Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 11. Januar 1916 in Brüssel
"Verordnung gegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit.
Artikel 1.
Wer im Gebiete des General-Gouvernements der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der deutschen Zivil- oder Militärbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe, auf zehn- bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe erkannt werden.
Artikel 2.
Wer im Gebiete des Generalgouvernements
a. in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angebliche Siege der Feinde wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Zivil- oder Militärbehörenden hinsichtlich ihrer Massregeln irre zu führen, oder
b. zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen oder zu anderen in Art. 1 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder
c. Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehen gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden GEsetze und Verordnungen keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Artikel 3.
Zuständig sind die deutschen Militärgerichte."
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