Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Frankreich; Roubaix, Tourcoing, 22. Juni 1915.
"Saecke und Sackstoffe.
Jeder Besitzer von Saecken und Sackstoffen oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet diese bei der Mairie seiner Gemeinde bis spaetestens 5. Juli anzumelden und zwar getrennt nach:
1. Getreidesaecken.
2. Cement, Phosphat, u. alle anderen Saecke.
3. Sackstoffe.
Nicht angemeldete Saecke und Sackstoffe werden nach diesem Zeitpunkt ohne Ausstellung eines Gutscheines konfisziert. Ausserdem werden die Schuldigen mit einer Geldstrafe bis zu Mk. 300.- belegt.
Roubaix et Tourcoing, den 22. Juni 1915.
Etappen-Kommandantur Tourcoing
Frhr. von Tessin
Major und Kommandant"
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