Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 14. Juni 1916 in Brüssel.
"Verordnung betreffend das Verbot, Getreide aus der Ernte 1916 auf dem Halm zu veräussern.
§ 1.
Es ist verboten, Rechtsgeschäfte jeder Art über Getreide auf dem Halm aus der Ernte 1916 abzuschliessen. Ausnahmen kann der zuständige Kreischef unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Provinzial Ernte Kommission zulassen.
§ 2.
Rechtsgeschäfte über Getreide auf dem Halm aus der Ernte 1916, die bereits vor Erlass dieser Verordnung abgeschlossen wurden, sind nichtig.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 20 000 Mark bestraft, auch kann auf beide Strafen nebeneinander erkannt werden.
Zuständig sind die Militärgerichte und in leichteren Fällen die Militär-Behörden."
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