Original: Deutsch
Erklärung
des provisorischen Ausschusses des deutschen Vereins zur
Unterstützung der freien Presse.
Der deutsche Verein zur Unterstützung der freien Presse ist, theils von Regierungsbehörden, theils von einzelnen Privaten, für die eigne Unternehmung irgend eines besondern Tagblatts, namentlich der »deutschen Tribüne« angesehen worden.
Diese Ansicht ist irrig, und beschränkt den Zweck des Vereins enger, als es in der Absicht seiner Gründer lag.
Diese Absicht ist keine andere, als: »für die freieste Entwickelung patriotischer Gedanken, über die Mittel »zur Förderung des Wohls der deutschen Völker, die Unterstützung der ganzen Nation in Anspruch zu nehmen.«
Jede Schrift, welche mit Ueberzeugung von diesem Gegenstand spricht, erfüllt auf gleiche Weise die Absicht des Vereins; kein besonderes Tageblatt, kein Organ der öffentlichen Stimme, das vom Hauch der Ueberzeugung belebt wird, ist, mehr als das Andere, der Ausdruck des Vereins, noch vorzugsweise der Gegenstand seiner Berförderung; diejenige Ueberzeugung, welche sich Allen, oder doch den Meisten, --- mittheilen wird, soll für die Bessere gelten, und ihre Beförderung ist der Endzweck des Vereins.
Manche Machthaber sind sich nicht bewußt, daß das Maas ihrer Genüsse mit einem erträglichen Daseyn ihrer »Untergebenen« vereinbar sey; daß, mithin, die Rechtmäßigkeit eines solchen Verhältnisses auf die Ueberzeugung denkender Menschenfreunde Anspruch machen könne: diese verbieten die Sprache der Ueberzeugung; das Recht auf Wahrheit, das jedem vernünftigen Wesen zusteht, und durch die Handhabung solcher Verbote verletzt wird, dagegen zu schützen, ist Pflicht und Zweck des Vereins, und der Grund seiner Rechtmäßigkeit.
Der provisorische Ausschuß des Vereins glaubt es der Würde dieses, von jedem edeln Gemüth geachteten, Zwecks nicht angemessen, eine besondere Rechtfertigung des letztern gegen die Entstellungen der Diener solcher Machthaber zu versuchen: der Verein bedarf ihrer Billigung nicht; ihre Entstellungen berichtigen, ist vergeblich für sie, denn sie täuschen sich selbst nicht; unnöthig für Andere, denn kein rechtliches Herz wird durch sie irre geleitet: wofür es warm schlägt, das ist recht, seiner Achtung und Theilnahme werth und des Schutzes unentstellter Gesetze gewiß.
Zweibrücken, den 5. März 1832.
Schüler, Savoye, Geib.