Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 15. Mai 1916 in Brüssel.
"Verordnung gegen die Arbeitsscheu.
Unter Aufhebung der Verordnung gleichen Titels vom 15. August 1915 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 108, Seite 889) verordne ich wie folgt:
Artikel 1.
Wer bei Ermittelungen, die die Feststellung seiner Hilfsbedürftigkeit bezwecken, über seine persönlichen Verhältnisse wissentlich oder fahrlässig falsche Angaben macht, wird, wenn nicht nach den bestehenden Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu 6 Wochen bestraft; daneben kann auf Geldstrafe bis zu 1000 Mark erkannt werden.
Artikel 2.
Wer die Uebernahme oder die Fortsetzung einer ihm angebotenen, seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeit ohne hinreichenden Grund ablehnt, obwohl eraus öffentlichen oder privaten Mitteln unterstützt oder durch seine Ablehnung unterstützungsbedürftig wird, wird mit Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu 1 Jahr bestraft.
Als hinreichend ist insbesondere jeder nach dem Völkerrechte berechtigte Grund anzusehen.
An Stelle der Strafverfolgung kann von den Gouverneuren und gleichberechtigten Befehlshabern, sowie von den Kreischefs die zwangsweise Abschiebung zur Arbeitsstelle angeordnet werden.
Artikel 3.
Wer einer nach Artikel 2 strafbaren Arbeitsverweigerung durch Gewährung von Unterstützungen oder auf andere Weise wissentlich Vorschub leistet, wird mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft, neben der auf Gefängnis bis zu zwei Jahren erkannt werden kann.
Artikel 4.
Leisten Gemeinden, Vereinigungen oder sonstige Veranstaltungen der Arbeitsverweigerung gemäss Artikel 3 Vorschub, so wird die Strafe gegen die leitenden Personen verhängt.
Artikel 5.
Beträge, die nachweisbar zur Unterstützung der in Artikel 2 genannten Personen bestimmt sind, werden zugunsten des Belgischen Roten Kreuzes eingezogen.
Artikel 6.
Die Militärgerichte und Militärbefehlshaber sind bei Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 2-4 der Verordnung und bei denjenigen Zuwiderhandlungen gegen den Artikel 1 der Verordnung zuständig, welche gegen deutsche Behörden oder Truppen und gegen von mir eingesetzte Behörden oder Vereine begangen sind.
Die Strafkammern der belgischen Gerichte 1. Instanz sind bei denjenigen Zuwiderhandlungen gegen den Artikel 1 der Verordnung zuständig, welche hiernach nicht unter die Zuständigkeit der Militärgerichte und Militärbefehlshaber fallen."
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