"Der Lohnsteuerjahresausgleich kann durch den Arbeitgeber am Ende des laufenden Kalenderjahres mit der Lohnabrechnung Dezember durchgeführt werden, um eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Differenz zwischen der ...
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tatsächlich abgeführten Lohnsteuer während des Kalenderjahres und der Jahreslohnsteuer dem Arbeitnehmer zu erstatten (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG)." - (Wikipedia (de) 22.11.2019)