Königreich Bayern Landes-Fleischkarte Juni 1916
Heft mit ursprünglich 22 Seiten:
10 Seiten mit 8 Marken zu je 20g
7 Seiten mit 6 Marken zu je 50g
4 Seiten mit 4 Marken zu je 100g
1 Seite mit 3 Marken zu je 100g
In Summe sind dies 4900g Fleisch
Vorhanden sind die Seiten mit Marken zu 20g und 4 Marken zu 50g
Beschriftung Vorderseite:
KÖNIGREICH BAYERN
Landes-Fleischkarte.
Inhaber: J. Gg. Zumstein
(eigenständige Unterschrift)
in Dürkheim Hs-Nr. 69
Kommunalverband Bad Dürkheim
Bestimmungen auf der Rückseite beachten!
Nicht übertragbar!
Nur gültig bis 23. Juni 1916
Beschriftung der Innseite der vorderen Umschlagseite:
Beim Einkauf von Fleisch und Fleischwaren müssen abgegeben werden:
für 100gr
1. rohes Fleisch jeder Art ohne Knochen, Schinken und Dauerwurst .... 120 gr
2. Herz, Leber, Lunge, Milz, Kutteln, Leberkäs, gewöhnliche Leber- und Blutwurst, Kriegswurst ..... 70 gr
3. alle übrigen Fleisch- und Wurstwaren, Bries, Hirn, Nieren ..... 100 gr
Beschriftung der Innenseite der hinteren Umschlagseite:
Beim Einkauf von Wild und Geflügel im Fell oder Federkleid müssen abgegeben werden:
1 Hase ... 2250 gr
1 Kaninchen ... 2000 gr
1 Rebhuhn ... 250 gr
1 Wildtaube ... 250 gr
1 Wildente ... 1200 gr
1 Fasan ... 1000 gr
1 Birkhuhn oder Haselhuhn ... 300 gr
1 Ente ... 1500 gr
1 Landhuhn 800 gr
1 Taube ... 200 gr
Beschriftung der Rückseite:
Die Karte ist nur gültig, wenn sie die eigenhändige Unterschrift des Inhabers oder des Haushaltungsvorstandes trägt.
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. wir bestraft
1. wer Fleikarten oder Fleischmarken an einen Unberechtigten abgibt, wer Fleischkarten oder Fleischmarken verwendet, die es sich auf unrechtmäßige Weise verschafft hat,
2. wer Fleisch, Fleischwaren, Wild, Geflügel oder kaninschen an Verbraucher andes als gegen die der Gewichstsmenge entsprechende Zahl von gültigen Fleischmarken abgibt,
3. wer als Verbraucher die genannten Gegenstände erwirbt, ohne die der Gewichtsmenge entsprechende Zahl gültiger Fleischmarken abzuliefern.
Lose Marken sind ungültig.
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