Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Gebiet im Westen (wahrscheinlich Frankreich, da zweisprachig), 23. September 1915.
"Verordnung
Für das private Photographieren im Operations- und Etappengebiet wird hiermit unter Strafandrohung Folgendes verordnet:
1
Landeseinwohner haben den Besitz von photographischen Apparaten, nicht belichteten Platten und Films der Militaerbehoerde anzuzeigen.
Diese befindet darüber, ob die Apparate, Platten und Films im Besitz der Eigentümer zu belassen oder ihnen zwecks Sicherstellung abzunehmen sind. Der Besitz von Apparaten, nicht belichteten Platten und Films ohne ausdrückliche Erlaubnis der Militaerbehoerde ist verboten.
2
Landeseinwohnern ist jedes Photographieren sowie das Mitführen photographischer Apparate untersagt. Einheimischen, ortsansaessigen Berufsphotographen kann von der Militaerbehoerde der photographische Gewerbebetrieb unter den gebotenen Einschraenkungen gestattet werden.
3
Deutschen Zivilpersonen ist das Photographieren nur gestattet, wenn sie vom stellvertretenden Generalstab (Abteilung III b) durch schriftlichen Ausweis zugelassen sind.
4
Deutsche Militaerpersonen sowie alle zum Heeresgefolge gehoerigen Personen, die zugelassenen auslaendischen Offiziere und deren Gefolge haben die Erlaubnis zum Photographieren von ihrer vorgesetzten Dienststelle einzuholen.
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8
Jede vorsaetzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung sowie die Aufforderung oder Anreizung zu Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen strengere Strafen verwirkt sind, gegen Militaerpersonen als Ungehorsam aus §§ 92, 93 Militaerstrafgesetzbuches, gegen andere Personen mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder Gefaengnisstrafe bis zu 3 Monaten bestraft. Beide Strafen koennen auch nebeneinander verhaengt werden.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Grosses Hauptquartie,
den 23. September 1915."
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