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Historisches Museum der Pfalz - Speyer 1914-1918. Die Pfalz im Ersten Weltkrieg [PKS_WK_02b_064]
Verordnung, dreisprachig (Historisches Museum der Pfalz, Speyer CC BY)
Provenance/Rights: Historisches Museum der Pfalz, Speyer / Ehrenamtsgruppe HMP Speyer (CC BY)
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Plakat in Brüssel, Belgien, 1915

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Description

Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 8. Oktober 1915 in Brüssel
"Für das private Photographieren im Gebiet des General-Gouvernements wird hiermit folgendes [sic] verordnet:
§ 1
Landeseinwohnern ist auf öffentlichen Straßen und an anderen öffentlichen Orten jedes Photographieren untersagt. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen von den Gouvernements zugelassen werden.
§ 2
Zureisenden Zivilpersonen ist das Photographieren nur gestattet, wenn sie vom Stellvertretenden Generalstab (Abteilung IIIb) in Berlin durch schriftlichen Ausweis zugelassen sind. Solche Ausweise werden vom Stellvertretenden Generalstab nur auf Antrag des General-Gouvernements (Politische Abteilung, Presse-Zentrale) oder im Einverständnis mit ihm erteilt. Meldung bei der Presse-Zentrale in Brüssel und bei der örtlichen Militärbehörde ist erforderlich.
§ 3
Deutsche Militärpersonen sowie alle zum Heeresgefolge gehörigen Personen, die zugelassenen ausländischen Offiziere und deren Gefolge haben die Erlaubnis zum Photographieren bei dem für den Standort zuständigen Gouvernement einzuholen.
§ 4
Verboten sind Aufnahmen zerstörter Gebäude und alle Aufnahmen, deren Kenntnis dem Feinde von Nutzen sein kann.
Auf dieses Verbot sind die in den §§ 1-3 bezeichneten Personen bei der Erlaubniserteilung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 5
Die nach den §§ 1 und 3 erforderliche Erlaubnis ist schriftlich und auf bestimmte Zeit zu erteilen.
Der Erlaubnisschein (§§1-3) muss mitgeführt werden.
§ 6
Die Veröffentlichung und Verbreitung photographischer Aufnahmen ohne vorherige Genehmigung des Stellvertretenden Generalstabes der Armee (Abteilung IIIb) oder der Presse-Zentrale Brüssel ist verboten.
§ 7
Die gleichen Bestimmungen gelten sinngemäss für Kinematographen und Maler.
§ 8
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung sowie die Aufforderung oder Anreizung zu Zuwiderhandlungen werden, soweit nich nach den bestehenden Gesetzen strengere Strafen verwirkt sind, gegen Militärpersonen als Ungehorsam auss. §§ 92, 93 Militärstrafgesetzbuches, gegen andere Personen mit Geldstrafe bis zu 2 000 Mark oder Gefangnisstrafe bis zu 3 Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Ausserdem verfallen die Platten, Abzüge und Apparate der Beschlagnahme.
Zuständig sind die Militärgerichte.
§ 9
Die Verordnung (Maueranschlag) vom 19. September 1914 tritt ausser Kraft."

Material/Technique

Papier, Tinte / Druck

Measurements

BxH: 73 x 110 cm

Map
Published Published
1915
Moritz von Bissing
City of Brussels
[Relation to time] [Relation to time]
1914
1913 1920
Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Object from: Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Das Historische Museum der Pfalz in Speyer zählt mit seinen Sammlungen und seinen Dauer- und Sonderausstellungen seit vielen Jahren zu den...

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