Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Verwaltungschef beim General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens am 17. März 1916 in Brüssel
"Ausführungsvorschriften zu der Verordnung vom 1. März 1916 über die Einfuhr von Gütern.
Auf Grund des Artikels 6 der Verordnung vom 1. März 1916 über die Einfuhr von Gütern wird folgendes bestimmt:
§1.
Für die Anträge auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung sind Formblätter nach der Anlage zu verwenden.
Die Anträge sind je in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Bei Versendung mit Bahn oder Schiff sind ausserdem ordnungsgemäss ausgefüllte Versandpapiere mit vorzulegen.
§2.
Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist ein viereckiger 6 zu 10 ctm grosser Stempel zu verwenden, in den links der Reichsadler mit der Umschrift ’General-Gouvernement in Belgien Aussenhandelsstelle’ eingefügt ist. In dem Stempel ist das Datum der Erteilung und die Unterschrift des die Genehmigung erteilenden Beamten einzusetzen."
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