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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Biedermeier – zwischen Restauration, Hambacher Fest und Vormärz [2013/0091]
https://rlp.museum-digital.de/data/rlp/resources/documents/202112/08131538078.pdf (Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. / Rolf Jochum (CC BY-NC-SA)
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Blatt, Gerichtsurteil: "Im Namen seiner Majestät des Königs von Bayern", Urteil gegen Buchbinder aus Dürkheim, Gehrig; 1834

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Beschreibung

Blatt, Gerichtsurteil: "Im Namen seiner Majestät des Königs von Bayern", Urteil gegen Buchbinder aus Dürkheim, Gehrig; 4 Seiten; 1834

Georg Cajetan Gehrig war auch Redakteur des Dürkheimer Wochenblattes. Er hat darin den Adjunkt Reibold aus Freinsheim kritisiert (verunglimpft/ geschmäht) wogegen dieser Klage erhob.
Der Dürkheimer wurde verurteilt. Hier haben wir eine Art die Presse zu bekämpfen.

Material/Technik

Papier, weiß; schwarz * beschriftet

Maße

Breite/Länge: 17,8 cm; Höhe: 24,9 cm

Abschrift

Original: Deutsch

Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. -------------------------------------- Das K. B. Bezirksgericht zu Frankenthal hat, als Zuchtpolizeigericht sprechend, in seiner öffentlichen Sitzung vom fünfzehnten Februar 1834, wo zugegen waren: Schnellenbühel, Präsident, v. Failly, Richter, Ryhnier-Friederich, Ergänzungsrichter, bei Verhinderung der übrigen Richter, Hilgard, funktionirender Substitut des k. Prokuratoren und Weismann, Untergerichtsschreiber, folgendes Urtheil erlassen : Die Staats-Behörde trug vor: Georg Cajetan Gehrig, Buchbinder in Dürkheim, sei der Verläumdung des Adjunkten Reibold von Freinsheim, respektive dessen Beschimpfung in Beziehung auf seine Amts-Funktionen beschuldigt. Beim Aufruf der Sache erschien der als Zeuge geladene Jakob Reibold, Adjunkt in Freinsheim und erklärte, daß er als Ziviikläger auftrete und folgenden Antrag nehme: Es wolle dem k. Zuchtpolizeigerichte gefallen, indem es ihm Urkunde ertheilt, daß er vor den Schranken als Zivilkläger auftritt: 1) den Beklagten Gehrig in die gesetzliche Strafe zu verurtheilen, zugleich ihn, Zivilkläger, zu ermächtigen, das zu ergehende Urtheil in hundert Exemplaren auf Kosten des Beklagten drucken und diese nach Ermessen in alle Gemeinden des Kantons Dürkheim anschlagen zu lassen, 2) den Beklagten unter Leibeshaft in eine Entschädigung von fünfhundert Gulden zu Verfällen (welche Kläger sogleich nach Empfang in die Armenkasse von Freinsheim abliefern wird), es sei denn, daß der Beklagte vorziehen sollte, das zu ergehende Urtheil, in das drei Tage nach Zustellung desselben zunächst erscheinende Hauptblatt des Dürkheimer Wochenblattes einrücken zu lassen, endlich 3) den Beklagten unter Leibeshaft zur Zahlung der Kosten der Zivilklage sowohl als der durch den Druck und Anschlag des Urtheils entstehenden, zu verfallen, auch einen Gerichtsboten mit Zustellung des Urtheils der Leibeshaft wegen zu beauftragen. Hierauf wurden die Akten vorgelesen, wornach denn Beschuldigter, respektive Beklagter, auf Befragen erklärte: Er heiße Georg Cajetan Gehrig, sei sechs und zwanzig Jahre alt, Redakteur des Dürkheimer Wochenblattes, daselbst wohnhaft, und trug auf Freisprechung an. Nach Anhörung der k. Staatsbehörde, welche dahin antrug den Beklagten des angegebenen Vergehens überführt zu erklären, ihn sonach in eine Gefängnisstrafe von einem Monat und in die Kosten zu verurtheilen, ihm sodann aufzugeben, bei der nächsten Sitzung dieses Gerichts oder schriftlich dem Zivilkläger eine Ehrenerklärung zu thun und zu verordnen, daß die Zeit der gegen ihn ergangenen Gefängnißstrafe erst von dem Tage, an welchem die Ehrenerklärung erfolgt sein wird, zählen soll; In Erwägung, daß der Beschuldigte und Zivilbeklagte sich als Redakteur und Verleger des Dürkheimer Wochenblatts Nro. 1. vom vierten Januar dieses Jahrs und namentlich von dem Seite 2 und 3 eingerückten Aufsatze bekennt überschrieben «Dürkheim den sechzehnten Dezember 1833 und mit P. P. unterzeichnet; In Erwägung, daß dieser Aufsatz mehrere ehrenrührige Äußerungen und Schmähungen gegen Jakob Reibold in seiner Eigenschaft als Adjunkt und Polizeiagent der Gemeinde Freinsheim enthält, daß namentlich auf der ersten Seite gesagt ist: er habe früher der schlechten Führung seiner polizeilichen Funktionen bezüchtigt, sich zu bessern vorgenommen, daß er, um ein ordentlicher Polizeiagent und ein Adjunctus comme il faut zu werden, die Bäckerei in die Hände seines Sohnes gelegt, und versprochen den übrigen Bäckern scharf auf die Finger zu sehen, u. s. w. Daß diese Ausdrücke, so wie die Fassung des ganzen Artikels offenbar eine injuriöse und verläumderische Absicht zeigen; Daß mithin das durch den Art. 222. des Strafgesetzbuches vorgesehene Vergehen der Beleidigung der Amtsehre vorliegt, Daß die hiegegen vorgebrachten Einwendungen nicht zu berücksichtigen sind, indem, für eins, der Bürgermeisterei-Adjunkt, welchem ein Theil der Attributionen des Bürgermeisters, nämlich die Handhabung der Polizei zugewiesen ist, eben so gut eine verwaltende Magistratsperson ist, als der Bürgermeister selbst, und für's andere, jenes Gesetz, nicht allein, die durch gesprochene Worte zugefügte Beleidigung vorhersieht, sondern um so mehr auf geschriebene oder gedruckte Worte seine Anwendung finden muß, als gerade durch Schrift und Druck die Schmähung leichter verbreitet, und eben deswegen um so strafbarer wird; Daß die Verbreitung der Schmähung in einem öffentlichen Blatte jede Milderungsgründe ausschließt; In Erwägung auf den weitern Antrag der k. Staatsbehörde wegen Anwendung des Art. 226. des Strafgesetzbuches, daß keine Gründe vorliegen, die Strafe auf diese Weise zu schärfen, zumal der verletze Beamte selbst als Zivilkläger auftritt und Anträge stellt, durch welche die Ehrenkränkung auf ähnliche Weise beseitiget wird, wie sie begangen wurde, In Erwägung, daß der Adjunkt Reibold in der Sitzung als Zivilkläger aufgetreten und daß hierüber Urkunde zu ertheilen ist; In Erwägung auf diese Zivilklage, daß allerdings der Kläger befugt sein muß, durch Druck und Veröffentlichung des Urtheils für die ihm öffentlich zugefügte Ehrenkränkung Genugthuung zu verlangen, daß also der erste Theil seines Antrages begründet ist, Daß dagegen die im zweiten Theile beantragte Alternative als unnöthig und überflüssig weg fällt, da jenes erste Mittel schon zureichend erscheint; Daß die im Strafrechtswege ausgesprochenen Entschädigungs- und Rückersatz-Foderungen nach Inhalt des Gesetzes schon mittels Ausübung der Leibeshaft verfolgt werden können, daß also eine ausdrückliche Verfügung des Richters hierüber überflüssig ist, Daß der Beschuldigte und Zivilbeklagte als unterliegender Theil alle Kosten zu tragen hat; Aus diesen Gründen Erklärt das k. Zuchtpolizeigericht den Beschuldigten überführt den Jakob Reibold in seiner Eigenschaft als Adjunkt und Polizei-Agent der Gemeinde Freinsheim, durch den in Nro. 1. des Dürkheimer Wochenblattes vom vierten Januar 1834, Seite 2 und 3 aufgenommenen und auf diese Weise durch den Druck veröffentligten Aufsatz in Beziehung auf seine Dienstverrichtungen und gelegentlich derselben gröblich beschimpft und geschmäht zu haben, und Verurtheilt denselben deshalb in eine Gefängnißstrafe von einem Monat und in die Kosten gegen den Staat liquidiert zu zwei Gulden vier und fünfzig Kreuzer; Giebt sodann dem Jakob Reibold Urkunde darüber, daß er wegen dieses an seiner Person verübten Delikts vor den Schranken als Zivilkläger ausgetreten ist, und indem es den Antrag des Zivilklägers in der Hauptsache berücksichtigt, gestattet es demselben gegenwärtiges Urtheil auf Kosten des Zivilbeklagten in hundert Exemplaren drucken, und diese letztern nach seinem Gutdünken in allen Gemeinden des Kantons Dürkheim anschlagen zu lassen, Verurtheilt den Beklagten dem Kläger alle durch den Druck und Anschlag veranlaßten Kosten auf die einfachen Verzeichnisse der Betheiligten Personen und Gerichtsboten, so wie die Kosten der Zivilklage, taxirt zu sieben Gulden vierzehn Kreuzer, worunter jene dieses Urtheils nicht begriffen sind, zu bezahlen, und Ermächtigt den Zivilkläger den Zivilbeklagten durch alle gesetzliche Zwangsmittel zu dieser Rückzahlung anhalten zu lassen: In Anwendung des Art. 222. des Strafgesetzbuches und des Art. 194. der peinlichen Prozeßordnung, welche durch den Präsidenten vorgelesen worden, und also lauten: Art. 222. «Wenn sich begiebt, daß eine oder mehrere Obrigkeitspersonen der Ver- «waltungs-oder Gerichtsordnung bei Ausübung ihres Amtes oder bei Gelegenheit dieser «Ausübung, durch Worte beschimpft werden, um Ehre oder um ihrer Gewissenszärte eine «Schuld aufzubürden, so wird derjenige, welcher sie auf diese Art beschimpft hat, mit einem «Gefängnisse von einem Monate bis zwei Jahren bestraft.» Art. 194. «Jede Verurtheilung des Beschuldigten und der wegen des Vergehens «zivilrechtlich haftenden Personen, oder ber Privatparthei, muß dieselben zugleich in die «Kosten, sogar zu Gunsten der Staatsparthei, verurtheilen.» Also geurtheilt am k. Bezirksgerichte zu Frankenthal, als Zuchtpolizeigericht sprechend, am Tage, Monat und Jahr wie Eingangs. Auf dem Originale sind unterschrieben: Schnellenbühel, Präsident, v. Fally, Richter, Ryhinier-Friederich, Ergänzungsrichter und Weismann, Untergerichtsschreiber. Gegenwärtiges ist von allen denen, die es angeht, alsbald in Vollzug zu setzen. Collationirt: unterschrieben Hürth, Untergerichtsschreiber. Einregistrirt zu Frankenthal, den ersten März 1834. Vol. 63. Fol. 42. C. 7. Empfangen zwanzig acht Kreuzer. K. Rentamt unterschrieben Luchesi. [Handschrift] Gedruckt bei Enderes und Hertter in Frankenthal.
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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

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