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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Schriftgut - Plakat/Aushang Biedermeier – zwischen Restauration, Hambacher Fest und Vormärz Kriegswesen/Militär [2022/0153/014]
Tagesbefehl der Militär-Commission der Rheinpfalz 22.05.1849 (Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. / Hans-Günter Förster (CC BY-NC-SA)
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Tagesbefehl der Militär-Commission der Rheinpfalz 22.05.1849

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Beschreibung

Tagesbefehl der Militär-Commission der Rheinpfalz vom 22. Mai 1849:

Tagesbefehl.

Soldaten!
... In dieser Lage der Dinge verordnet daher das Oberkommando, wie folgt, und ermahnt die Soldaten auf's Schärfste, diesen Befehlen Gehorsam zu leisten:
1) Jeder Soldat, der hinfort ohne Erlaubniß seines Vorgesetzten seine Fahne verläßt, wird nach der ganzen Strenge des Militärgesetzes behandelt.
2) Keinem Soldaten, dem Urlaub ertheilt wird, ist es gestattet, seine Waffen mitzunehmen, sondern er hat sie für die Dauer des Urlaubs dem Feldwebel seiner Compagnie zuzustellen.
3) Der Soldat ist für seine Waffen und Uniformstücke dem Staate, dessen Eigenthum diese Gegenstände sind, verantwortlich. Wer Etwas davon verdirbt, verkauft, veruntreut oder auch nur verliert oder abhanden kommen läßt, wird vor das Kriegsgericht gestellt.
4) Dasselbe Verfahren findet gegen Avancirte statt, die ihre bisher getragenen Waffen an Jemand anders, als an den Feldwebel ihrer Compagnie abgeben.
5) Alle Soldaten, welche in dem Augenblicke, wo dieser Tagesbefehl erlassen wird, sich nicht unter ihrer Fahne befinden, gleichviel ob sie mit oder ohne Urlaub abgegangen find, haben sich augenblicklich wieder einzustellen, und zwar nicht bei ihren Truppentheilen, sondern bei ihren Cantonsausschüssen, welche die gedienten Leute als Instructoren in die Cantonsorte versenden werden. Durch diese werden sie der Militär-Commission zur Verfügung gestellt.

Hauptquartier Neustadt a. d. Haardt, am 22. Mai 1849.

Die Militär-Commission der Rheinpfalz.

F. Anneke. L. Schlinke. Techow. Schimmelpfennig. F. Beust.

Auf der Vorderseite eine Inventarnummer: 70/11
Auf der Rückseite ein Stempel: ALTERTUMSVEREIN BAD DÜRKHEIM

Material/Technik

Papier / Schwarzweissdruck

Maße

Länge: 24,0 cm, Breite: 17,9 cm, Stückzahl: 1

Abschrift

Original: Deutsch

Tagesbefehl. Soldaten! Die mächtige Volksbewegung der letzten Wochen hat Euch unter die Fahne geführt, wo allein für Euch Ehre zu finden ist, unter die Fahne des Volks und der von ihm in freier Wahl geschaffenen Regierung. Euch zur Seite tritt eine allgemeine Volksbewaffnung, in deren Reihen Ihr hinfort für die Freiheit des Vaterlandes kämpfen werdet. Durch den Wechsel der Befehlshaber und durch die Vertheilung der Regimenter unter die neue Volkswehr ist eine Auflösung der bisherigen Militärverhältnisse entstanden, welche vielfach einen Bruch der militärischen Disciplin veranlaßt hat. Namentlich haben manche Soldaten sogar ohne Urlaub von ihren Truppentheilen sich getrennt und einzelne sind in ihre Heimat zurückgegangen. Andere haben, besonders bei Avancements, die ihnen vom Staate anvertrauten Waffen und Montirungsstücke an Andere abgegeben, die mit ihnen zum Kampfe sich rüsten wollten. Die Zeit ist ernst, das Vaterland wird von den Waffen der Gewaltherrscher stündlich mehr bedroht. Mehr als je thut uns heute Ordnung, Zucht und Diensttreue im Heere noth. Es ist gleichfalls von der allerhöchsten Wichtigkeit, daß für den Augenblick der Schlacht die Bewaffnung und Ausrüstung des Mannes in ganz brauchbarem Zustande und bis zum Kleinsten hinab vollständig sei. Wollt Ihr, Soldaten der frei gewordenen Pfalz, nicht selbst mit dem ganzen Lande der alten strafenden Gewalt verfallen, die Eueren muthigen Bund mit dem Volke Euch niemals vergessen noch verzeihen wird, dann lernt einsehen, daß Der die Freiheit verkennt, der sie in Auflösung der Disciplin sucht, und daß Der stets ein untüchtiger Krieger ist, welcher nicht dem nothwendigen Gesetze und der strengen Zucht sich unterwirft. Nur durch Euer kräftiges Mitwirken und durch Euer Beispiel des Gehorsams wird es gelingen, daß wir in kürzester Zeit den großen Zweck erreichen, mittelst einer allgemeinen Aushebung ein schlagfertiges und kampfgeübtes Heer hinzustellen. In dieser Lage der Dinge verordnet daher das Oberkommando, wie folgt, und ermahnt die Soldaten auf's Schärfste, diesen Befehlen Gehorsam zu leisten: 1) Jeder Soldat, der hinfort ohne Erlaubniß seines Vorgesetzten seine Fahne verläßt, wird nach der ganzen Strenge des Militärgesetzes behandelt. 2) Keinem Soldaten, dem Urlaub ertheilt wird, ist es gestattet, seine Waffen mitzunehmen, sondern er hat sie für die Dauer des Urlaubs dem Feldwebel seiner Compagnie zuzustellen. 3) Der Soldat ist für seine Waffen und Uniformstücke dem Staate, dessen Eigenthum diese Gegenstände sind, verantwortlich. Wer Etwas davon verdirbt, verkauft, veruntreut oder auch nur verliert oder abhanden kommen läßt, wird vor das Kriegsgericht gestellt. 4) Dasselbe Verfahren findet gegen Avancirte statt, die ihre bisher getragenen Waffen an Jemand anders, als an den Feldwebel ihrer Compagnie abgeben. 5) Alle Soldaten, welche in dem Augenblicke, wo dieser Tagesbefehl erlassen wird, sich nicht unter ihrer Fahne befinden, gleichviel ob sie mit oder ohne Urlaub abgegangen find, haben sich augenblicklich wieder einzustellen, und zwar nicht bei ihren Truppentheilen, sondern bei ihren Cantonsausschüssen, welche die gedienten Leute als Instructoren in die Cantonsorte versenden werden. Durch diese werden sie der Militär-Commission zur Verfügung gestellt. Hauptquartier Neustadt a. d. Haardt, am 22. Mai 1849. Die Militär-Commission der Rheinpfalz. F. Anneke. L. Schlinke. Techow. Schimmelpfennig. F. Beust.

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