Wandanschlag in deutscher Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Frankreich; Roubaix, 2. Mai 1915.
"Bekanntmachung.
1. Saemtliche in diesem Raum befindliche Waren gehoeren dem spanisch-amerikanischen Hilfskomité.
2. Die Waren sind lediglich fuer die Ernaehrung der Zivilbevoelkerung bestimmt.
3. Sie duerfen militaerischerseits nicht requiriert oder beschlagnahmt werden.
4. Verstoesse gegen die Anordnung unter 3 werden als schwerer Ungehorsam nach § 93 M.-Str.-G.-B. bestraft.
Roubaix, den 2. Mai 1915
Etappen-Kommandantur
Hofmann
Major und Commandant."
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