Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 1. April 1916 in Brüssel
"Bei der Ausreise aus dem Gebiet des General-Gouvernements dürfen Reisende ausser den Ausweispapieren keinerlei schriftliche Mitteilungen oder Drucksachen irgend welcher Art mitführen, es sei denn, dass sie hierfür die besondere schriftliche Erlaubnis des General-Gouvernements, der Politischen Abteilung, Bank-Abteilung oder des Verwaltungschefs bei dem General-Gouverneur haben. Die Erteilung der Erlaubnis zur Mitnahme von Geschäftspapieren und ähnlichen Schriftstücken steht ausschliesslich dem Generalkommissar für die Banken und den Zweigstellen der Bank-Abteilung in Antwerpen und Lüttich sowie der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Verwaltungschef zu. - Im Uebrigen bleibt es den Reisenden überlassen, die benötigten Schritstücke sich durch die Post an ihr Reiseziel übersenden zu lassen.
Jede Nichtbefolgung vorstehender Verordnung wird mit Haft oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 4 000 M bestraft. Auf Geldstrafe kann auch neben einer Freiheitsstrafe erkannt werden. Bestrafung erfolgt militärgerichtlich und in leichteren Fällen durch polizeiliche Strafverfügung der zuständigen deutschen Behörden."
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