Das Statut der Synagogegemeinde Laufersweiler von 1865 ist ein 32-seitiges Papierheft. In 14 Abschnitten ist die Organisation der jüdischen Gemeinde festgesetzt.
Im Jahre 1847 wurde das Preußische Judengesetz erlassen, das den Gemeinden den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährte. Das Gesetz sah die Bildung von Synagogenbezirken vor, die alle darin lebenden Juden dazu verpflichtete, Mitglied der Gemeinde zu sein und Steuern zu zahlen. Entsprechend ihrem Einkommen leisteten die Mitglieder Beiträge zur Verwaltung ihrer religiösen Gemeinde oder zum Bau einer Synagoge, einer Schule, zur Anlegung eines Friedhofes oder einer Mikwe, eines rituellen Tauchbades. Meist war der Zuzug in eine jüdische Gemeinde mit einem einmaligen Betrag verbunden, der den neuen Bewohner zum Miteigentümer an der Synagoge machte.
Diese Regelungen finden sich auch im Synagogenstatut der Gemeinde Laufersweiler wieder. Darüber hinaus waren alle „verbunden“, ein unbesoldetes Ehrenamt in der Gemeinde zu übernehmen. Eine Repräsentantenversammlung regelte alle Angelegenheiten, so die Aufstellung eines Etats oder die Einstellung eines besoldeten Lehrers, der meist auch Vorbeter und Schächter war. Die Repräsentanten wählten einen Vorstand, der die Geschäfte der jüdischen Gemeinde führte. Einen eigenen Rabbiner konnte sich im weiteren Umkreis keine Landjudengemeinde „leisten“.
Der preußische Staat behielt sich dabei weitgehende Kontrollmaßnahmen vor. So leitete der zivile Bürgermeister die Wahl der Repräsentanten, er genehmigte den Etat und die Heberolle und schritt bei Streitigkeiten innerhalb der Synagogengemeinde ein.
Mit dem Gesetz über die „Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen“ vom 28.3.1938 hob der Staat den Status der Gemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf. Dies war das Ende des organisierten jüdischen Gemeindelebens in Deutschland.
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