Tagesbefehl der Militär-Commission der Rheinpfalz vom 22. Mai 1849:
Tagesbefehl.
Soldaten!
... In dieser Lage der Dinge verordnet daher das Oberkommando, wie folgt, und ermahnt die Soldaten auf's Schärfste, diesen Befehlen Gehorsam zu leisten:
1) Jeder Soldat, der hinfort ohne Erlaubniß seines Vorgesetzten seine Fahne verläßt, wird nach der ganzen Strenge des Militärgesetzes behandelt.
2) Keinem Soldaten, dem Urlaub ertheilt wird, ist es gestattet, seine Waffen mitzunehmen, sondern er hat sie für die Dauer des Urlaubs dem Feldwebel seiner Compagnie zuzustellen.
3) Der Soldat ist für seine Waffen und Uniformstücke dem Staate, dessen Eigenthum diese Gegenstände sind, verantwortlich. Wer Etwas davon verdirbt, verkauft, veruntreut oder auch nur verliert oder abhanden kommen läßt, wird vor das Kriegsgericht gestellt.
4) Dasselbe Verfahren findet gegen Avancirte statt, die ihre bisher getragenen Waffen an Jemand anders, als an den Feldwebel ihrer Compagnie abgeben.
5) Alle Soldaten, welche in dem Augenblicke, wo dieser Tagesbefehl erlassen wird, sich nicht unter ihrer Fahne befinden, gleichviel ob sie mit oder ohne Urlaub abgegangen find, haben sich augenblicklich wieder einzustellen, und zwar nicht bei ihren Truppentheilen, sondern bei ihren Cantonsausschüssen, welche die gedienten Leute als Instructoren in die Cantonsorte versenden werden. Durch diese werden sie der Militär-Commission zur Verfügung gestellt.
Hauptquartier Neustadt a. d. Haardt, am 22. Mai 1849.
Die Militär-Commission der Rheinpfalz.
F. Anneke. L. Schlinke. Techow. Schimmelpfennig. F. Beust.
Auf der Vorderseite eine Inventarnummer: 70/11
Auf der Rückseite ein Stempel: ALTERTUMSVEREIN BAD DÜRKHEIM
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