In der Dienstanweisung werden Regularien festgelegt, dass die Mitwirkung von Schülern bei Veranstaltungen mit Erwachsenen zusammen vom Schulinspektor genehmigt werden müssen. Dass es nur um eine patriotisceh oder gemeinnützige Veranstaltung handeln darf. Ferner das nur Mittel- und Oberstufe beteiligt werden dürfen, in welcher Weise sie bei Proben mitwirken dürfen und das im Beisein der Schüler keine "geistigen" Getränke verbreicht werden dürfen.
Im Schluß der Dienstanweisung steht: "Bei dieser Gelegenheit machen wir zugleich noch auf den §. 4 der unter dem 9. Februar d. Js. von dem Herrn Präsidenten unseres Collegiums erlassenen Polizei-Verordnung betreffend öffentliche Veranstaltung von Lustbarkeiten (Amtsbl. d. Js. Stück 6 B. 51) besonders aufmerksam Zufolge dieser Bestimmung ist schulpflichtigen Kindern, auch wenn sie sich in Begleitung erwachsener Personen befinden, der Besuch von öffentlich veranstalteten Singspielen, Gesangs- und Declamatorischen Vorträgen, Schaustellungen von Personen oder theatralischen Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, ausdrücklich verboten."
Unterschrieben hat diese Dienstanweisung die Königliche Regierung, Abteilung für Kirchen- und Schulwesen - Trost.
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