Mitteilung des Getreidekommunalverbands über die nach § 4 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1921 zur Regelung des Verkehrs mit Getreide durch die Geschwister Graßmann, Guntersblum abzuliefernde Getreidemenge.
Es handelt sich dabei letztlich um eine vom deutschen Reich aufzubringende Reparationsleistung
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