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Heimatmuseum und -Archiv Bad Bodendorf Schule [2011_D_1-16]
Anweisung des Regierung Koblenz vom 11. April 1890 über die Weisungsbefugnis der Kreis-Schulinspektorden (Heimatarchiv Bad Bodendorf CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Heimatarchiv Bad Bodendorf / Josef Erhardt (CC BY-NC-SA)
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Anweisung des Regierung Koblenz vom 11. April 1890 über die Weisungsbefugnis der Kreis-Schulinspektorden

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Beschreibung

In der Anweisung vom 11. April 1890 ist auf einem Doppelbogen geschrieben und enthält die Weisungsbefugnis des Kreis-Schulinspektors bei Erteilung von Urlauben geregelt. Auf der letzten Seite ist vermerkt, dass diese Anweisung an alle Kreis-Schulinspektorden des Regierungsbezirks ergangen ist.

Material/Technik

Papier - handbeschrieben

Maße

330 x 210 mm

Abschrift

Original: Deutsch

Regierung zu Coblenz. Coblenz, den 11ten April 1890. No 3131. Den Folge der auf unsere Lircular. Verfügung vom 19ten Februar d. Ja. II. No 491 erstatteten Berichte sehen wir uns veranlaßt, hinsichtlich. Der Beurlaubung der Lokal-Schulinspec= toren unter Aufhebung unserer Verfügungen vom 14. August 1877 A II a 6411, vom 31. Oktober 1880 A III 6595 und vom 6. Februar 1883 A Ia 418 folgende allgemein verbindliche Bestimmungen zu treffen, 1. Der zum Lokalschulinspector bestellte Beamte hat von dem ihm seitens der Aufsichtsbehörde, welcher sein Hauptamt untersteht, er theilten Urlaube sogleich nach dessen Bewilligung dem Kreisschulin= spector Mittheilung zu machen. 2. Der von der betreffenden Aufsichtsbehörde für das Hauptamt er= theilte Urlaub wird von der Schulaufsichtsbehörde als zugleich von ihr für die örtliche Schulaussicht ertheilt betrachtet. 3. Der Kreis-Schulinspector (oder im Falle seiner Beurlaubung des- sen Stellvertreter) hat die Stellvertretung des Lokalschulinspectors für die angegebene Zeit der Beurlaubung jedesmal persönlich anzuordnen. 4. Als Regel hierfür gilt, daß bei der Beurlaubung eines geist- lichen Lotalschulinspectors – je nach den Umständen des Falles entweder ein schon mit der Lokalschulaufsicht betrauter Nachbar- geistlicher derselben Konfession, oder der den Vorsitz für äußere Angelegenheiten im Schulvorstande führende Bürgermeister die betreffende Stellvertretung zu übernehmen ersucht wird. Ist dagegen einem beurlaubten Bürgermeister die fragliche Aufsicht nebenantlich übertragen, so wird in der Regel der Kreisschulinspector selbst diese Stellvertretung übernehmen kön- nen. Letzteres ist auch statthaft, wenn die vorangegebene Vertretung eines geistlichen Lokalschulinspectors in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse unausführbar erscheint. (Abrücke dieser Verfügung zur Mittheilung an die Lokalschul- inspectoren folgen anbei. Königliche Regierung Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen. Troch. IN. 912. Herrn Pfarrer Dr. Zimmer R. 390. Lünenborg An sämmtliche Herrn Kreis-Schulinspectoren des Regierungsbezirks.

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