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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Biedermeier – zwischen Restauration, Hambacher Fest und Vormärz [2013/0087]
https://rlp.museum-digital.de/data/rlp/resources/documents/202112/26134401333.pdf (Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir (CC BY-NC-SA)
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Protocoll des königlichen Friedensrichters bezüg. Georg Fein 1832

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Beschreibung

Blatt: "Protocoll des königlichen Friedensrichters..über die gesetzwidrige Verhaftung des Georg Fein", 2 Seiten, Winnweiler, 1832, Schenkel und Klein
Oben links befindet sich ein Stempel des Altertumvereins Dürkheim a.d.H.

Der Friedensrichter erkennt auf sofortige Freilassung des Georg Fein, des Herausgebers der Zeitschrift "Die Tribüne".

Material/Technik

Papier, weiß; schwarz * beschriftet

Maße

Breite/Länge: 22 cm; Höhe: 29 cm; Tiefe: 0,1 cm

Abschrift

Original: Deutsch

Protocoll des königlichen Friedensrichters August Klein zu Winnweiler über die gesezwidrige Verhaftung des Georg Fein, Privatgelehrten aus Braunschweig. Heute den sechs und zwanzigsten März achtzehn hundert zwei und dreißig, auf die durch den öffentlichen Ruf sich allgemein verbreitete und das größte Mißfallen des Publikums erregende Nachricht, daß eine Person in Folge willkührlicher Befehle in dem hiesigen Arresthause sich befinde : Haben Wir August Klein, königl. Friedensrichter des Kantons Winnweiler, aus Kraft der durch das Gesez uns verliehenen Autorität, uns unverzüglich in dieses Haus begeben, woselbst wir die Register des Verwalters, sowie den durch die transportirende Gendarmerie abgegebenen Verhaftsbefehl untersuchten; woraus hervor ging, daß ein gewisser Georg Fein, Privatgelehrter aus Braunschweig, in Folge einer durch das königl. Landcommissariat zu Zweibrücken vom 24. dieses ausgestellten und durch den Aktuar Böttinger unterzeichneten Requisition, bei Kirchheimbolanden über die Grenze des bayerischen Gebietes gebracht werden sollte, ohne daß in dieser Requisition irgend eine Beschuldigung eines Verbrechens oder Vergehens , noch weniger das Gesez selbst angeführt worden, in Folge dessen diese Arrestation erlaubt gewesen wäre. Worauf Wir nach Ansicht und gehöriger Prüfung der Art. 77, 78 u. 81 des Gesezes vom 24. Frimäre des Jahrs acht, sowie des Art. 616 über das Verfahren in Strafsachen, des Art. 272 des Strafgesezbuchs, des Art. 11 des Civilgeszb. u. des §. 16 Tit. IV der bayer. Verf. Urk. und in Erwägung, daß in Gemäßheit dieser Gesezesstellen jedesmal eine willkührliche Verhaftung vorhanden ist, gleichviel von welcher Behörde der Befehl hierzu ausgestellt worden, wenn der Grund der Verhaftung und das Gesez, in Folge dessen sie befohlen wurde, nicht ausdrücklich angegeben sind, und daß der Friedensrichter selbst als Mitschuldiger an einer willkührlichen Verhaftung vor Gericht gezogen werden soll, wenn er eine ungesezlich verhaftete Person, nicht unverzüglich von Amtswegen aus dem Arresthause entläßt, und daß endlich die Regierung nur dann das Recht hat, einen Ausländer über die Grenze bringen zu lassen, wenn derselbe durch ein Urtheil als Landstreicher erklärt worden ist; in gewissenhafter Achtung der individuellen Freiheit, welche die Gesezgebung eines freien Volkes, jedem Menschen, wessen Standes er sey, und so lange derselbe sich gegen die Geseze nicht verfehlt, sichert, unsern Pflichten gemäß, die gegen Georg Fein, Privatgelehrten aus Braunschweig , vollzogene Verhaftung und Festhaltung in dem hiesigen Arresthause, für ungesezlich erklärt und sofort dem Verwalter dieses Hauses befohlen haben, denselben unverzüglich in Freiheit zu setzen und zwar in Folge der angeführten Gesezesstellen, welche also lauten: Art. 77 des Gesezes vom 22. Frimäre des Jahrs acht, «damit es erlaubt sey , einen Akt zu Vollstrecken, «der die Verhaftung einer Person befiehlt, ist es erfor- «derlich: 1) daß dieser Akt den Grund der Verhaftung «und das Gesez, in dessen Gemäßheit sie befohlen ward, «förmlich ausdrücke, 2) daß der Akt von einem Beamten «herrühre, dem das Gesez diese Gewalt ausdrücklich er- «theilt hat, 3) daß er der verhafteten Person insinuirt, «und ihr eine Abschrift davon zurückgelassen werde.« Art. 78 des Gesezes vom 22. Frimaire Jahr acht: »Kein Gefangenhüter oder Kerkermeister darf niemanden bevor er den Akt, worin die Verhaftung befohlen war, seinem Register eingetragen hat. Diesr Act muß entweder ein Befehl sein, der in der Form erlassen worden, wie sie in, vorhergehenden Artikel vorgeschrieben ist, oder eine Ordonnanz de prise de corps oder ein Anklagsdecret oder ein Urtheil. Art. 81: »Wer immer, ohne von dem Geseze die Gewalt erhalten zu haben, jemanden in Verhaft zu nehmen die Verhaftung irgend einer Person befiehlt, den Befehl unterzeichnet oder vollstreckt, alle diejenigen, die selbst in einem Falle, wo die Verhaftnehmung nach dem Geseze erlaubt war, die verhaftete Person in einem Gefängißorte, der nicht öffentlich und gesezlich dazu bestimmt war, aufnehmen oder dort aufbewahren, so wie alle Gefangenhüter und Kerkermeister, welche den in den drei vorhergehenden Artikeln enthaltenen Vorschriften zuwiderhandeln, sind des Verbrechens einer willkürlichen und eigenmächtigen Verhaftnehmung schuldig.« Art. 616 des Verfahrens in Strafsachen. «Jeder Friedensrichter, jeder Beamte, der mit dem öffentlichen Ministerium beauftragt ist, jeder Instruk- «tions-Richter ist verbunden, entweder von Amtswegen, «oder auf die ihm geschehene Anzeige sich gleich dorthin «zu begehen, und die gefangene Person in Freiheit setzen «zu lassen, oder, wenn man irgend eine gesetzliche Ursache, «warum sie in Verhaft gehalten wird, anführt, sie auf «der Stelle vor die kompetente Obrigkeit führen zu lassen, «bei Strafe, daß er sonst als Mitschuldiger an der will- «kührlichen Verhaftung vor Gericht gezogen werden soll.» Er führt über alles dieses ein Protokoll. Art. 272 des Strafgesezbuchs. «Individuen, die durch ein Urtheil für Landstreicher «erklärt worden sind, können, wenn sie Fremde sind, «auf Befehl der Regierung aus dem Gebiethe des Reichs «geführt werden.» Art. 11 des Civilgesezbuchs: »der Fremde genießt in Frankreich eben die Civilrechte, welche die Nation, zu welcher er gehört, den Franzosen durch Verträge eingeräumt hat, oder einräumen wird. Der §. 16, Tit. IV. der bayerischen Verfassungsurkunde: »Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung derjenigen bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der Staat, zu welchem ein solcher Fremde gehört, den königlichen Unterthanen zugesteht.« Worüber wir gegenwärtiges Protokoll sofort aufgesetzt und mit dem Verwalter und dem mehrgenannten Georg Fein unterschrieben haben, um sogleich der königl. Staatsbehörde an dem königl. Bezirksgerichte zur weitern Amtshandlung übersendet zu werden. Also geschehen in dem Arresthause zu Winnweiler des Abends fünf Uhr, an dem Eingangs genannten Tag. Unterschrieben: Georg Fein, Schenkel und Klein. Auf Verlangen dem Georg Fein, zu seiner Legitimation, diese Abschrift, gleichlautend mit dem Original-Protokoll ausgefertigt. Winnweiler, 26. März 1832. Der königl. Friedensrichter, Klein.
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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

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