Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 20. April 1916 in Brüssel
"Durch feldgerichtliches Urteil vom 6. 4. 1916, bestätigt am 7. 4. 1916, sind verurteilt:
I. die Belgier
1.) Schiffer und Kaufmann Armand Gobin senior, aus Selayn,
2.) Metallarbeiter Jean Leclercq aus Selessin,
3.) Ehefrau Adele Labar, geborene Sion, aus Marche,
wegen vollendeten Kriegsverrats unter Annahme eines minder schweren Falles, Gobin und Adele Labar ausserdem wegen versuchter unerlaubter Briefbeförderung:
Gobin zu lebenslänglichem Zuchthaus und 6 Monaten Gefängnis,
Leclercq zu 15 Jahren Zuchthaus,
Adele Labar zu 15 Jahren und 1 Woche Zuchthaus, unter Anrechnung von 1 Woche Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe.
Die 3 Genannten hatten im Auftrage eines feindlichen Spionage-Komitees es unternommen, Notizen über Truppenbewegungen und andere militärische Vorgänge dem Feind zu übermitteln. Ein minder schwerer Fall wurde nur deshalb angenommen, weil es gelungen ist, sämtliche Spionagezettel abzufangen, bevor sie in feindlichen Besitz gelangt sind. Lediglich aus diesem Grunde konnte von der Verhängung der Todesstrafe abgesehen werden.
II. der Belgier und Maschinenschlosser Marcelin Charles aus Marche wegen Beihülfe zum vollendeten Kriegsverrat zu 3 Jahren Zuchthaus.
III. die Holländerin unverehelichte Henriette Paulus aus Herstal wegen versuchter unerlaubter Briefbeförderung zu 9 Monaten Gefängnis unter Anrechnung von 3 Monaten Untersuchungshaft.
Namur, den 8. April 1916.
Der Gouverneur
der Festung und Provinz Namur,
Freiherr von Hirschberg,
Generalleutnant."
de