Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 26. Oktober 1915 in Brüssel
"Die Einfuhr von gebrauchten und ungebrauchten Postwertzeichen und Wohltätigkeitsmarken, die seit Beginn des Krieges von den mit Deutschland oder seinen Verbündeten im Kriege befindlichen Staaten neu ausgegeben sind oder noch ausgegeben werden, sowie der Handel mit solchen Postwertzeichen und Wohltätigkeitsmarken wird verboten. Insbesondere wird verboten, solche Marken anzupreisen oder auszustellen.
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch kann auf Einziehung der Marken erkannt werden.
Zuständig sind die deutschen Militärgerichte und Militärbehörden.
Diese Verordnung tritt am 5. November in Kraft."
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