel angefänget oder derselbe totgeschossen oder durch den "Wasege" Meister gegen 1/4 fl. Gebühr todgeschlagen, der gnädig Herrschaft aber vor einen jeden ohne Prügel im Feld angetroffenen Hund 3 fl. zu Straf erleget werden solle. Wonach sich ein jedweder zu richten und vor Schaden zu hüten wissen wird.
Signatum Gundersblum d. 24t. Marty 1706
herrschaftl. leining.-falkenburg. Cantzley daselbst"
Fotokopie
Das Original ist im Fürstlich Leiningischen Archiv Amorbach im Bestand 6/11/2, Actum vom 24. März 1706