Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 13. Juni 1916 in Brüssel
"Versand von Brot an Gefangene aus dem neutralen Ausland.
Zwischen der deutschen und der französischen Regierung ist folgende, auf Gegenseitigkeit beruhende Vereinbarung getroffen:
1) Sammelsendungen von Brot an die belgischen und französischen Kriegs- und Zivilgefangenen in Deutschland aus dem neutralen Ausland sind bis zu 2 kg. für die Person und Woche gestattet.
2) Einzelsendungen von Brot sind vom 1. Juli 1916 ab verboten, das ankommende Brot wird in den Lagern beschlagnahmt.
Gefangene Offiziere dürfen auch Einzelsendungen mit Brot aus dem neutralen Ausland erhalten.
Ich bestimme daher:
a) Unmittelbare Bestellungen im neutralen Ausland auf Absendung irgendwelcher Pakete an Gefangene in Deutschland und Geldüberweisungen zu diesem Zwecke sind vom 1. Juli 1916 ab nicht mehr gestattet.
b) Dagegen gestatte ich der Agence Belge de Renseigenements pour les Prisonniers de Guerre et les Internés, 12 Marché au Bois, Brüssel, und ihren Zweigstellen, Aufträge auf Sendungen aus Holland und der Schweiz anzunehmen. Die Agence wird diese Aufträge sammeln und die sachgemässe Ausführung vermitteln.
c) Ferner gestatte ich der Volksopbeuring in Gent, in gleicher Weise Aufträge für die von ihr in Holland einzurichtende Paketversandstelle durch ihre Zweigstelle in Antwerpen entgegenzunehmen."
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