Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Belgien; Mons, 24. November 1915.
"Bekanntmachung
Gemäss Artikel 6 der Verordnung des Herrn Generalgouverneurs vom 28. September 1915 darf der Kartoffelhandel nur von Personen ausgeführt werden, die sich vor dem 1. August 1915 gewerbsmässig mit dem An- und Verkauf von Kartoffeln befasst haben und zur Gewerbesteuer veranlagt sind.
Im Einverständnis mit dem Herrn Militärgouverneur wird demnach bestimmt, dass Personen, die sich in der Provinz Hennegau mit dem Kartoffelhandel befassen wollen, die Erlaubnis hierzu durch einen von dem zuständigen Zivilkommissar auszustellenden Erlaubnisschein erhalten, sobald sie dem Zivilkommissar nachgewiesen haben, dass sie den Voraussetzungen des Artikel VI der Verordnung des Herrn Generalgouverneurs vom 28. September 1915 genügen.
Mons, den 24. November 1915.
Der Präsident der Zivilverwaltung für die Provinz Hennegau
Haniel.
Imprimerie provinciale du Hainaut, Léon Lambert, rue de Houdain, 12, Mons."
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